Die Sozialhilfe unterstützt gemäss ihren Grundsätzen die Finanzierung von Ausbildungen, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen.
Praxisbeispiel

Kann die Sozialhilfe eine Berufslehre finanzieren?

04.12.2022
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Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration von unterstützten Personen. Eine nachhaltige berufliche Integration wird durch einen anerkannten Bildungsabschluss stark erleichtert. Wann ist die Finanzierung von Ausbildungen in der Sozialhilfe begründet?

Sophie Müller ist mit 18 Jahren Mutter geworden und wird seither mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Sie ist mittlerweile 35 Jahre alt, ihr Sohn absolviert eine Lehre und wird in einigen Monaten volljährig. Die alleinerziehende Mutter arbeitet seit vielen Jahren Teilzeit als ungelernte Raumpflegerin, ihr Einkommen ist nicht existenzsichernd. Sie hat stets darunter gelitten, dass sie aufgrund ihrer frühen Mutterschaft keine Ausbildung abschliessen konnte. Sie möchte nun eine Lehre als Informatikerin absolvieren und hat bereits die Zusage für eine Lehrstelle erhalten.

-> Fragen

Kann die Sozialhilfe Sophie Müller während der vierjährigen Ausbildung zur Informatikerin EFZ finanziell unterstützen? Kann Sophie Müller angewiesen werden, neben der Ausbildung einen Nebenverdienst sicherzustellen?

-> Grundlagen

Die Sozialhilfe stellt gemäss ihren Zielsetzungen die Existenzsicherung sicher und fördert die berufliche und soziale Integration (SKOS A.2). Eine gute Ausbildung schafft die besten Voraussetzungen für die berufliche Integration und für die künftige finanzielle Unabhängigkeit. Das Absolvieren einer Erstausbildung für unterstützte Erwachsene ist deshalb aus Sicht der Sozialhilfe empfehlenswert. In SKOS C.6.2 sind die Kriterien festgelegt, die bei der Finanzierung von Bildungsmassnahmen zu beachten sind. Bezüglich Erstausbildungen wird festgehalten, dass diese übernommen werden können, wenn sie eine positive Entwicklung der unterstützten Person fördern. Bezogen auf Zweitausbildungen wird als Kriterium festgehalten, dass diese finanziert werden können, wenn die Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Dies muss umso mehr auch für Erstausbildungen für Erwachsene gelten.

Sophie Müller beantragt, dass der Sozialdienst sie während der voraussichtlich vier Jahre dauernden Ausbildung zur Informatikerin mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Eine derart lange dauernde Unterstützung während einer beruflichen Massnahme muss begründet sein. Bevor die Sozialhilfe diesen Entscheid trifft, ist deshalb eine fundierte Abklärung der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten (Assessment) vorzunehmen. Diese Abklärung kann von einer geeigneten, spezialisierten Stelle (Berufsberatung, Integrationsanbietern oder Ähnlichem) durchgeführt werden (siehe Positionspapier SKOS «Arbeit dank Bildung»).

Im vorliegenden Fallbeispiel durchläuft Sophie Müller eine individuelle Beratung bei der kantonalen Berufsberatung. Diese kommt zum Schluss, dass Sophie Müller die nötigen Kompetenzen für eine Lehre als Informatikerin mitbringt und für das spätere Berufsfeld geeignet ist. Sie ist zudem hoch motiviert, die Ausbildung zu absolvieren, und bringt bereits relativ gute Informatikkenntnisse mit, die sie sich selbst angeeignet hat. Ein Ausbildungsabschluss als Informatikerin würde ihre nachhaltige berufliche Integration stark vereinfachen und die Chancen auf wirtschaftliche Selbstständigkeit deutlich erhöhen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass die Sozialhilfe den Wunsch von Sophie Müller grundsätzlich unterstützen soll.

In einem nächsten Schritt ist gemäss dem in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip zu prüfen, ob keine vorgelagerten Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Kommt die Abklärung zum Ergebnis, dass weder Stipendienansprüche noch anderweitige staatliche Leistungsansprüche bestehen und auch keine elterlichen Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind die Lebenskosten während der Ausbildung als Sozialhilfeleistungen zu übernehmen. Zusätzlich werden die Ausbildungskosten als situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS C.6.2 Abs. 4 übernommen.

-> Antworten

Die Sozialhilfe unterstützt gemäss ihren Grundsätzen die Finanzierung von Ausbildungen, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen. Ergibt die Abklärung, dass die Betroffene die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, um eine Lehre als Informatikerin zu absolvieren, und bestehen keine vorgelagerten Finanzierungsmöglichkeiten, kann die Sozialhilfe Sophie Müller während der geplanten Ausbildung vollumfänglich unterstützen. Auf eine Auflage zur berufsbegleitenden Teilzeitstelle ist zu verzichten, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbsarbeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei einer Berufslehre ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit möglich ist.

Der Sozialdienst ist berechtigt, periodisch zu überprüfen, ob die Ausbildung erfolgreich verläuft. Ist dies nicht der Fall, kann er die weitere Finanzierung ablehnen und eine Auflage zur Arbeitssuche verfügen.

Simon Vögeli
SKOS Kommission Richtlinien und Praxis

Praxis

In dieser Rubrik werden exemplarische Fragen beantwortet und publiziert, die der SKOS im Rahmen ihrer Beratungsangebote gestellt werden.

Weitere Informationen unter skos.ch → Beratung für Institutionen.