Die SKOS-Richtlinien sehen vor, auf Rückerstattungen von rechtmässig bezogener Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen zu verzichten. 
Forschung

Die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen

28.05.2026
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Ein laufendes Forschungsprojekt untersucht, inwiefern Sozialdienste aus acht Schweizer Kantonen Rückerstattungen rechtmässig bezogener Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen prüfen und einfordern. Dazu wurden 36 qualitative Interviews mit Fachkräften aus Sozialdiensten geführt. Die Resultate verdeutlichen wesentliche Unterschiede in der konkreten Vollzugspraxis bei Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen.

Rechtmässig bezogene Sozialhilfe ist gemäss SKOS grundsätzlich rückerstattungspflichtig, «wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige Verhältnisse gelangt» (SKOS-RL: E.1.1.1). Die SKOS-Richtlinien sehen jedoch vor, auf Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen zu verzichten (SKOS-RL: E.1.1.3). Die kantonalen Sozialhilfegesetze weisen bezüglich dieser Frage wesentliche Unterschiede auf. Von den acht in der Studie untersuchten Kantonen sehen drei Kantone (Nidwalden, Schwyz, Zürich) eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen in der Regel nicht bzw. nur in Ausnahmen bei hohen Einkommen vor. In den fünf weiteren untersuchten Kantonen (Aargau, Glarus, Luzern, St. Gallen und Thurgau) sind die diesbezüglichen Hürden geringer, und eine Rückerstattung ist zulässig, wenn sie zumutbar ist. Das Forschungsprojekt geht unter anderem der Frage nach, ab welchen Einkommen Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen geleistet werden müssen und wie hoch die monatlichen Raten ausfallen.

Fallbeispiel Manfred Burkhalter

Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurde den Fachpersonen der befragten Sozialdienste das Fallbeispiel «Manfred Burkhalter» vorgelegt. Burkhalter hat gemäss der Fallbeschreibung von 2019 bis 2020 rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen im Umfang von 55 000 Franken bezogen und erzielt zum Zeitpunkt der Befragung ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von 6200 Franken (inkl. 13. Monatslohn). Die Fachpersonen wurden gefragt, ob sie bei Burkhalter eine Rückerstattung einfordern würden und wie hoch diese monatlich ausfiele. Einige Fachpersonen berechneten bei Burkhalter ein Rückerstattungsbudget, wie es die SKOS in den Erläuterungen zu den Richtlinien vorsieht (SKOS-RL: E.1.1.b).

Im Rückerstattungsbudget wird das Einkommen dem anrechenbaren monatlichen Bedarf gegenübergestellt. Höchstens die Hälfte des berechneten Überschusses kann gemäss SKOS monatlich als Rückerstattung eingefordert werden. Fachpersonen, die angaben, ein Rückerstattungsbudget zu berechnen, erhielten eine Auflistung laufender Ausgaben von Burkhalter. Darin aufgeführt waren Wohnkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Autokosten, Berufsauslagen, ein Sparbeitrag für die dritte Säule, eine Monatsrate für einen Kleinkredit sowie Rückstellungen für Ferien. Anhand des Fallbeispiels wurde erhoben, ob Manfred Burkhalter in den befragten Gemeinden Rückerstattungen leisten müsste und wie hoch eine allfällige monatliche Rate ausfallen würde. Die Interviews wurden zusammenfassend transkribiert und inhaltsanalytisch ausgewertet. Dabei wurde die Rückerstattungspraxis im Kanton Glarus im Folgenden nicht ausgewiesen, da hier eine Anonymisierung nicht möglich war.

Das Rückerstattungsbudget

Von den 36 befragten Gemeinden berechnen fünfzehn ein Rückerstattungsbudget, um zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht. Drei Gemeinden in den Katntonen SZ und ZH kommen auf Basis der Berechnung des Rückerstattungsbudgets zum Schluss, dass kein Überschuss existiert oder dieser zu gering ist, um eine Forderung zu stellen. Fünf Gemeinden (AG, SG, TG) berechnen ein Rückerstattungsbudget und verfügen den halben Überschuss anschliessend als monatliche Rate. Sieben Gemeinden (AG, SG, TG) berechnen ebenfalls ein solches Budget, nehmen das Resultat der Berechnung jedoch lediglich als Ausgangspunkt, um eine monatliche Rate in Verhandlungen mit Burkhalter festzusetzen.

Die berechneten monatlichen Raten im Fallbeispiel Burkhalter variieren zwischen 70 und 712 Franken. Diese grossen Unterschiede sind insbesondere auf die unterschiedlichen Pauschalen für den Lebensunterhalt zurückzuführen, die in den Kantonen St. Gallen (GBL +20%) und Thurgau (GBL +50%) deutlich tiefer angesetzt sind als in den anderen untersuchten Kantonen, in denen die meisten Gemeinden, gemäss SKOS, mit dem doppelten GBL rechnen. Von diesen kantonalen Regelungen abgesehen gibt es kommunale Ausreisser: Eine Gemeinde rechnet beispielsweise nur den einfachen GBL ins Budget ein, eine Gemeinde veranschlagt das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) als Pauschale für den Lebensunterhalt, und eine Gemeinde rechnet zum doppelten GBL noch den maximalen Einkommensfreibetrag hinzu. Weitere Unterschiede bei der Berechnung des Budgets entstehen insbesondere durch verschiedene Umgangsweisen bei der Berücksichtigung der Sparbeiträge für die dritte Säule sowie der Rückstellungen für Ferien.

Rückerstattungen auf Verhandlungsbasis

Zwölf Gemeinden (AG, LU, NW, SG, SZ, ZH) erachten Burkhalter aufgrund seines Erwerbseinkommens als rückerstattungspflichtig, berechnen jedoch kein Rückerstattungsbudget, sondern verhandeln mit ihm die monatliche Rate. Diesbezüglich sind Gemeinden in den Kantonen Aargau, Luzern und St. Gallen zu unterscheiden von Gemeinden in Nidwalden, Schwyz und Zürich. Während die Gemeinden der erstgenannten Kantone davon ausgehen, ihre Forderung grundsätzlich auch gegen Burkhalters Willen rechtlich durchsetzen zu können, ist den Gemeinden in Nidwalden, Schwyz und Zürich bewusst, dass ihre Forderung rechtlich nicht durchsetzbar wäre, wenn Burkhalter der Rückerstattungsforderung nicht nachkommen würde.

Keine Rückerstattungen aus Lohneinkommen im Fallbeispiel

Zwölf der 36 Gemeinden erheben im Fall Burkhalter keine Rückerstattungsforderungen. Drei Gemeinden auf Basis der Berechnung eines Rückerstattungsbudgets (SZ, ZH). Sieben Gemeinden (LU, NW, SZ, ZH) erheben Rückerstattungsforderungen erst bei sehr hohen Erwerbseinkommen und verweisen diesbezüglich bspw. auf die Verwandtenunterstützung, deren Ansatz für eine Einzelperson bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 10 000 Franken liegt. Zwei der befragten Gemeinden (LU, SZ) erheben unabhängig des erzielten Erwerbseinkommen nie Rückerstattungsforderungen aus Erwerbseinkommen und beziehen sich dabei auf die SKOS-Richtlinien.

Erhebliche Unterschiede im Vollzug

Die Ergebnisse des Forschungsprojekts zeigen in Bezug auf die Praxis der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen erhebliche Unterschiede im Vollzug. Gründe für die Unterschiede sind einerseits die kantonalen Sozialhilfegesetze und -verordnungen, die sich in Bezug auf diese Frage wesentlich voneinander unterscheiden. Die Analyse des kommunalen Vollzugs verdeutlicht allerdings, dass es auch innerhalb der Kantone wesentliche Unterschiede gibt und die Heterogenität über die Unterschiede in den gesetzlichen Grundlagen hinausreicht.

Ob die ökonomische Situation nach Ablösung von der Sozialhilfe durch erhebliche Rückerstattungsforderungen beeinflusst wird, hängt somit noch wesentlich vom Ort des Sozialhilfebezugs ab. Diese Heterogenität im Bereich der Rückerstattung aus Lohneinkommen widerspiegelt sich in den SKOS-Richtlinien. Diese sehen eigentlich vor, auf eine dass auf eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zu verzichten ist. In den Erläuterungen gibt die SKOS dennoch Hinweise, wie eine Berechnung der Rückzahlung aus dem Erwerbseinkommen vorgenommen werden sollte.

Das Forschungsprojekt

Um die Rückerstattungspraxis rechtmässig bezogener Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen und Erbschaften zu untersuchen, wurden im laufenden Forschungsprojekt der Fachhochschule Nordwestschweiz 36 Sozialdienste aus den Kantonen Aargau, Glarus, Luzern, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Zürich befragt. Den Fachkräften der befragten Sozialdienste wurden zwei Fallbeschreibungen vorgelegt. Im Rahmen persönlicher Interviews wurden die Fachkräfte gebeten, zu schildern, wie sie in den beiden Fällen vorgehen würden. Die Interviews wurden zwischen April und November 2025 durchgeführt. Die Studie wird durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft sowie die Ernst Göhner Stiftung finanziert. Aktuell werden im Projekt mittels eines Kurzfragebogens quantitative Angaben zur Rückerstattungspraxis in den untersuchten Kantonen erhoben. Der Schlussbericht der Studie wird im September 2026 veröffentlicht.

Zwischenbericht: https://go.fhnw.ch/DhVfkj.