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Wer bezahlt erhöhte Stromkosten?

Das Ehepaar Max und Maria Stuber* wohnt in Churwalden (Kanton GR), ist bedürftig und bezieht Sozialhilfe. Es erhält den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt ausbezahlt, der seit 1.1.2023 monatlich CHF 1577.– beträgt. Anfang April erhält das Ehepaar eine Stromrechnung für das erste Quartal 2023 von total CHF 245.–. Der Stromtarif der Gemeinde Churwalden beläuft sich im Jahr 2023 auf CHF 0.56/kWh. Frage Muss das Ehepaar Stuber die Quartalsrechnung für den Strom aus dem Grundbedarf bezahlen? Grundlagen Der Grundbedarf (GBL) umfasst nach SKOS-RL C.3.1 unter anderem den Energieverbrauch. Dazu gehören die Stromkosten (SKOS-RL C.3.1 Erläuterungen lit. a). Stromkosten sind deshalb grundsätzlich aus dem GBL zu finanzieren. Wenn unterstützten Personen aufgrund von vorübergehenden Preissteigerungen auf unausweichlichen Positionen hohe Zusatzkosten entstehen, kann gemäss Empfehlung der SKOS nach einer Einzelfallprüfung die Übernahme dieser Kosten in Betracht gezogen werden. Diese Empfehlung lässt sich auf die Stromkosten anwenden, zumal die Strompreise 2023 regional sehr unterschiedlich sind. Die Preisspanne für Strom liegt im Jahr 2023 zwischen 8 und 70 Rappen. Da die Unterschiede auch innerhalb eines Kantons auftreten, braucht es in jedem Fall eine Prüfung auf Gemeindeebene. Erhöhte Stromkosten liegen vor, wenn der im GBL vorgesehene Anteil von 4,7 Prozent ( SKOS-Warenkorb ) die Kosten für den Durchschnittsverbrauch eines Haushaltes nicht deckt. Dies ist bei einem Zweipersonenhaushalt dann der Fall, wenn der Stromtarif mehr als CHF 0.41/kWh beträgt ( Rechner für SIL Stromkosten ). Für diesen Fall empfiehlt die SKOS, eine Situationsbedingte Leistung (SIL) für erhöhte Stromkosten zu bezahlen ( Merkblatt zur Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe ). Die SKOS empfiehlt zwei Modelle: Entweder für alle unterstützten Haushalte eine SIL als Pauschale in der Höhe der Differenz zwischen den Stromkosten für einen Durchschnittshaushalt und dem im GBL vorgesehenen Betrag, unabhängig vom effektiven Stromverbrauch ( Rechner für SIL Stromkosten ), oder die Übernahme der individuellen Stromrechnung in der Höhe der nicht durch den GBL gedeckten Stromkosten als SIL auf Antrag ( Rechner für SIL Stromkosten ). Generell wird erwartet, dass unterstützte Haushalte mit überdurchschnittlichem Stromverbrauch die nötigen Massnahmen zum Stromsparen ergreifen. Dies nach dem Grundsatz, wonach unterstützte Haushalte nicht bessergestellt werden sollen als nicht unterstützte Haushalte, die in sehr bescheidenen Verhältnissen leben. Antwort Da der Stromtarif in Churwalden mit CHF 0.56/kWh über der Limite von CHF 0.41/kWh liegt, muss die Gemeinde Churwalden gemäss Empfehlung der SKOS einen Teil der Stromkosten als SIL bezahlen. Wählt sie die Pauschallösung, muss das Ehepaar die Rechnung selbst bezahlen. Es erhält aber gemäss dem Rechner für SIL Stromkosten für das ganze Jahr 2023 eine SIL in der Höhe von CHF 29.– pro Monat, unbesehen davon, wie hoch die Rechnung tatsächlich ist. Wählt die Gemeinde die individuelle Lösung, muss die Gemeinde von der Rechnung CHF 22.65 als SIL übernehmen. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung: CHF 245.– (Rechnungsbetrag) minus 4,7 Prozent des jährlichen GBL, die für die Stromkosten eingerechnet sind: für einen Zweipersonenhaushalt macht das CHF 889.43 für 12 Monate; pro Quartal sind das somit CHF 222.35. CHF 245.– minus CHF 222.35 ergibt eine einmalige Zahlung von CHF 22.65. Den restlichen Rechnungsbetrag von CHF 222.35 muss das Ehepaar im Falle einer individuellen Abrechnung aus dem Grundbedarf bezahlen. *Name geändert. Anja Loosli Brendebach

Folgen des Autobesitzes bei Antrag auf Sozialhilfe

Der alleinstehende Andreas Landolf meldet sich bei der Sozialhilfe zum Bezug von Unterstützungsleistungen an. Bei der Abklärung der Bedürftigkeit stellt sich heraus, dass er ein Auto auf seinen Namen eingelöst hat. Er gibt an, dass seine Grossmutter das Auto gekauft hat, und belegt dies mit einem schriftlichen Kaufvertrag. Gemäss diesem handelt es sich um ein gebrauchtes Auto, das 3500 Franken gekostet hat. Neben dem Auto verfügt Andreas Landolf über ein Konto mit einem Guthaben von 400 Franken. Andreas Landolf bezahlt die Unterhaltskosten und benutzt das Auto, um damit zur Arbeit zu fahren. Die Arbeitsstelle liegt zehn Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Sie ist innerhalb von 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Andreas Landolf leistet keine Schichtarbeit. Gesundheitlich ist er nicht eingeschränkt. Wie ist ein Auto, das ein Antragsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auf seinen Namen eingelöst hat, bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen? Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine Hilfe suchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche Unterstützung geleistet werden (SKOS-RL D.3.1). Zum anrechenbaren Vermögen gehören u.a. Privatfahrzeuge (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen lit. a). Ist ein Auto auf eine unterstützte Person eingelöst, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass sie Eigentümerin des Motorfahrzeuges ist (Art. 930 ZGB in Verbindung mit Art. 919 ZGB). Kann die unterstützte Person das Gegenteil nicht ausreichend und schlüssig belegen (z.B. Leihvertrag mit Regelung der Modalitäten), stellt das Auto für sie grundsätzlich einen verwertbaren Vermögenswert dar. Liegt der Wert des Autos im Rahmen des geltenden Vermögensfreibetrags (SKOS-RL D.3.1) und wird dieser Freibetrag nicht bereits mit anderen Werten ausgeschöpft, ist das Eigentum am Auto von der Sozialhilfe grundsätzlich zu akzeptieren. Liegt der Wert des Autos über dem Vermögensfreibetrag, so kann die weitere Unterstützung davon abhängig gemacht werden, dass das Auto zu einem marktüblichen Preis veräussert wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Auto für eine Person notwendig ist oder nicht. Ist eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen (z.B. Schichtarbeit) oder gesundheitlichen Gründen angewiesen, so ist ihr die Möglichkeit zu geben, das Auto zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen und eine Neuanschaffung im Vermögensfreibetrag zu machen. Der nach der Neuanschaffung verbleibende Verkaufserlös ist in der den Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe als Einnahme anzurechnen. Ist das Auto nicht notwendig, besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit. Wenn ein Auto aus Sicht der Sozialhilfe nicht notwendig ist, aber sich dessen Wert im Rahmen des anwendbaren Vermögensfreibetrags bewegt, müssen die Fahrzeugkosten aus dem Grundbedarf gedeckt werden (Dispositionsfreiheit, SKOS-RL C.3.1). Ist das Auto aus Sicht der Sozialhilfe notwendig, sind die Fahrzeugkosten als situationsbedingte Leistungen von der Sozialhilfe zu übernehmen (SKOS-RL C.6.3). In diesem Fall sind grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten zu übernehmen, soweit sie direkt mit einem für die Sozialhilfe anerkannten Zweck (z.B. Kosten für den Arbeitsweg) in Verbindung stehen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung Vorgaben machen, dass anerkannte Fahrzeugkosten pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden (SKOS-RL C.6.1 Erläuterungen lit. d). Da das Auto auf den Namen von Andreas Landolf eingelöst ist, darf die Sozialhilfe davon ausgehen, dass die Grossmutter ihm das Auto geschenkt hat und es in seinem Eigentum steht. Dafür spricht auch, dass er die Unterhaltskosten bezahlt. Es ist Andreas Landolf aber die Gelegenheit zu geben, zu beweisen, dass das Auto dennoch im Eigentum der Grossmutter steht. Da der Wert des Autos innerhalb des Vermögensfreibetrags für eine Einzelperson liegt und dieser auch unter Berücksichtigung des Kontoguthabens von 400 Franken nicht überschritten wird, darf Andreas Landolf das Auto behalten, unbesehen davon, ob es aus Sicht der Sozialhilfe für ihn notwendig ist oder nicht. Da Andreas Landolf seinen Arbeitsweg ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann (30 Minuten Arbeitsweg, keine Schichtarbeit) und keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, muss er die Unterhaltskosten aus dem Grundbedarf finanzieren. Anja Loosli Brendebach

Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?

Markus Bucher wird seit einigen Jahren mit Sozialhilfe unterstützt. Eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm musste aufgrund des Vorliegens eines ärztlichen Zeugnisses, das ihm eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wieder abgebrochen werden. In der Folge hat die Sozialhilfebehörde im Einverständnis mit Markus Bucher direkt Kontakt mit seiner Hausärztin aufgenommen. Diese hat in Aussicht gestellt, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die beruflichen Möglichkeiten von Markus Bucher mit einer Therapie verbessern würden. Dieser hat die Therapie jedoch bisher verweigert. Als Grund gibt er an, dass er der Meinung sei, dass sich sein Gesundheitszustand durch eine medizinische Therapie nicht verbessern lasse. Kann die Sozialbehörde die Durchführung einer medizinischen Therapie anordnen? In der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Subsidiarität (SKOS-RL A.3). Dies bedeutet, dass jeder und jede alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (SKOS-RL A.3, Erläuterungen lit. a). Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips, das in allen kantonalen rechtlichen Grundlagen verankert ist, ist das Minderungsprinzip (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Demgemäss hat eine unterstützte Person nach eigenen Kräften zur Minderung und Beseitigung der Bedürftigkeit beizutragen und alles Zumutbare zu unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und wieder finanziell selbstständig zu werden. Wenn dafür Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und im konkreten Fall zumutbar erscheinen, können diese mittels Auflage auferlegt werden (SKOS-RL A.4.1, Erläuterungen lit. d, und SKOS-RL F.1). Massnahmen zur Verbesserung der beruflichen und sozialen Lagen können neben Erbringung von Arbeitsbemühungen, Besuchen von Sprachkursen, Aufsuchen von Beratungsstellen auch ärztliche oder therapeutische Behandlungen sein (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich, 2020, N 425). Beim Eingriff in Grundrechte, wie das unter anderem bei der Anordnung einer Therapie der Fall ist (Grundrecht auf persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]), ist der Schutzbereich von Art. 36 BV zu beachten: ausreichende gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Ausgangspunkt stellt bei Massnahmen, die mit dem Ziel der Minderung der Bedürftigkeit in Zusammenhang stehen (wie therapeutische Behandlungen), das oben ausgeführte Subsidiaritätsprinzip dar, das in allen kantonalen rechtlichen Grundlagen verankert ist und in verschiedenen Bestimmungen konkretisiert wird (z. B. Auflagen und Weisungen). Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist (SKOS-RL A.4.2). Zumutbar ist eine Auflage, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den Einschränkungen, die sich dadurch für die unterstützte Person ergeben, besteht (SKOS-RL A.4.2, Erläuterungen lit. b). Auflagen sind nach Möglichkeit mit der unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln (SKOS-RL F.1, Erläuterungen lit. c). Immer zu berücksichtigen ist auch die persönliche Hilfe nach der SKOS-RL B.3, mit der Unterstützung in belastenden Lebenssituationen geboten werden soll. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist eine medizinische Fachmeinung erforderlich. Dieser sollte entnommen werden, dass die Therapie geeignet ist, die berufliche Integration zu fördern oder zumindest zu erhalten. Sie sollte zudem das mildeste Mittel sein, um die berufliche Integration zu erreichen. Die Hausärztin kann in der Regel den Therapiebedarf und die Wirkung aus allgemeinmedizinischer Sicht beurteilen. Die Sozialhilfe darf Markus Bucher deshalb grundsätzlich die Auflage machen, die Therapie wahrzunehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Therapiebedarf, die Wirkung und die Zumutbarkeit vertrauensärztlich abklären zu lassen. Weil Markus Bucher der Meinung ist, die Therapie helfe ihm nicht, ist es jedoch sinnvoll, seine Abwehrhaltung im Rahmen der persönlichen Hilfe aufzunehmen, gegebenenfalls mit der Hausärztin Rücksprache zu halten, ihm bei der Therapeutensuche zu helfen und ihn während der Therapie zu begleiten. Bei Zweifeln an der Zumutbarkeit der medizinischen Therapie ist eine fachärztliche Meinung einzuholen oder, falls möglich, die Therapie probehalber verbunden mit einer Beurteilung durch den Therapeuten zu besuchen. Anja Loosli Brendebach, Ruth Schnyder

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