Praxisbeispiel

Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen

05.12.2021
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Erwerbseinkommen wird im Folgemonat an die Sozialhilfe angerechnet. Bei schwankenden Löhnen ist grundsätzlich auf den Lohnbeleg zu warten, damit die Höhe der Sozialhilfeleistungen berechnet werden kann. Droht durch dieses Vorgehen ein finanzieller Engpass, ist eine besondere Budgetbemessung angezeigt.

Renate Müller arbeitet Teilzeit und wird ergänzend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Sie ist im Stundenlohn angestellt, dementsprechend variiert ihr Einkommen von Monat zu Monat. Die Lohnabrechnungen erhält sie in der Regel erst am zehnten Tag des Folgemonats.

Fragen

1.     Darf mit der Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfeleistungen zugewartet werden, bis die Höhe des Lohns bekannt ist?

2.     Wie ist die Budgetbemessung anzupassen, wenn mit der Auszahlung nicht zugewartet werden kann?

Grundlagen

Ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, zeigt nur ein genauer Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen (SKOS-RL C.2 mit Erläuterungen). Leistungen, die für einen bestimmten Monat ausgerichtet werden, sind grundsätzlich auch in diesem Monat an die Sozialhilfe anzurechnen (Prinzip der Zeitidentität).

Erwerbseinkommen wird typischerweise erst am Ende des betreffenden Monats (Art. 323 OR) oder zu Beginn des Folgemonats ausbezahlt. Der Lohn steht damit grundsätzlich erst zur Deckung des Lebensbedarfs im Folgemonat zur Verfügung. Bei der Bedarfsbemessung für den Monat Dezember ist daher der Lohn für die Arbeitsleistung im Monat November massgeblich.

Bei Festanstellungen ohne variierende Löhne kann die Auszahlung der Sozialhilfeleistungen bereits vor dem Einreichen der Lohnabrechnung erfolgen. Es ist periodisch zu überprüfen, dass die angerechneten Löhne korrekt sind.

Schwanken die Löhne hingegen betragsmässig, muss die Bedarfsbemessung grundsätzlich monatlich überprüft und angepasst werden. Dies ist erst möglich, wenn die Höhe des Lohns bekannt ist, was aus der monatlichen Lohnabrechnung ersichtlich wird. Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, ist auf eine rasche Auszahlung nach Erhalt der Lohnabrechnung zu achten.

Es gibt jedoch Fälle, in denen dieses Vorgehen nicht zweckmässig ist, weil es zu einem finanziellen Engpass führen würde. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnbelege erst spät ausstellt. In solchen Fällen ist eine besondere Budgetbemessung zu wählen, damit die Existenzsicherung gewährleistet werden kann. Die SKOS-Richtlinien halten dazu keine konkreten Vorschläge bereit. Denkbar sind grundsätzlich zwei Varianten:

Variante «Budgetbemessung mit einer Lohnannahme»: Bei der Lohnannahme ist in der Regel auf den Durchschnitt der letzten drei Monate abzustellen (vgl. Praxisbeispiel der ZESO Ausgabe 1/14). Unterstützten Personen wird damit ermöglicht, anfallende Rechnungen wie etwa die Miete sowie die laufenden Auslagen zu Beginn des Monats zu bezahlen. Sobald die Höhe des Lohns bekannt ist, erfolgen eine Nachberechnung sowie die Auszahlung des Einkommensfreibetrages. Ist die Abweichung des effektiven Lohns gegenüber der Lohnannahme gering, kann die Korrektur auch mit der Sozialhilfeauszahlung des Folgemonats erfolgen.

Variante «Budgetbemessung mit letztem bekanntem Lohn»: Hier wird nicht der Lohn des Vormonats angerechnet, weil dieser noch nicht feststeht, sondern der Lohn des Monats zuvor. Die Lohnanrechnung wird damit um einen Monat verschoben. Das Budget Dezember wird für Frau Müller daher mit dem Lohn bemessen, der ihr vom Arbeitgeber für den Oktober ausgerichtet wurde.

Antworten

1.     Mit der Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfeleistungen darf bis zum Vorliegen der Lohnabrechnung zugewartet werden, sofern für Renate Müller mit diesem Vorgehen keine finanzielle Härte entsteht.

2.     Wo mit der Auszahlung nicht auf später eintreffende Lohnbelege gewartet werden kann, ist die Budgetbemessung anzupassen. Dabei wird grundsätzlich die Budgetbemessung mit einer Lohnannahme empfohlen. Die Variante mit dem letzten bekannten Lohn ist rechnerisch einfacher, sie kann jedoch zu Schwierigkeiten führen. Zum einen ist eine solche Anrechnung im Zeitpunkt der Fallaufnahme häufig heikel, weil die Lohnauszahlung schon länger zurückliegt, zum anderen steht eine solche Anrechnung in einem Spannungsverhältnis mit dem Bedarfsdeckungsprinzip, und es stellen sich rechtliche Probleme im Ablösungszeitpunkt. Von dieser Variante wird deshalb eher abgeraten.

Simon Vögeli
Kommission Richtlinien und Praxis SKOS, Direktion Bildung und Soziales Köniz