Die Meldepflicht and die KESB ist rechtlich zwar klar geregelt, und wirft doch viele Fragen auf.
Schwerpunkt

Zum Verhältnis zwischen persönlicher Sozialhilfe und Beistandschaft

02.03.2026
1/26

Ist die Unterstützung im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe möglich und ausreichend, darf auf Grund der Subsidiarität keine Beistandschaft angeordnet werden. Eine Meldepflicht an die KESB entfällt, wenn der Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person durch persönliche Sozialhilfe begegnet werden kann. Rechtliche Fragen rund um die Meldepflicht für Sozialdienste.

Mit den per 1.1.2026 revidierten SKOS-Richtlinien präzisiert die SKOS die Anforderungen und den Umfang der zu leistenden persönlichen Sozialhilfe, insbesondere auch unter Einbezug der Bedürfnisse der Kinder. Diese Präzisierungen sind wichtig, denn in der Praxis stellen sich immer wieder Fragen der Zusammenarbeit und der Abgrenzung zwischen der Sozialhilfe und den behördlichen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz. Konkret geht es beispielsweise um die Frage, ob eine Beistandschaft angeordnet werden soll, wenn eine Person wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten bedarf, oder wenn eine Person infolge der Gutheissung einer Rente von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden kann. Oder ob für eine hilfsbedürftige Person eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht werden darf oder muss, und wer für das Kindeswohl zuständig ist. Auf diese Fragen wird im Folgenden eingegangen.  

Vorrang der persönlichen Sozialhilfe

Die Antwort auf die Frage, ob eine Beistandschaft angeordnet oder die Unterstützung im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe geleistet werden soll, ist rechtlich klar geregelt: Das Bundesrecht formuliert bezüglich der Anordnung von Beistandschaften explizit das Prinzip der Subsidiarität. So darf die KESB eine Massnahme nur anordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 149 III 49). Diese Voraussetzung gilt als allgemeiner Grundsatz nicht nur im Erwachsenenschutz, sondern analog auch im Kindesschutz. «Eine funktionierende Unterstützung durch den Sozialdienst hat in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Vorrang vor einer behördlich angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme, sofern dadurch die Interessen der betroffenen Person gewahrt werden» (VwGer Zug vom 4.4.2019, F 2018 60, E. 4.3; vgl. dazu auch BK ZGB-Rosch, Art. 389 N 37: Leistungsverwaltung kommt vor Eingriffsverwaltung, und ZK ZGB-Meier, Art. 389 ZGB, N 30: kein Schutzbedarf gegeben).

Ist eine Person nicht in der Lage, ihre Finanzen zu verwalten, aber ist sie bereit, den Sozialdienst oder eine andere Stelle (z.B. Treuhanddienst Pro Senectute) mit einer freiwilligen Einkommensverwaltung zu beauftragen, so besteht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips kein Raum für eine Beistandschaft. Die freiwillige Einkommensverwaltung, die im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe unabhängig vom Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe anzubieten ist (s. unten), wird in den Erläuterungen zu den revidierten SKOS-Richtlinien unverändert explizit als Beispiel der persönlichen Hilfe aufgeführt. Die in der Praxis wiederkehrende Frage nach entsprechenden Ressourcen ist auf politischem Weg anzugehen, stellen sich doch die gleichen Ressourcenfragen bei der Führung von Beistandschaften.

Persönliche Sozialhilfe als eigenständiger Anspruch

Der Anspruch auf persönliche Sozialhilfe ist gemäss den Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien (B.1.1.) verfassungsrechtlich verankert (Art. 12 BV) und gilt damit auch in jenen Kantonen, welche in ihrem Sozialhilferecht keine persönliche Hilfe vorsehen. Bei der Frage zum Angebot der persönlichen Sozialhilfe ist nicht relevant, ob die Person auch Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Die revidierten SKOS-Richtlinien formulieren explizit, dass persönliche (Sozial-)Hilfe im Bedarfsfall auch dann zu erbringen ist, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht (B.2.2.). Bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist die persönliche Hilfe fester Bestandteil (B.2.5.). Diese Präzisierungen sind sehr zu begrüssen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Sozialdienste vereinzelt mit dem Argument fehlender Ressourcen eine Meldung bei der KESB einreichen, obwohl die betroffene Person bereit und in der Lage wäre, Beratung und Unterstützung durch den Sozialdienst zu beanspruchen. Zu Recht wurde in den revidierten SKOS-Richtlinien - neben den Anspruchsvoraussetzungen (s. oben) – auch der Inhalt, die Art und der Umfang der persönlichen Hilfe präzisiert und erweitert (vgl. dazu die Erläuterungen zu B.3., insbesondere bezüglich Beratung, Begleitung und Vermittlung). Die Revision der SKOS-Richtlinien wurde genutzt, die persönliche Hilfe als gleichberechtigt und eigenständig zur wirtschaftlichen Hilfe darzustellen (vgl. dazu Hänzi, Persönliche Hilfe: Werden wir ihr gerecht?, in ZESO 1/2021, auch mit Hinweisen zur Ressourcendiskussion).

Meldepflicht der Sozialdienste an die KESB

Sozialdienste sichern im Rahmen der Sozialhilfe die Existenz von (hilfs-)bedürftigen Personen und stellen Angebote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS-Richtlinien A.2.3.). In erster Linie wird die nötige Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe angeboten und geleistet. Falls diese Unterstützung nicht ausreicht und die Person weitere oder andere Unterstützung benötigt, stellt sich die Frage, ob die Mitarbeitenden der Sozialdienste eine Meldung an die KESB machen dürfen oder müssen. Diesbezüglich regelt das Bundesrecht Folgendes: Mitarbeitende von öffentlichen Sozialdiensten arbeiten «in amtlicher Tätigkeit» und sind verpflichtet, der KESB eine Meldung zu machen, wenn ein Kind gefährdet oder eine erwachsene Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 314d ZGB für den Kindesschutz und Art. 443 Abs. 2 ZGB für den Erwachsenenschutz).

Die Meldepflicht ist jedoch relativ. Personen in amtlicher Tätigkeit müssen respektive dürfen nur dann eine Meldung machen, wenn sie selbst nicht in der Lage sind, im Rahmen ihrer Tätigkeit dem betreffenden Kind oder der erwachsenen Person zu helfen bzw. eine geeignete Hilfe zu vermitteln. Dabei sind auch hier nicht primär Ressourcenfragen massgebend, sondern der Umstand, dass aus fachlicher Beurteilung oder durch mangelnde Mitwirkung oder Verweigerung der betroffenen Person die Unterstützung nicht geleistet werden kann. Die Meldepflicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wird dabei höher gewichtet als das strafrechtlich geschützte Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB). Eine Meldung an die KESB hat keine strafrechtlichen Konsequenzen (Art. 14 StGB), eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht nötig. Sinnvollerweise erarbeiten Sozialdienste interne Kriterien, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung zu erfolgen hat.

Kindesschutzkompetenz in Sozialdiensten

Bei den Zielen der Sozialhilfe ist in den revidierten SKOS-Richtlinien neu explizit die besondere Aufmerksamkeit auf die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen erwähnt (A.2.4.). Sozialdienste sind bis zum Schuleintritt der Kinder oft die einzigen öffentlichen Stellen, die Kontakt mit der Familie haben. Um allfällige Gefährdungen der Kinder frühzeitig zu erkennen und dem Ziel der Entwicklungsförderung der Kinder gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass in den Sozialdiensten minimale Kindesschutzkompetenzen vorhanden sind. Das nötige Fachwissen umfasst insbesondere Kenntnisse zu den Kinderrechten, zu kindlichen Bedürfnissen sowie Informationen zu Schutz- und Risikofaktoren.

Fazit

Um die Anforderungen an einen professionellen Sozialdienst erfüllen zu können, müssen die Vollzugsorgane mit ausreichend personellen, finanziellen und strukturellen Ressourcen ausgestattet werden (vgl. Erläuterungen zu A.3.8. «Professionalität und Qualität» der SKOS-Richtlinien). Vorliegend wurde aufgezeigt, dass vor allem personelle (zeitliche) Ressourcen für die Bereitstellung der persönlichen Hilfe gefordert sind. Dies entspricht auch der Empfehlung der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES, vorgelagerte Dienstleistungen (u.a. persönliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz) anzubieten und mit den nötigen Ressourcen auszustatten, damit nicht unnötigerweise Beistandschaften zu errichten sind und die Berufsbeistandschaften entlastet werden können (vgl. Ziff. 1.4. der KOKES-Empfehlungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften, 2021). Ausserdem sind in den Sozialdiensten Kindesschutzkompetenten gefordert, denn die Verpflichtung aus der UN-Kinderrechtskonvention, dass das übergeordnete Kindesinteresse resp. das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und zu wahren ist (Art. 3 Abs 1 UN-KRK), gilt auch für Sozialdienste.

Urs Vogel
Consulting, Kulmerau
Diana Wider
Dozentin Hochschule Luzern – Soziale Arbeit

Quellen und Links