Praxisbeispiel

Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?

08.03.2021
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Frau Santos, portugiesische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung C, alleinstehend und kurz vor AHV-Vorbezug, wird seit drei Jahren durch den Sozialdienst unterstützt. Aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Mutter möchte Frau Santos für mehrere Wochen nach Portugal reisen, um sich um sie zu kümmern und sich allenfalls von ihr zu verabschieden. Die genaue Dauer des Auslandsaufenthalts steht nicht fest.

Frage

Kann während eines solchen längeren Auslandsaufenthalts ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und, wenn ja, wie lange und unter welchen Bedingungen?

Grundlagen

Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf fortdauernde Unterstützung der Sozialhilfe. Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe wird im interkantonalen Bereich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des ZUG bestimmt dieses, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Auch auf Art. 12 der Bundesverfassung kann sich nur berufen, wer sich in der Schweiz aufhält.

Es ist aber möglich, dass ein in der Schweiz bestehender Unterstützungswohnsitz auch bei einem Auslandsaufenthalt bestehen bleibt, sofern für die Abwesenheit ein sogenannter Sonderzweck besteht (vgl. SKOS-Merkblatt «Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe»). In Anlehnung an die Ferienregelung im Arbeitsrecht (vgl. Art. 329a OR) kann ein vorübergehender Auslandsaufenthalt von vier bis fünf Wochen pro Jahr als zulässig erachtet werden, ohne dass ein Sozialhilfeanspruch infrage gestellt wird. Bei länger dauernden Auslandsaufenthalten pro Jahr kann ein Unterstützungsanspruch nur in genehmigten Ausnahmefällen fortbestehen. Gründe für solche Ausnahmen können beispielsweise aufgrund der Gesundheit der unterstützten Person, ihrer Ausbildung (notwendiges Auslandssemester) oder vorübergehender Reisebeschränkungen bestehen.

Bei der Unterstützung von Personen bei längerfristigen Auslandsaufenthalten ist zu berücksichtigen, wenn ihr Bedarf aus relevanten Gründen nicht den geltenden Pauschalen entspricht. So orientiert sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) an den Lebenshaltungskosten in der Schweiz (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen). Bei Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt kann es daher angezeigt sein, den anzurechnenden GBL entsprechend zu reduzieren. Dies gebietet das für die Sozialhilfe massgebende Individualisierungsprinzip (SKOS-RL A.3 Abs. 3). Informationen dazu, um welchen Betrag der GBL reduziert werden kann, können Sie den Länderinformationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA entnehmen (www.swissemigration.ch > Auswandern > Lebenshaltungskosten > Länderinformationen). Informationen zu weiteren Ländern finden Sie auch auf www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php.

Unterstützte Personen sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu melden, soweit sie für die Berechnung der Sozialhilfe relevant sind. So sind auch Auslandsaufenthalte vorgängig zu melden, damit der Sozialdienst prüfen kann, ob diese mit bestehenden Auflagen (z.B. Teilnahme an einem Programm) vereinbar sind. Zudem kann eine Anpassung der Bedarfsrechnung während des Aufenthalts nötig sein, was ebenfalls vor Abreise geschehen muss. Wenn ein Auslandsaufenthalt vorgängig nicht abgesprochen wird, kann eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Unterstützung geprüft werden (SKOS RL E.1 und E.4).

Antwort

Obwohl Frau Santos aktuell keine Auflagen zu befolgen hat, die ihre Anwesenheit zwingend erforderlich machen, steht ihr grundsätzlich bloss ein Auslandsaufenthalt von höchstens vier bis fünf Wochen pro Jahr zu. Die Gesundheitssituation von Angehörigen im Ausland vermag einen längeren Auslandsaufenthalt grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Von diesem Grundsatz kann das Sozialhilfeorgan nach pflichtgemässem Ermessen in Ausnahmefällen abweichen.

Während des grundsätzlich zulässigen vier- bis fünfwöchigen Auslandsaufenthaltes ist in der Regel ordentliche Sozialhilfe auszurichten. Eine Anpassung an die örtlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich bei ausnahmsweise zugebilligtem längerem Auslandsaufenthalt oder bei besonders augenfälligen Einsparungen.

 

Patricia Max
SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis