PraxisBeispiel

Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?

07.06.2021
2/21

PRAXIS Wer eine Erbschaft erhält, kann in der Regel und zumindest vorübergehend von der Sozialhilfe abgelöst werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn das Geld effektiv zur Verfügung steht. Bei Erbschaften kann dies rasch einige Monate dauern. In der Zwischenzeit kann Anspruch auf bevorschussende Sozialhilfe bestehen.

Seit eineinhalb Jahren wird Peter Dupont von der Gemeinde A. mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Nun ist sein Vater verstorben. Der Vater hinterlässt D. und seinen beiden Brüdern eine Erbschaft in der Höhe von 240 000 Franken. Die Erbmasse besteht hauptsächlich aus einer Liegenschaft.

Fragen

1.     Hat Peter Dupont Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die Teilung und Auszahlung der Erbschaft mehrere Monate dauert?

2.     Welche Möglichkeiten hat der Sozialdienst zur Beschleunigung des Verfahrens?

3.     Was wären aus Sicht der Sozialhilfe die Konsequenzen, wenn Peter Dupont zugunsten seiner Brüder auf seinen Erbteil verzichtet?

4.    Welche sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflichten bestehen für Dupont bei einer Erbteilung?

Grundlagen

Dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe gehen alle öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüche vor (SKOS-RL A.3 Abs. 3). Durch den Tod des Vaters wurde Dupont zusammen mit seinen Brüdern zu einer Erbengemeinschaft und damit zum Miteigentümer über die Erbmasse (Art. 602 ZGB). Solange die Erbschaft nicht geteilt ist, kann ein einzelner Erbe dieser Gemeinschaft aber nicht ohne Zustimmung seiner Brüder über das Vermögen verfügen.

In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass trotz Vermögen, eine finanzielle Notlage bestehen kann. Aus Sicht der Sozialhilfe handelt es sich bei der Erbschaft um einen kurzfristig nicht realisierbaren Vermögenswert (SKOS-RL D.3.1 Erläuterung c). In diesen Fällen ist die materielle Grundsicherung bevorschussend zu erbringen. Die Unterstützung zwischen Todestag und späterer Erbteilung gilt damit als bevorschussende Sozialhilfe. Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen. Ergänzend zu den in SKOS-RL E.2.3 genannten Sicherungsmassnahmen kann zusätzlich eine Abtretung des angefallenen Erbteils gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB verlangt werden.

Zudem ist eine angemessene Frist zur Erbteilung zu setzen. Die Fristsetzung kann mit dem Hinweis versehen werden, dass der Erbe vor Gericht jederzeit eine Teilung der Erbschaft verlangen kann (Art. 604 ZGB). Die Fristsetzung sollte auch mit dem Hinweis darauf versehen werden, dass von unterstützten Erben verlangt wird, dass sie eine nicht überschuldete Erbschaft effektiv antreten müssen (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit, SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Wird eine nicht überschuldete Erbschaft ausgeschlagen, so kann geprüft werden, ob dies mit Blick auf die Sozialhilfe rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt und daher vorübergehend kein Anspruch auf Sozialhilfe – sondern nur subsidiäre Hilfe in Notlagen, Art. 12 BV – besteht.

Antworten

1.  Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllt sind, die Frist zur Erbteilung noch läuft oder ein Verfahren um Erbteilung angestrengt wurde.

2. Der Sozialdienst setzt eine angemessene Frist zur Erbteilung mit Hinweis auf die Möglichkeit, dass Peter Dupont die Teilung vor Gericht jederzeit verlangen kann. Zudem kann eine Leistungskürzung angedroht werden für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird. Eine Einstellung kommt jedoch nicht infrage, solange der Mann nachweislich bedürftig ist und ihm seine Miterben beispielsweise keinen Vorbezug seines Erbteils ermöglichen.

3. Wenn der Verzicht in Kenntnis der sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolgt, kann eine Einstellung der Unterstützung wegen Rechtsmissbrauch geprüft werden. Wenn diese Einstellung erfolgt und die Bedürftigkeit nachgewiesen ist, ist auf Antrag Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu gewähren. Wenn kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann, besteht gemäss dem Prinzip der Ursachenunabhängigkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe (SKOS-RL A.4 Abs. 5).

4. Es ist zu unterscheiden zwischen der Sozialhilfe, die vor dem Tod des Vaters an Dupont ausbezahlt wurde, und die danach bis zur Erbteilung bevorschusste Unterstützung. Wenn eine Rückerstattungsvereinbarung oder gar eine Abtretung des angefallenen Erbteils an den Sozialdienst gemacht wurde, kann gestützt darauf die bevorschusste Sozialhilfe verrechnet werden. Betreffend die vor dem Erbgang bezogene Unterstützung ist anhand der allgemeinen Grundlagen zu prüfen, ob Dupont durch die Erbschaft nach Rückzahlung der bevorschussten Sozialhilfe in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist und damit ein Rückerstattungsbeschluss getroffen werden kann.  

Praxis

In dieser Rubrik werden exemplarische Fragen, die an die «SKOS-Line» gestellt werden, beantwortet und publiziert. Die «SKOS-Line» ist ein Beratungsangebot für SKOS-Mitglieder.

Der Zugang erfolgt über www.skos.ch → Mitgliederbereich (einloggen) → Beratungsangebot

Dr. iur. Alexander Suter
SKOS-Fachbereich Recht und Beratung