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Obdachlosigkeit in der Schweiz – (Miss-)Verständnisse, Politiken und Strategien der Kantone und Gemeinden

Obdachlosigkeit führt dazu, dass die Betroffenen in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkt sind und ihre Grundrechte massiv tangiert werden. Wer in prekären Wohnverhältnissen lebt oder von Obdachlosigkeit betroffen ist, kann die eigenen Freiheits- und Partizipationsrechte nicht wahrnehmen und sieht auch das Recht auf Privatsphäre aufgrund des fehlenden sicheren Rückzugsortes beschnitten. Der Staat hat hier eine Verpflichtung, über sozialstaatliche Garantien und Massnahmen den Zugang zu diesen Rechten zu sichern und Wohnprekarität vorzubeugen und zu verhindern. Die Hochschule für Soziale Arbeit FHNW hat diese staatliche Verantwortung in der vom Bundesamt für Wohnungswesen beauftragten Studie «Obdachlosigkeit in der Schweiz – Verständnisse, Politiken und Strategien der Kantone und Gemeinden» auf kantonaler und kommunaler Ebene untersucht. Dabei wurden Verantwortliche aus den kantonalen Sozialdepartementen interviewt und alle Schweizer Gemeinden online befragt. Wie aus Voruntersuchungen bekannt ist, wird die staatliche Verantwortung zur Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Schweiz auf höchster staatlicher Ebene nicht explizit wahrgenommen (s. «Obdachlosigkeit: erster Länderbericht der Schweiz»). Obdachlosigkeit wird national weder offiziell definiert noch in Form von gesetzlichen Grundlagen oder politischen Strategien als Themenfeld staatlichen Handelns festgelegt. Die Schweiz anerkennt in der Bundesverfassung zwar das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) und garantiert damit einen nicht einschränkbaren Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung, medizinische Nothilfe und Unterkunft. Ein allgemeingültiges und justiziables Recht auf eine angemessene Wohnung ist allerdings nicht vorgesehen. Die Unterstützung von bedürftigen Menschen wird bereits in der Bundesverfassung in die Kompetenz der Kantone gegeben (Art. 115 BV). Aus den Untersuchungen auf kantonaler Ebene geht hervor, dass die Unterbringung von Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, zwar grundsätzlich als staatliche Verantwortung anerkannt wird. Doch die wenigsten Kantone haben daraus einen strategischen Umgang abgeleitet. Das führt dazu, dass auch Kantone, in denen Obdachlosigkeit und drohender Wohnungsverlust in grösserem Ausmass existieren, kaum konkrete Zahlen nennen können und auch keine Instrumente kennen, mit denen sie solche erheben könnten. Oft fehlt zudem eine Übersicht über die vorhandenen zivilgesellschaftlichen Angebote der Wohn- und Obdachlosenhilfe. Insgesamt führt dies dazu, dass in den Beobachtungsradius der Behörden meist nur jene Menschen geraten, die aufgrund von Suchterkrankungen, Migrationsgeschichten oder familiären Konflikten Schwierigkeiten haben, eine Wohnung zu finden bzw. zu behalten. Das Wissen über die Vorstufen von Obdachlosigkeit, über die prekären, unsicheren oder ungesicherten Wohnverhältnisse fällt gering aus. Dies erschwert die Entwicklung von wirksamen Methoden zur Prävention und Abwendung von Obdachlosigkeit und drohender Wohnungslosigkeit. Insgesamt fällt bei der Befragung der Kantonsvertretenden auf, dass diverse staatliche Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit in der operativen Zuständigkeit der Gemeinden gesehen werden. Auf Ebene der Gemeinden ergibt sich ein ähnliches Bild: Es bestehen Unklarheiten bei den Zuständigkeiten sowohl zwischen als auch innerhalb staatlicher Ebenen. Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit und drohendem Wohnungsverlust werden in den meisten Gemeinden in der Verantwortung der Sozialdienste der Gemeinde oder der Region gesehen. Damit werden Obdachlosigkeit und drohender Wohnungsverlust in der Schweiz vor allem als individuelle Probleme behandelt und die betroffenen Menschen entsprechend im Rahmen der sozialarbeiterischen Fallarbeit beraten und betreut. Erst in grösseren Gemeinden (ab rund 8000 Einwohnenden) treten neben dem Sozialdienst weitere, Verantwortung übernehmende Stellen dazu, zumeist ebenfalls aus dem Sozialbereich oder der kirchlichen Seelsorge. Bei Gemeinden unter 1200 Einwohnenden ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es gar keine ausgewiesene Ansprechstelle gibt. Erst in den grösseren Städten finden sich differenzierte Beratungs- und Begleitungsangebote unterschiedlicher Träger, Fachstellen für Wohnberatung oder Stiftungen, die z.B. Mietzinsgarantien geben. Die Beschränkung auf die Sozialdienste widerspiegelt sich in den angebotenen Hilfeleistungen hinsichtlich Wohnens. Im Falle von fehlendem Wohnraum sind die Gemeinden in der Schweiz zu einem Grossteil auf Angebote Dritter angewiesen. Denn der überwiegende Teil der Gemeinden verfügt über keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten. Bei eintretender Wohnungslosigkeit werden Hotelzimmer angemietet oder kurzfristige Notunterkünfte gesucht. Lediglich 20 der 618 Gemeinden, die in der Online-Befragung geantwortet haben, geben an, eigenen Wohnraum vermieten zu können. Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene stellen Strategien und Konzepte, die auf die Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit fokussieren, Ausnahmen dar. Strategien, die eine Kooperation zwischen verschiedenen Akteuren und Akteurinnen erfordern, sind fast ausschliesslich bei städtischen Gemeinden und Gemeinden mit einer Zentrumsfunktion zu finden. Trotz den fehlenden Strategien und Konzepten (oder vielleicht gerade deswegen) formulieren die Gemeinden zahlreiche Herausforderungen bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit. Diese reichen von grundsätzlichen Themen der Verfügbarkeit von Ressourcen, Zuständigkeiten usw. über allgemeine Erwartungen an eine dem Gemeinwohl verpflichtete Wohnungsversorgung (Kostenmieten, erschwingliches Wohnen, sozial gemischtes Wohnen) bis hin zur Frage, wie bei Wohnungsbesitzenden mehr Kulanz zur Suche einer Lösung im Notfall möglich ist. Dementsprechend sind es Notfallpläne, die in den Gemeinden verbreitet sind; wo sie bestehen, sind durchaus problem- und lösungsorientierte Ideen erkennbar, die auch die Kraft hätten, nachgeahmt zu werden. So etwa das Übergangswohnen im Fall von Zwangsräumungen, das sogenannte Housing-First-Modell, oder Warnsysteme bei drohendem Wohnungsverlust. Damit Obdachlosigkeit nicht nur im akuten Notfall abgeschwächt und behoben werden kann, sondern auch präventiv verhindert wird, wird von den Autorinnen und Autoren der Studie die Prüfung eines staatlich definierten Leistungsfelds «Obdachlosigkeit» empfohlen. Damit ist nicht gemeint, dass im Bereich der Obdachlosenhilfe alle Leistungen von staatlichen Stellen erbracht werden müssen; vielmehr erlaubt ein Leistungsfeld das Identifizieren von Potenzialen, und es kann NGOs, Freiwillige oder Einzelpersonen zielführend einbeziehen. So kann ein Hilfesystem gestaltet werden, das durch den Einbezug von Fachorganisationen nahe an den Betroffenen ist, über die Beteiligung der Behörden aber auch finanziell abgesichert und sinnvoll weiterentwickelt werden kann. Ein Leistungsfeld könnte zudem dem eingeschränkten Verständnis von Obdachlosigkeit und Unklarheiten bei den Zuständigkeiten entgegenwirken und helfen, Lücken in der Wohnversorgung zu schliessen. Da Obdachlosigkeit häufig als Effekt vorangehender Ausschlussprozesse verstanden wird, müsste ein solches Leistungsfeld als Querschnittsaufgabe gedacht werden. Link Studie Esther Mühlethaler, Matthias Drilling, Magdalena Küng

Die Sozialhilfe-Richtlinien: Monitoring 2021

Das Richtlinien-Monitoring umfasste 74 Fragen zu folgenden Bereichen: persönlicher Hilfe, Grundbedarf, Wohnen, Gesundheitskosten, Integrationszulagen, Einkommensfreibetrag, situationsbedingten Leistungen, Rückerstattung von Sozialhilfe, Nothilfe, Integrationsangeboten, Sanktionen, finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten, Zuständigkeiten und Organisation in der Sozialhilfe und Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die Auswertung des Monitorings zeigt: Obwohl es sich um Empfehlungen handelt, werden die Richtlinien von den meisten Kantonen angewendet. Die Berechnung und Festlegung des Grundbedarfs ist ein zentrales Element der SKOS-Richtlinien. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Preis- und Lohnentwicklungen erfolgt gemäss den SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Spätestens ab 2022 empfiehlt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) einen Grundbedarf gemäss Richtlinien von 1006 Franken für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss SODK vom 30.11.2020). In 17 Kantonen entspricht der Grundbedarf 2022 der in den SKOS-Richtlinien empfohlenen Höhe. Drei Kantone haben die Anpassung bereits im Verlaufe des Jahres 2021 vollzogen. Ein Kanton wird die Anpassung auf den 1.1.2023 vornehmen. Drei Kantone haben die Teuerungsanpassung 2020 nicht nachvollzogen und richten einen Grundbedarf von 997 Franken aus. Drei Kantone haben die Teuerungsanpassung 2013 nicht nachvollzogen und richten einen Grundbedarf von 986 Franken aus. Ein Kanton hat die Teuerungsanpassung seit 2011 nicht nachvollzogen und richtet einen Grundbedarf von 977 Franken aus. Ein Kanton kombiniert den Grundbedarf mit der Integrationszulage. Der kombinierte Betrag für einen Einpersonenhaushalt beläuft sich auf 1110 Franken. Die Befragung 2021 hat zwischen den Kantonen und Gemeinden aber auch grössere Unterschiede aufgezeigt: in den Bereichen des Grundbedarfes für junge Erwachsene, bei der Finanzierung der medizinischen Grundversicherung und bei der Rückerstattungspraxis. Die medizinische Grundversorgung ist neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und den Wohnkosten der dritte Pfeiler der materiellen Grundsicherung (SKOS-RL C.5.). Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen ihr Wohnkanton eine Prämienverbilligung (IPV) gewährt (Art. 65f KVG). Die KVG-Prämie sollte somit nicht Teil der wirtschaftlichen Sozialhilfe sein. Die Höhe der IPV deckt jedoch in einzelnen Kantonen nicht die vollen Kosten einer KVG-Prämie, und es liegen häufig auch keine weiteren kantonalen Restprämienübernahmen [1] vor. Die SKOS-RL empfehlen daher, jenen Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen. Die Kosten für die KVG-Prämien sind nicht rückerstattungspflichtig. Zwölf Kantone geben an, dass die IPV in ihrem Kanton die Prämie für die Grundversicherung von Sozialhilfebeziehenden nicht vollständig deckt. Im Monitoring 2018 wiesen elf Kantone nicht gedeckte Prämien in dieser Höhe auf, 2016 waren es erst fünf Kantone. Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Die SKOS-RL unterscheiden hierbei günstige Verhältnisse aufgrund eines Erwerbseinkommens oder eines Vermögensanfalls (Erbschaft, Lottogewinn). In den SKOS-Richtlinien wird empfohlen, grundsätzlich auf die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zu verzichten. Dies mit dem Ziel, die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht zu gefährden. Dort, wo die Kantone eine gesetzliche Grundlage zur Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, empfehlen die SKOS-Richtlinien, eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung auf maximal vier Jahre zu begrenzen. Neun Kantone sehen in Ausnahmefällen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vor und berechnen die Forderung gemäss den Empfehlungen der SKOS. Neun Kantone verlangen keine Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe aufgrund günstiger Verhältnisse basierend auf einem Einkommen. Fünf Kantone verwenden eigene Berechnungsgrundlagen mit teils tieferen Einkommensgrenzen. Drei Kantone machten keine Angaben. [1] Beispiel Zürich Ingrid Hess

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