
Erkennen von Kindeswohlgefährdungen und Schutzbedürftigkeit Erwachsener
Neben der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Sozialdienste verpflichtet, die Beratung und Betreuung hilfesuchender Personen zu gewährleisten. Sozialarbeitende haben es dabei häufig mit Menschen zu tun, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und mit multiplen Problemlagen konfrontiert sind. Das Erkennen, dass eine Gefährdung der Betroffenen oder ihrer Kinder vorliegt und die KESB eingeschaltet werden sollte bzw. müsste, erfordert Wissen und geeignete Instrumente.
Gemäss den SKOS-Richtlinien sollen individualisierte Massnahmen dazu beitragen, betroffene Personen zu stärken und zu stabilisieren. Die persönliche Hilfe umfasst dabei eine auf die jeweilige Lebenslage abgestimmte Beratung und Begleitung. Angesichts teilweise komplexer Problemkonstellationen stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung oder eine Gefährdung erwachsener Personen vorliegt und damit ein weitergehender Hilfebedarf besteht, der über die sozialhilferechtliche Beratung oder eine Triage im Rahmen der Sozialhilfe hinausgeht.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen. So haben Unterstützungsleistungen durch öffentliche Dienste – etwa die Begleitung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe – Vorrang vor behördlichen Massnahmen der KESB (Art. 389 ZGB), sofern sie ausreichend sind. Gelangen Sozialarbeitende im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit jedoch zur Kenntnis einer Gefährdung von Kindern oder einer Hilfsbedürftigkeit erwachsener Personen und können dieser nicht mit den eigenen Mitteln begegnen, sind sie meldepflichtig gegenüber der KESB (Art. 314d ZGB bzw. Art. 443 ZGB).
Um fundiert beurteilen zu können, ob eine Meldung erforderlich ist, benötigen die Fachpersonen entsprechendes Fachwissen sowie geeignete Instrumente. Nachfolgend werden daher Anhaltspunkte vorgestellt, die der Einschätzung des Kindeswohls sowie der Schutzbedürftigkeit und des Hilfebedarfs erwachsener Personen dienen sollen.
Einschätzung des Kindeswohls
Sozialarbeitende in der Sozialhilfe beraten in der Regel die Eltern. Obwohl sie – wie andere Fachpersonen (z.B. Lehrpersonen) – einer Meldepflicht unterliegen, stützt sich ihre Einschätzung auf Aussagen der Eltern, deren Verhalten in Gesprächen sowie auf Informationen von Drittstellen. Der direkte Zugang zum Kind fehlt oft, wodurch eine ganzheitliche Einschätzung des Kindeswohls erschwert ist. Umso wichtiger ist es, sensibilisiert zu sein für Hinweise auf eine Gefährdung oder Risikofaktoren.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn deutliche Hinweise auf Vernachlässigung, körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt vorliegen. Aussagen der Eltern können solche Anhaltspunkte liefern. Für die Einschätzung sind zudem Kenntnisse über wissenschaftlich belegte Risikofaktoren, die das Gefährdungsrisiko erhöhen und Schutzfaktoren, die eine Gefährdung mildern können, zentral.
Folgende Anhaltspunkte, Risiko- und Schutzfaktoren können bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung wichtige Hinweise liefern (nicht abschliessende Auflistung). Je mehr Anhaltspunkte und Risikofaktoren bei fehlenden oder wenigen Schutzfaktoren vorliegen, desto höher ist das Risiko einer Kindeswohlgefährdung:
Typische Anhaltspunkte:
- mangelnde Aufsicht und Betreuung
- fehlende Tagesstruktur
- Entwicklungsverzögerungen Kind ohne entsprechende Unterstützung
- Häufige Schulabwesenheiten
- Körperstrafen und Demütigungen
- Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
- Häusliche Gewalt oder heftige Elternkonflikte
Risikofaktoren Eltern:
- Frühere KESB-Meldungen
- psychische Erkrankungen
- Suchterkrankungen
- fehlende soziale Unterstützung
- hohe emotionale Belastung
Risikofaktoren Kind:
- chronische Erkrankung
- Behinderung
- psychische Erkrankung
Schutzfaktoren:
- ausgeprägte Unterstützung im Umfeld
- feinfühliges Erziehungsverhalten der Eltern
- hohe soziale Kompetenzen des Kindes
Einschätzung Schutzbedürftigkeit und Hilfebedarf bei Erwachsenen
Anhaltspunkte zur Schutzbedürftigkeit erwachsener Personen erhalten die Sozialarbeitenden in der Regel aus den Gesprächen mit den Betroffenen oder aus Informationen durch Drittstellen, mit welchen sie in Kontakt stehen. Eine Massnahme durch die KESB ist bei erwachsenen Personen grundsätzlich dann zu prüfen, wenn ein Schwächezustand vorliegt, aus dem sich eine Schutzbedürftigkeit und ein Hilfebedarf ergeben und die betroffene Person nicht oder nur teilweise in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen (Art. 390 ZGB). Wichtig bei der Beurteilung ist, dass die mangelnde Möglichkeit selbstbestimmt zu handeln mit dem Schwächezustand in Zusammenhang steht (Kausalität). Als Schwächezustände gelten dabei eine geistige Behinderung, psychische Störungen oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand (Art. 390 ZGB).
Weiter gelten vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen und für die auch keine Person als Vertretung berechtigt ist, als Voraussetzungen für die Anordnung einer behördlichen Massnahme. Der Schutzbedarf kann sich in unterschiedlichen Lebensbereichen wie beispielsweise im Bereich Gesundheit oder Wohnen zeigen. Dabei gilt es jeweils zu prüfen und abzuwägen, ob die persönliche Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe genügend zu stabilisieren vermag oder nicht. Anzeichen für eine behördliche Massnahme bestehen insbesondere bei eingeschränkter oder fehlender Urteilsfähigkeit der betroffenen Person oder der Notwendigkeit, zu deren Schutz die Handlungsfähigkeit einzuschränken. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit kann beispielsweise dann notwendig sein, wenn die betroffene Person regelmässig teure Verträge abschliesst, deren Inhalt sie nicht versteht und die nicht in ihrem Interesse sind. Schliesslich kann ein Schutzbedarf vorliegen, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Vorgehensweisen der Sozialarbeitenden im Rahmen der sozialhilferechtlichen Unterstützung zu überprüfen und wenn nötig dagegen Einsprache zu erheben.
Vorgehen bei Verdacht
Wenn Sozialarbeitende den Eindruck gewinnen, dass eine Kindeswohlgefährdung oder ein Schutzbedarf bei Erwachsenen vorliegt, wird die Sorge in der Regel im Beratungsgespräch angesprochen. Dabei wird gemeinsam mit den Betroffenen geklärt, ob sie die Einschätzung teilen und bereit sowie in der Lage sind, weiterführende Hilfe anzunehmen. Das weitere Vorgehen hängt wesentlich von der Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft der Klientinnen und Klienten ab:
a) Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft vorhanden
In dieser Situation prüfen Sozialarbeitende, ob die Gefährdung im Rahmen des bestehenden sozialhilferechtlichen Auftrags oder eines erweiterten Auftrags (z. B. Beratung im einvernehmlichen Kindesschutz) bearbeitet werden kann.
Wenn ja:
- Absprache mit der vorgesetzten Person zur Klärung des erweiterten Auftrags.
- Festlegung von Mindestkriterien und konkreten Massnahmen zur Sicherung des Kindeswohls oder zur Minderung des Schutzbedarfs.
- Umsetzung der Hilfen im Rahmen des vereinbarten Auftrags.
- Kritische Überprüfung der Situation innerhalb einer definierten Frist.
Wenn nein:
Prüfung, ob eine verbindliche Triage an eine geeignete Fachstelle möglich ist (z. B. Erziehungsberatung, Spitex, Pro Senectute).
Wenn ja: Triage veranlassen. Wenn nein und die Situation verbessert sich nicht innert nützlicher Frist: Gefährdungsmeldung an die KESB prüfen.
b) Keine Problemeinsicht oder Kooperationsbereitschaft
Liegt keine Einsicht oder Bereitschaft zur Zusammenarbeit vor, muss je nach Gefährdungslage und Schutzbedarf geprüft werden, ob eine Gefährdungsmeldung an die KESB erforderlich ist. Grundsätzlich werden Betroffene vor einer Meldung über das geplante Vorgehen informiert – es sei denn, diese Information würde die Gefährdungslage zusätzlich verschärfen.
Quelle:
Kinderschutz Schweiz (Hrsg.) (2020). Andrea Hauri, Marco Zingaro. Kindeswohlgefahrdung erkennen und angemessen handeln. Leitfaden für Fachpersonen aus dem Sozialbereich. Bern: Kinderschutz Schweiz (2. überarbeitete Auflage).
Rosch, D., Fountoulakis, Ch., Heck, Ch., (2022) Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz. Recht und Methodik für Fachleute, 3. Aufl. Bern: Haupt.
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Hrsg.) (2025). SKOS-Richtlinien. Abgerufen unter: https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_A_1