Praxisbeispiel

Einnahmen aus Verkäufen über Onlinebörsen

05.06.2022
2/22

Einnahmen aus Verkäufen über Onlinebörsen müssen deklariert werden. Sie werden bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen angerechnet, wenn die unterstützte Person über die Onlinebörse Handel betreibt. Nicht angerechnet wird der Verkauf von nicht mehr benötigten persönlichen Gegenständen, sofern die Bestimmungen zum Vermögensfreibetrag nicht verletzt werden.

Familie Meier hat zwei Kinder im Vorschulalter und bezieht Sozialhilfeleistungen. Herr Meier verkauft die nicht mehr benötigten Kinderkleider sowie gebrauchte Spielzeuge seiner Kinder über Ricardo und erzielt damit stark schwankende Erlöse von 0 bis 200 Franken pro Monat. Frau Meier kauft auf Flohmärkten gebrauchte Elektronikgeräte und verkauft sie über Ricardo teurer weiter. Sie erzielt damit Nettoerlöse zwischen 50 und 400 Franken pro Monat.

Fragen

Sind die Einnahmen von Herrn und Frau Meier im Rahmen der Sozialhilfe anrechenbar?

Falls ja, ist eine Zulage bzw. ein Einkommensfreibetrag zu gewähren?

Grundlagen

Der Verkauf von Artikeln über Onlinebörsen wie Ricardo, Tutti oder Ebay hat in den vergangenen Jahren laufend an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2020 waren alleine bei Ricardo (diese Plattform ist ausschliesslich auf die Schweiz ausgerichtet) gut vier Millionen Nutzende registriert.

Einnahmen aus dem Verkauf von Artikeln über Onlinebörsen müssen von den Sozialhilfebeziehenden – wie alle anderen Einnahmen auch – deklariert werden. Der Sozialdienst weist die Sozialhilfebeziehenden bereits im Intake oder spätestens zu Beginn der Fallführung auf diese Deklarationspflicht hin. Bei Einnahmen aus dem Verkauf von Artikeln über Onlinebörsen wird unterschieden, ob es sich um eine Handelstätigkeit oder um eine Umschichtung von Vermögenswerten handelt.

Handelstätigkeit

Wenn eine Person Artikel kauft, um sie anschliessend teurer auf einer Onlineplattform weiterzuverkaufen, betreibt sie eine Handelstätigkeit. Solche Einnahmen sind im Rahmen der Sozialhilfe gemäss SKOS D.1 vollumfänglich anzurechnen. Eine Handelstätigkeit liegt auch dann vor, wenn eine unterstützte Person sich Artikel schenken lässt oder gezielt nach unentgeltlich abzugebenden Artikeln sucht, um sie anschliessend über Onlinebörsen zu verkaufen.

Eine solche Handelstätigkeit ist rechtlich zulässig und kann durchaus im Interesse der Sozialhilfe liegen. Die Sozialhilfebeziehenden sind aber anzuweisen, eine monatliche Auflistung über Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Als Ausgaben zu berücksichtigen sind insbesondere die Anschaffungskosten der Artikel, die Gebühren der Onlineplattform sowie Verpackungsmaterial und Versandkosten. Es wird empfohlen, dass die Verkaufshistorie der Onlineplattform periodisch eingeholt wird und die Sozialhilfebeziehenden ihren Benutzernamen deklarieren, damit die Angaben auf ihre Plausibilität kontrolliert werden können.

Auf Einnahmen aus dem ersten Arbeitsmarkt werden Einkommensfreibeträge gewährt. Einnahmen aus Handelstätigkeiten über Onlineplattformen erfüllen dieses Kriterium, wenn die Handelstätigkeit eine gewisse Professionalität aufweist und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. In diesen Fällen ist ein Einkommensfreibetrag zu gewähren. Es gelten die Hinweise im Merkblatt «Unterstützung für Selbständigerwerbende» (Link) der SKOS.

Erfolgt die Handelstätigkeit in bescheidenem Umfang und ohne Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, besteht kein Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag. Es ist zu prüfen, ob eine Integrationszulage ausgerichtet werden soll.

Umschichtung von Vermögenswerten

Wenn die Sozialhilfebeziehenden über Onlineplattformen persönliche Gegenstände wie Kleider, Hausgeräte, Möbel, Kinderkleider u.Ä. verkaufen, die sie nicht zwecks Wiederverkauf angeschafft haben, handelt es sich sozialhilferechtlich nicht um ein Einkommen, sondern um die Liquidation von Vermögenswerten. Solche Verkäufe sind zu deklarieren, sie werden in der Sozialhilfe aber grundsätzlich nicht angerechnet, da es sich letztlich nur um eine «Umschichtung von Vermögen» handelt. Angerechnet werden solche Vermögensumschichtungen nur dann, wenn es sich um Gegenstände von erheblichem Wert handelt, die den Vermögensfreibetrag übersteigen.

Der Verkauf von nicht mehr benötigten persönlichen Gegenständen ist vom Sozialdienst nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf Nachhaltigkeitsüberlegungen ist ein solches Vorgehen sogar zu begrüssen.

Antworten

Beim Verkauf der Kinderkleider und Spielzeuge durch Herrn Meier handelt es sich um eine Umschichtung von Vermögen. Die entsprechenden Einnahmen sind zu deklarieren, sie werden bei der Berechnung der Sozialhilfe aber nicht angerechnet.

Beim Verkauf der Elektronikgeräte durch Frau Meier handelt es sich um eine Handelstätigkeit. Die entsprechenden Einnahmen sind anzurechnen. Es dürfte sich vorliegend nicht um eine Einnahme aus dem ersten Arbeitsmarkt handeln, weshalb kein Einkommensfreibetrag zu gewähren ist. Zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Integrationszulage erfüllt sind, was dann der Fall sein dürfte, wenn die Tätigkeit aus Integrationssicht als sinnvoll eingestuft wird.

Simon Vögeli
Direktion Bildung und Soziales Köniz
Kommission Richtlinien und Praxis SKOS

Praxis

In dieser Rubrik werden exemplarische Fragen beantwortet und publiziert, die der SKOS im Rahmen ihrer Beratungsangebote gestellt werden.

Weitere Informationen unter skos.ch → Beratung für Institutionen.