Wie ist bei nicht geregeltem Kindesunterhalt vorzugehen?

28.05.2026
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Bei einer Unterstützung mit Sozialhilfe sind allfällige Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen. Nicht immer besteht bei Unterstützungsbeginn bereits eine verbindliche (und aktuelle) Unterhaltsregelung. Es können verschiedene Wege beschritten werden.

Kim Näf beantragt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Rhea und Flo wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Eltern der beiden Kinder waren nie verheiratet und leben getrennt. Der Vater ist berufstätig, die Sozialhilfe beantragende Mutter zurzeit auf Stellensuche. Ihr Haushalt verfügt, abgesehen von den weitergeleiteten Kinderzulagen, über kein Einkommen. Vom Sozialdienst auf Kindesunterhalt angesprochen, erklärt Kim Näf, es bestehe keine Regelung.

Fragen

Auf welchem Weg können die Kindesunterhaltsbeiträge geltend gemacht werden?

Grundlagen

Minderjährige und unter gewissen Voraussetzungen auch Volljährige (gem. Art. 277 Abs. 2) haben Anspruch auf Kindesunterhalt gem. Art. 276 ff. ZGB. Beide Elternteile sorgen nach ihren jeweiligen Kräften, in Form von Pflege, Erziehung und Geld für den Unterhalt ihres Kindes. Sie kommen insbesondere für die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen auf. Der Kindesunterhalt besteht aus dem Barunterhalt (für direkte Kinderkosten, bspw. für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Fremdbetreuungskosten etc.) sowie aus dem Betreuungsunterhalt (dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des infolge Betreuung in der Erwerbsarbeit eingeschränkten Elternteils).

Werden gerichtlich festgelegte oder durch die KESB genehmigte Unterhaltsbeiträge geleistet (oder bevorschusst), stellen sie in der Sozialhilfe anrechenbare Leistungen Dritter dar. Unterhaltszahlungen, die ohne einen solchen vollstreckbaren Unterhaltstitel erbracht werden, sind ebenfalls anzurechnen (vgl. SKOS-RL D.1., Erläuterung a). Dabei ist der Barunterhalt als Einnahme dem berechtigten Kind, der Betreuungsunterhalt dem betreuenden Elternteil anzurechnen. Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel ist für die längerfristige Sicherung des Kindeswohls sowie für das Einhalten des Subsidiaritätsprinzips anzustreben. Er kann durch Klage oder auf einvernehmlichem Weg erwirkt werden. Häufig ist hierfür eine Triage zu einer Fachstelle sinnvoll oder bei einer Unterhaltsklage eine anwaltliche Vertretung (mit unentgeltlicher Rechtspflege) angezeigt.

Der Minderjährigenunterhalt geht anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten grundsätzlich vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB), sodass eine Unterhaltsregelung auch dann angezeigt ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bereits für andere Personen familienrechtlichen Unterhalt leisten muss. Der unterstützte Elternteil ist nötigenfalls mittels Auflage zur Geltendmachung des Unterhalts zu verpflichten. Weigert sich ein unterstützter Elternteil, den Unterhalt für sein Kind geltend zu machen und wurde hierfür auch keine Beistandschaft errichtet (vgl. BGE 148 III 270, E. 6.8), kann der Sozialdienst nicht selbst einen Unterhaltstitel erwirken; ihm steht kein eigenes Klagerecht für die zukunftsgerichtete Festlegung des Kindesunterhalts (inkl. Abänderung eines bestehenden Titels) zu (BGE 148 III 270). Ist das Gemeinwesen aber im Rahmen der Sozialhilfe bevorschussend für den Unterhalt aufgekommen, kann es klageweise die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge rückwirkend für ein Jahr vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern (Art. 289 Abs. 2 ZGB; SKOS-RL D.4.2., Erläuterungen b).

Antworten

Aufgrund ihrer aktuellen Bedürftigkeit sind Kim Näf und ihre Kinder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Zugleich ist Kim Näf aber zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge anzuhalten. Der Sozialdienst berät sie auf dem Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Rechtstitels. Kim Näf kann mit dem Kindsvater einen Unterhaltsvertrag ausarbeiten, der durch anschliessende Genehmigung der KESB verbindlich wird (Art. 287 ZGB). Können sich die Eltern diesfalls nicht innert nützlicher Frist einigen oder ist der Vertrag nicht genehmigungsfähig, muss Kim Näf den Unterhalt mit Klage beim Zivilgericht einfordern.

Alternativ kann Kim Näf auch von Anfang an Unterhaltsklage beim Gericht erheben. Dieses Vorgehen ist bspw. dann vorzuziehen, wenn die Einigungsaussichten von vornherein gering sind oder wenn aufgrund der einjährigen Frist für die Einforderung rückwirkenden Unterhalts eine fortschreitende Schmälerung der rückwirkenden Ansprüche droht (Art. 279 ZGB). Im Fall einer gerichtlichen Klage sollte ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden.

Anja Lehmann , Cécile Send
Co-Leitung Fachbereich Recht und Beratung