Praxisbeispiel

Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet? 

07.09.2026
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Eine sozialhilfebeziehende Person erhält die Mietkaution, die sie für ihre vorherige Wohnung hinterlegt hatte, zurückerstattet. Für die Sozialhilfe stellt diese Rückzahlung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Vermögen dar.

Karl Senn hatte als Informatikspezialist sehr gut verdient und einen entsprechenden Lebensstandard geführt. Als er seine Stelle verlor, meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung. Weil er hochspezialisiert und bereits im fortgeschrittenen Alter ist, fand er keine neue Arbeit. Als er schliesslich ausgesteuert war und seine Reserven aufgebraucht hatte, meldete er sich bei der Sozialhilfe. Weil seine Wohnung weit über dem Mietzinsgrenzwert lag, erhielt er eine Frist, die Wohnung aufzugeben. Da er immer noch keine Anstellung in Aussicht hatte, zog er schliesslich in eine Einzimmerwohnung.

Frage

Karl Senn hatte 20 Jahre in seiner vorherigen Wohnung gelebt und eine Mietkaution von 5000 Franken hinterlegt. Wird die rückerstattete Kaution als Einnahme oder als Vermögen im Budget berücksichtigt?

Grundlagen

Die Sozialhilfe unterstützt eine Person finanziell, wenn sie nicht imstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (SKOS-RL A.3. Abs. 2). Der Sozialhilfe gehen Einkommen und Vermögen vor. Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe müssen deshalb Einkünfte einbezogen und Vermögen verwertet werden (vgl. D.1 und D.3.1). Sozialhilferechtlich zählen u. a. alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter zum anrechenbaren Vermögen, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (D.3.1. Erläuterung a). Zu Beginn der Unterstützung wird der gesuchstellenden oder unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Dies soll dazu dienen, die Eigenverantwortung zu stärken (D.3.1 Erläuterung b). Bei der Anspruchsberechnung werden grundsätzlich alle Einnahmen berücksichtigt (D.1).Im Urteil vom 17. März 2026 hält das Bundesgericht fest, dass eine ratenweise Rückzahlung eines Darlehens, das eine unterstützte Person vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einer dritten Person gewährte, Vermögen darstelle. Dies aufgrund des Umstandes, dass die unterstützte Person ihr Vermögen lediglich umschichte (BGer 8C_409/2025, E. 4.1).

Das Mietkautionskonto lautete auf den Namen des Klienten (Art. 257e Abs. 1 OR) und bestand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in die Sozialhilfe. Indem der Mieter eine Kaution auf ein separates Konto einbezahlt, verschiebt er lediglich einen Teil seines Vermögens; es handelt sich dabei um eine Vermögensumschichtung. Das Depot dient der Sicherstellung für allfällige Forderungen des Vermieters während oder nach Auflösung des Mietverhältnisses; eine konkrete Forderung zum Zeitpunkt der Einzahlung der Mietkaution hat der Vermieter nicht. Macht der Vermieter keine Forderung gegenüber dem Mieter geltend, wird das Vermögen des Mieters für ihn wieder frei verfügbar und sein eigenes Geld wird ihm zurückerstattet. Folglich handelt es sich bei der Rückzahlung der Mietkaution um einen Vermögenswert.

Solange sich das Geld auf dem Mietkautionskonto befindet, kann der Mieter während des Mietverhältnisses nicht ohne Zustimmung des Vermieters auf das Konto zugreifen. Das Geld ist während dieser Zeit für den Klienten nicht verfügbar und darf daher bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (D.3.1.). Sobald die Mietkaution ausbezahlt wird, ist dem Klienten ein Vermögensfreibetrag zu gewähren, falls dieser nicht bereits bei Unterstützungsbeginn ausgeschöpft worden ist. Dabei ist für die Ermittlung der Höhe des Freibetrages der Zeitpunkt der Vermögensrückzahlung massgebend (unter Umständen ist also der höhere Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-RL D.3.1. ab dem 1.1.2026 massgebend).

Antwort

Die Auszahlung der Mietkaution an Karl Senn stellt nach dem Gesagten einen Vermögenswert dar. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mietkaution wird das Vermögen für ihn als ehemaligen Mieter wieder frei verfügbar. Karl Senn ist für diesen Vermögenswert ein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Sollte dieser bei Unterstützungsbeginn bereits ausgeschöpft worden sein, ist das Vermögen vollumfänglich anzurechnen. Falls Karl Senn jedoch direkt ein neues Mietverhältnis eingeht, kann der überschüssige Vermögensbetrag unter Umständen auch zweckgebunden für die Finanzierung der nächsten Mietkaution belassen werden.

Das Praxisbeispiel wurde 2024 und 2026 von der SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis aktualisiert

Brigitta Zimmermann
SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis
(Version 2014)
Cécile Send
Co-Leitung Recht und Beratung
(Überarbeitung 2026)

Praxis

In dieser Rubrik werden exemplarische Fragen beantwortet und publiziert, die der SKOS im Rahmen ihrer Beratungsangebote gestellt werden.
Weitere Informationen unter skos.ch →  Beratung für Institutionen.