Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit
Praxisbeispiel Wenn unterstützte Personen ihren Pflichten nicht nachkommen, kann es unter Umständen angezeigt sein, die Sozialhilfe zu kürzen. Dabei gilt es verfahrensrechtliche Grundsätze zu beachten.
Alfred Bauer ist 28 Jahre alt und gelernter Koch. Er hat bis zur Pandemie für einen Gastrobetrieb gearbeitet, der sich seither nicht gut erholt hat. Ihm wurde deswegen, aber auch wegen seines Arbeitsverhaltens, gekündigt. Nach der Aussteuerung muss er mit Sozialhilfe unterstützt werden. Seine berufliche Integration wurde gleich bei der Dossiereröffnung angegangen. Die professionelle Potenzialabklärung ergab eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Sozialdienst wies ihn darauf hin, nach einer zumutbaren Arbeit zu suchen und machte ihm die Auflage, sich pro Woche mindestens auf 5 Stellen zu bewerben. Die Auflage enthielt den Hinweis einer Kürzung des Grundbedarfs bei Schlecht- oder Nichterfüllung. Bauer bewarb sich daraufhin im ersten Monat auf 15 Stellen, im zweiten Monat auf 12 Stellen. Diese Bewerbungen wurden alle abgesagt mit der Begründung, es liege noch kein Zeugnis des alten Arbeitgebers vor und weil er in einem Teil des Gastrobetriebes als unzuverlässig bekannt sei. Aufgrund zu wenig nachgewiesener Bewerbungen verwarnte der Sozialdienst Bauer und machte ihn schriftlich auf eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% aufmerksam, sollten erneut zu wenig Bewerbungen nachgewiesen werden. Im Folgemonat reichte Bauer wieder nur 12 Bewerbungen ein. Der Sozialdienst verfügte die angedrohte Kürzung, und das für ein ganzes Jahr.
Fragen
Ist das Vorgehen der Sozialhilfebehörde rechtmässig?
Grundlagen
Wer Sozialhilfe beantragt und bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet, sowie nach eigenen Kräften zur Verminderung oder Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Namentlich durch die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (SKOS-RL A.4.1.). Zur konkreten Durchsetzung dieser Pflichten kann das Ausrichten wirtschaftlicher Hilfe mit Auflagen verbunden werden. Solche Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen, dem Zweck der Sozialhilfe dienen und verhältnismässig sein (SKOS-RL F.1.). Verhältnismässig ist eine Auflage dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Vermag die Auflage das angestrebte Ziel zu erreichen, ist sie geeignet. Erforderlich ist die Auflage, wenn sie das mildeste verfügbare Mittel darstellt; zumutbar, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den sich aus der Auflage ergebenden Einschränkungen besteht. Beim Erarbeiten einer Auflage kommt dem Sozialhilfeorgan ein Ermessensspielraum zu, der pflichtgemäss ausgeübt werden muss (vgl. zum Ganzen SKOS-RL A.4.2.). Wird dieser Ermessensspielraum überschritten, ist die Verhältnismässigkeit verletzt, und die Auflage gilt als unzulässig.
Befolgt die unterstützte Person die Auflage nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine Sanktion zu prüfen. Als Sanktion kann neben anderen Sanktionsmöglichkeiten der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30% gekürzt werden, die zeitlich zu befristen ist (max. sind 12 Monate möglich; eine Kürzung von 20% und mehr ist auf max. 6 Monate zu befristen). Erfüllt die unterstützte Person die Auflage, ist die darauf bezogene Kürzung in der Regel aufzuheben (SKOS-RL F.2.). Zu beachten ist allfällig anders lautendendes kantonales Sozialhilferecht, das eine höhere Kürzungsmöglichkeit und/oder längere Sanktionsfrist vorsieht. Beim obgenannten Verfahren ist stets das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht zu beachten. So ist es immer nötig, sowohl die Auflage als auch die Sanktion mittels einer anfechtbaren Verfügung der betroffenen Person zu eröffnen.
Antworten
Vorliegende Auflage ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht verhältnismässig. Zwar ist die Auflage geeignet, das angestrebte Ziel der Erwerbsaufnahme zu erreichen. Allerdings bestehen mildere Mittel, diesen Zweck zu erreichen. Die Zahl der einzureichenden Bewerbungen könnte tiefer angesetzt werden und mit einem Job-Coaching als Begleitungshilfe kombiniert werden. Ohnehin erscheint die Zahl der einzureichenden Bewerbungen nicht zumutbar. Zum einen ist fraglich, ob so viele Stellen, die für Bauer in Frage kommen, überhaupt ausgeschrieben werden.
Zu beachten ist dabei, dass sich die jeweiligen Arbeitsorte auch in einem Perimeter befinden müssen, die Bauer innert angemessener Zeit erreichen kann. Zum anderen ist es der Arbeitsintegration nicht dienlich, sich wahllos auf irgendwelche Stellen zu bewerben, nur um die angeforderte Anzahl zu erreichen. Als Anhaltspunkt kann auf die Praxis der Regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) verwiesen werden, die in der Regel 10 - 12 Bewerbungen pro Monat verlangt.
Nach den Empfehlungen der SKOS sollte eine Kürzung von 20% und mehr auf max. 6 Monate befristet werden. Die entsprechende Kürzung im Umfang von 30% für 12 Monate erweist sich damit auch nicht als SKOS-konform. Zudem sollte die Sanktion immer äquivalent zum effektiven Fehlverhalten stehen, und zwar sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht. Alfred Bauer hat sich der Auflage de facto nicht entzogen, sondern hat vielmehr eine realistische Anzahl Bewerbungen eingereicht.
Somit ist festzuhalten, dass weder die erteilte Auflage noch die ausgesprochene Sanktion verhältnismässig ist. Die Anzahl Bewerbungen ist unter Berücksichtigung des konkreten Stellenmarkts auf einen realistischen Wert anzusetzen. Die Sanktion ist aufzuheben und erst bei einem tatsächlichen Widerhandeln neu zu verfügen. Dabei muss sich die effektive Schwere des Fehlverhaltens in der Höhe und Dauer der Sanktion wiedergeben. Reicht Bauer über zwei Monate hinweg ohne stichhaltigen Grund nur 10 Bewerbungen ein, so hat er die Auflage knapp erfüllt (85%). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wäre bspw. eine Kürzung von 5% des Grundbedarfs für 3 Monate denkbar.