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Vererbung der Armut – Schicksal?

«Vererbte Armut: ein unabwendbares Schicksal? Kindern in der Sozialhilfe einen Platz geben.» So lautet der Titel des Dossiers des Monats, das Artias im März veröffentlichte. Unter jenen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, befinden sich viele Familien. Allein erziehen, also die blosse Tatsache, Kinder zu haben, erhöht das Armutsrisiko. Deshalb machen Kinder ein Drittel der Sozialhilfeempfänger aus; sie sind die demografische Gruppe, die am häufigsten von der Sozialhilfe unterstützt wird. Während Kinder bei der Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung durchaus berücksichtigt werden, gibt es hingegen kaum Überlegungen, wie der Alltag dieser Kinder aussieht, die in Familien aufwachsen, die manchmal über viele Jahre hinweg Sozialhilfe beziehen. So haben die erwachsenen Kinder ein hohes Risiko, ebenfalls ein prekäres Leben zu führen und die Armut von einer Generation an die nächste weiterzugeben. Der Alltag von Kindern in Armut, ihre Forderungen, Wünsche und Träume bilden den Kern einer vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten partizipativen Forschung, die von Professorin Sylvia Garcia Delahaye und ihrem Team geleitet wird. Zusammen mit jungen Co-Forscherinnen und Co-Forschern, die selbst von Armut betroffen sind, hat das Forschungsteam Kinder gebeten, ihre Situation zu schildern und in Bildern darzustellen. Die gesammelten Aussagen zeigten anschaulich, wie die Kinder ihre familiäre Situation erleben, insbesondere Armut, Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder auch Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Verschiedene Zielgruppen wurden schliesslich mit den Aussagen von Kindern konfrontiert. Die Autorinnen holten Reaktionen und Überlegungen von Sozialarbeitenden und Fachleuten der Sozialhilfe dazu ein. «(...) Das Risiko ist, dass (die Jugendlichen) aufgeben, weil sie nicht nur den Haushalt machen und kochen, sondern auch das ganze Geld ihrer Arbeit von der Sozialhilfe abgezogen wird, das ist ein Gefühl der Ungerechtigkeit als Jugendlicher, und es sagt (viel über die ‹Logik›) der Sozialhilfe aus.» Fachkraft Sozialhilfe In einem zweiten Schritt werden im Dossier die Menschen- und Grundrechtsverpflichtungen der Schweiz dem Sozialhilferecht bzw. den SKOS-Richtlinien gegenübergestellt. Wiederholt stellen die Autorinnen fest, dass das Recht der Realität von Kindern widerspricht. Die Kinderrechtskonvention proklamiert das Recht der Kinder auf Gesundheit, Schutz vor Misshandlung sowie das Recht auf Bildung und Förderung, Freizeit, Erholung und Spiel, ein sicheres Zuhause und das Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft. «Diese Rechte werden bei Kindern, die von Armut betroffen sind, wiederholt verletzt. Da sie von Erwachsenen abhängig sind, die selbst arm und verletzlich sind, haben sie ein höheres Risiko, an Krankheiten zu erkranken und in ihrer Entwicklung eingeschränkt zu werden», schreibt Caritas Schweiz 2012. Am Schluss werden Empfehlungen vorgestellt, wie die Rechte von Kindern in der Sozialhilfe und generell in der Sozialarbeit sowie in der Familien-, Kinder- und Jugendpolitik besser berücksichtigt werden können. Die Empfehlungen orientieren sich an den drei vom Bundesrat definierten Säulen der Kinder- und Jugendpolitik: Schutz, Förderung, Partizipation. Systematische Berücksichtigung des Kindeswohls während der Dauer der sozialen Betreuung und bei der Entscheidungsfindung, insbesondere bei Themen wie Erwerbstätigkeit bzw. Eingliederung der Eltern, Ausbildung der Kinder, Unterbringung der Familie und Verhängung von Sanktionen. Verankerung der Kinder in der institutionellen Politik der Sozialhilfe sowie im Pflichtenheft der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, um sie sichtbar zu machen und eine reale und angemessene Arbeitszeit für die effektive Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Ausbildung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie der Fachkräfte der Sozialhilfe in dieser Begleitung. Förderung von Gesetzesrevisionen, die einerseits auf eine Erhöhung der Leistungen abzielen, um die Bedürfnisse von Familien zu decken, die mittel- oder langfristig auf die Betreuung angewiesen sind. Andererseits gilt es, die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, einschliesslich derjenigen, die mit Sozialdiensten in Verbindung stehen, zu fördern. Angemessene Schulungen für Sozialarbeiter/innen zu Kinderrechten. Diese Schulungen vermitteln den Praktikern das nötige Wissen, um die Rechte des Kindes zu verstehen und durchzusetzen. Einrichtung wirksamer Monitoringsysteme zur Bewertung der Auswirkungen von Massnahmen auf die Verringerung der Kinderarmut. Diese Systeme müssen eine genaue Datenerhebung gewährleisten und dabei auch die Erfahrungen der Kinder berücksichtigen, um eine kontinuierliche Bewertung der Politiken und Programme zu ermöglichen. «(...) Ich stelle mir wirklich Jugendliche vor, die isoliert sind, es nicht schaffen aus ihrem System herauszukommen in die Bildung. Man braucht jemanden, der ihnen sagt, dass es das gibt und dass er/sie da ist und dass sie diese Chance haben.» Sozialarbeiter:in Situationsbedingte Leistungen (SIL) zur Förderung der kindlichen Entwicklung (Art. 11 BV) werden in SIL zur Deckung des Grundbedarfs umgewandelt, damit sie von Rechts wegen Kindern gewährt werden können. Einführung eines höheren Freibetrags für das Einkommen von Auszubildenden, damit das verdiente Geld nicht nur dazu dient, das Existenzminimum der Familie zu decken. Förderung von qualifizierenden und den Wünschen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildungen von Kindern und Jugendlichen, die in armutsbetroffenen Familien aufwachsen, durch ein Stipendiensystem. Schaffung bzw. Ausbau von Einrichtungen, die ihnen den Zugang zu solchen Ausbildungen ermöglichen. «(Man sollte) manchmal grundlegende Fragen stellen, für die niemand mehr Zeit hat. Es ist klar, dass die Sozialarbeiter ... zwischen den Akten, und das sind viele! Also das Kind zu sehen, ist nicht immer möglich, (auch wenn sie manchmal) die Eltern begleiten.» Sozialarbeiter:in Entwicklung von geeigneten, nicht konfrontativen Räumen und Instrumenten für das Zuhören, Sammeln und Anerkennen der Aussagen von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Sozialhilfedienste unter Berücksichtigung der bestehenden Asymmetrie mit Erwachsenen. Einrichtung eines Systems zur Bewertung, ob die Ansichten von Kindern in der Politik, in Programmen und bei wichtigen Entscheidungen, die sie betreffen, tatsächlich berücksichtigt werden. Ingrid Hess

Prekarität: ein Risikofaktor für die mentale Gesundheit 

Psychische Gesundheit ist ein hochaktuelles Thema, das Politiker, Fachleute, Journalisten und die breite Öffentlichkeit beschäftigt, seit es durch die Covid-19-Pandemie wieder in den Vordergrund gerückt ist. Es wird beobachtet, dass die psychische Belastung in den letzten Jahren zugenommen hat, insbesondere auch bei jungen Menschen, und dies gibt zu Recht Anlass zur Sorge. Die Virulenz des Themas zeigte sich auch bei der bis auf den letzten Platz gefüllten Artias-Tagung. Es wäre jedoch falsch, die Frage der Verschlechterung der psychischen Gesundheit auf ihre «aktuelle» Dimension zu reduzieren. Die Gesundheitssoziologin Claudine Burton-Jeangros erinnerte in ihrem Referat daran, dass Prekarität in den 1980er-Jahren in unseren westlichen Gesellschaften ein Comeback erlebte, nachdem sie in den Wirtschaftswunderzeiten (1945-75) weitgehend in den Hintergrund getreten war. Die Soziologin definiert Prekarität als «Raum sozialer und ökonomischer Fragilität und Verwundbarkeit», der durch ein «unsicheres Verhältnis zur Zukunft» gekennzeichnet ist. So sind eine Reihe neuer sozialer Risiken entstanden, die mit der Arbeitswelt, neuen Familienformen oder auch der Wohnsituation zusammenhängen. Die Menschen, die mit diesen neuen Schwierigkeiten konfrontiert sind, bewältigen sie je nach ihren Ressourcen. Hier kommt der «soziale Gradient der psychischen Gesundheit» ins Spiel, denn je nach sozialem Status sind nicht alle Menschen in gleicher Weise von diesen Entwicklungen in ihrer psychischen Gesundheit betroffen. Depressive Symptome hängen beispielsweise ebenso vom Bildungsniveau ab wie das Gefühl von Entmutigung. Dr. Stéphane Morandi, leitender Arzt in der Abteilung für Gemeindepsychiatrie des Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) beobachtet in seiner Praxiserfahrung ebenfalls, wie wichtig die Verbindung – eine wechselseitige Verbindung – zwischen sozialen Problemen und psychischer Gesundheit ist. Die psychische Gesundheit hat zwar eine biologische und medizinische Dimension, hängt aber auch stark vom Umfeld ab, in dem sich der Einzelne bewegt (Arbeit, Familienleben, politischer Kontext). Ein Migrationshintergrund oder die Erfahrung von Arbeitslosigkeit haben beispielsweise einen Einfluss auf die psychische Gesundheit. Andersherum kann sich eine geschwächte psychische Gesundheit oder das Leiden an psychischen Störungen auf sozialer Ebene auswirken: «Wenn man depressiv ist, fühlt man sich viel müder, man hat viel weniger Lust, man hat viel weniger Energie, man hat Schwierigkeiten, aus dem Haus zu gehen, seine Freunde und Familie zu treffen; und schliesslich kann die Depression zur Isolation führen.» In anderen Fällen können die Folgen auch der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, Überschuldung usw. sein. Artias wollte mit der Tagung einen Beitrag zum Dialog zwischen Gesundheits- und Sozialwesen leisten. Aus diesem Grund wurde am Nachmittag das Mikrofon an Fachleute aus der Praxis übergeben, um einen Blick aus der Praxis auf die Herausforderungen der Interprofessionalität zu erhalten. In der Sozialabteilung des Centre Médico-Social Sion-Hérens Conthey, in der die Eingliederungssozialarbeiterin Morgane Perruchoud angestellt ist, sind 20 bis 30 Prozent der Leistungsempfänger in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Bei einigen wird die Krankheit diagnostiziert, und sie erhalten eine psychotherapeutische Betreuung. Andere, die nicht medizinisch betreut werden, verhalten sich möglicherweise auf eine Art, dass von der Existenz einer zugrunde liegenden psychischen Störung ausgegangen werden kann. Gegenüber dieser letzten Gruppe sind die Sozialarbeitenden am hilflosesten. Die systemischen und persönlichen Herausforderungen sind zahlreich: Wie geht man mit eskalierenden Situationen an der Rezeption des Dienstes um? Soll man bei Verdacht auf eine psychische Störung den Leistungsempfänger zur Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme verpflichten, auch wenn er kein ärztliches Attest vorweisen kann? Sind Sanktionen in solchen Situationen sinnvoll? Für Morgane Perruchoud sind die Ressourcen zwar vorhanden (Intervisionen, Supervisionen, interprofessionelles Netzwerk usw.), aber die Sozialdienste sind gut beraten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser auszurüsten, indem sie ihnen Ausbildungen im Bereich der psychiatrischen Intervention anbieten. Melanie Piñon, Pflegekoordinatorin für Notunterkünfte im Universitätsspital Genf (HUG) und wissenschaftliche Adjunktin an der Hochschule für Gesundheit in Genf, stellte die gemeindenahe Gesundheitsschwesterberatung für Obdachlose in Genf vor. Dieses Projekt richtet sich an Personen, die mehrheitlich unter psychischen Störungen leiden und deren Aufnahme in den Notunterkünften sehr kompliziert ist. Um sie zu begleiten, arbeiteten die Fachkräfte der Beratungsstelle an der Zusammenarbeit zwischen Gesundheit und Sozialem: «Indem wir unsere Hüte Gesundheit oder Soziales ablegen und gemeinsam an der Situation arbeiten und gemeinsame Ziele stecken, mobilisieren wir eine kollektive Intelligenz, um Probleme zu lösen und Menschen zu begleiten», erklärte Mélanie Piñon. Ein zentraler Aspekt ist die Berücksichtigung und Bewertung des psychosozialen Leidens der betroffenen Menschen. Mit anderen Worten: Es werden nicht nur gesundheitliche Elemente berücksichtigt, sondern die Situation in ihrer Gesamtheit. So kann mit jedem Einzelnen ein soziosanitäres Projekt aufgebaut werden. Die Soziale Arbeit im Bereich der psychischen Gesundheit ist von zahlreichen Fragen und Herausforderungen geprägt. Sabine Corzani, Leiterin des Sozialdienstes und der Angehörigenhilfe des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (FNPG), wies insbesondere darauf hin, dass bei psychischer Gesundheit die Gefahr einer Abwärtsspirale besteht und es wichtig ist, präventiv sowohl die sozialen als auch die gesundheitlichen Herausforderungen zu beachten und anzugehen. Eine weitere Problematik ist die Stigmatisierung psychischer Störungen, die auf Vorurteilen gegenüber den Betroffenen, aber auch gegenüber den Versorgungssystemen beruht. Das erschwert den Zugang zur Versorgung und bringt Herausforderungen bei der Zusammenarbeit zwischen Fachkräften mit sich. In seinem Schlusswort erinnerte der Sozialarbeiter für psychische Gesundheit und Philosophieprofessor Thierry Gutknecht an die Grenzen einer ausschliesslich auf das Individuum ausgerichteten Sichtweise auf die Probleme der psychischen Gesundheit und der Prekarität. Der Freiburger Referent forderte die Zuhörer auf, aus den neuen Erkenntnissen des Tages eine Frage über das Funktionieren unserer Welt abzuleiten: «Was haben wir jenseits dieses Räderwerks gemeinsam?» Eine Frage, die in der Sozialen Arbeit, in der Pflege und in der Gesellschaft insgesamt gestellt und diskutiert werden sollte. Für einen vollständigeren Einblick in die Vorträge und Diskussionen finden die Leser auf der Artias-Website www.artias.ch die Tagungsunterlagen sowie die Folien der Redner. Amanda Ioset

Richtlinien-Monitoring 2024: Ergebnisse und Empfehlungen

Ziel des Monitorings ist es, aktuelle Kenntnis über die Umsetzung der SKOS-RL in den Kantonen und Gemeinden zu erlangen. Die Daten sind eine wertvolle Grundlage für die interne Diskussion über die Weiterentwicklung der SKOS-RL. Die Auswertung der einzelnen Themenbereiche zeigt, dass die SKOS-RL das Ziel der Harmonisierung der Sozialhilfe in einzelnen Bereichen gut erreichen, in anderen hingegen weniger. Bei einer Reihe von Themen nehmen die Kantone ihren Spielraum wahr, um auf kantonale und kommunale Bedürfnisse einzugehen. Das betrifft den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für junge Erwachsene, die Integrationszulagen (IZU), den Umfang des Einkommensfreibetrags (EFB), die Rückerstattungsregelungen und die Sanktionsrahmen. Diese unterschiedlichen Regelungen führen dazu, dass unterstützte Personen je nach Kanton nicht dieselben Leistungen erhalten. In diesen Bereichen sind weitere Harmonisierungsbestrebungen wünschenswert. Bei der Höhe des GBL orientierten sich zum Zeitpunkt der Befragung 21 Kantone an den GBL 2024. Drei Kantone werden per 1. Januar 2025 nachziehen. Im Herbst beschloss die SKOS, analog zur AHV/IV eine Erhöhung des GBL um 2,9 Prozent zu empfehlen. Das SODK-Plenum beschloss am 8. November 2024, ab 1. Januar 2025 und spätestens ab 1. Januar 2026 den GBL auf 1061 Franken zu erhöhen. Zum Zeitpunkt des Monitoringberichts hatten zwölf Kantone beschlossen, den GBL anzuheben, davon zehn Kantone bereits per 1. Januar 2025. Aufgrund der Ergebnisse des Monitorings 2024 und Bezug nehmend auf ihre Strategie 2025 sowie die Themen der zweiten Etappe der RL-Revision 2026 formuliert die SKOS folgende Empfehlungen: 1. GBL für junge Erwachsene: Die Höhe des GBL ist an die jeweilige Lebens- und Wohnsituation anzupassen. Es ist darauf zu achten, dass die empfohlenen Anreize betreffend Ausbildung, berufliche Integration oder Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Der GBL sollte nicht generell für alle jungen Erwachsenen gekürzt werden. 2. Wohnen: Die Wohnkosten sind ein bedeutender Teil der materiellen Grundsicherung ( SKOS-RL C.4. ). Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal sehr unterschiedlich. Deshalb enthalten die SKOS-RL keine fixen Beträge für allgemeingültige Mietzinslimiten. Bei der Bestimmung der Mietzinsrichtlinien sind nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen, abhängig vom lokalen und aktuellen Wohnungsangebot, festzulegen und zeitnah, beispielsweise alle zwei Jahre, zu überprüfen. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien sollen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Auch deshalb ist es wichtig, auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots angewendet wird. Bei überhöhten Wohnkosten empfiehlt die SKOS die Übernahme der ganzen Miete, bis effektiv eine zumutbare günstigere Wohnung gefunden werden kann. Gleichzeitig dürfen die Mietzinsrichtlinien nicht dazu dienen, wirtschaftlich schwache Personen vom Zuzug abzuhalten oder zum Wegzug zu bewegen, indem die maximal übernommenen Wohnkosten zu tief angesetzt werden. 3. Krankenkassenprämien: In 15 Kantonen deckt die individuelle Prämienverbilligung (IPV) oder eine kantonale Restprämienübernahme die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von unterstützten Personen. 2021 wiesen noch 13 Kantone eine vollständige Deckung durch die IPV aus, 2018 waren es 15 und 2016 waren es 21 Kantone. Die Höhe der IPV wird folglich auf kantonaler Ebene zu tief gehalten. Dies führt zu einer Verlagerung der Kosten in die Sozialhilfe. Die SKOS beobachtet diese Entwicklung mit Sorge, weil sie zu einem Anstieg der Sozialhilfekosten führt und Rechtsunsicherheit im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe verursacht. Denn KVG-Prämien sind von der Rückerstattungspflicht ausgenommen (SKOS-RL E.2.4. Abs. 2 lit. b.) Die IPV sollte deshalb die KVG-Prämien decken. 4. Situationsbedingte Leistungen: Erhebliche Unterschiede existieren bei Kriterien und Ausrichtung der situationsbedingten Leistungen (SIL). Sie bilden eine wesentliche Ergänzung des Grundbedarfs, um die Grundversorgung des Haushalts nicht infrage zu stellen. Klare Rahmenbedingungen und Kriterien, seien sie auf kantonaler oder auf kommunaler Ebene, sind hier nötig. 5. Kinder und Familien: Die Studie der Sozialhilfecharta zur Situation der Kinder in der Sozialhilfe hat aufgezeigt, dass Kinder in unterstützen Haushalten aufgrund der finanziellen Situation ihrer Familie Zugangshürden zu ausserschulischen Aktivitäten erleben. Die Sozialhilfe wird aufgefordert, die Bandbreite für die Unterstützung im Bereich der situationsbedingten Leistungen grosszügiger auszulegen. 6. Rückerstattung aus Erwerbseinkommen: Eine allfällige Geltendmachung der Rückerstattung aus späterem Erwerbseinkommen soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit von ehemaligen Sozialhilfebeziehenden nicht gefährden. Deshalb empfehlen die SKOS-RL, auf die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zu verzichten. Sieben Kantone haben diese Empfehlung umgesetzt. Um Anreize zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu schaffen, sollte auf die Rückerstattung aus Einkommen ganz verzichtet werden. 7. Vorsorgegelder: Der Vorbezug der Mittel aus der gebundenen Vorsorge sollte gemeinsam mit dem AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente verlangt werden. Auf die Rückerstattung aus diesen Geldern ist zu verzichten. So kann der Zielsetzung der zweiten und dritten Säule entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen soll. Die SKOS empfiehlt den Kantonen mit Nachdruck, diese Empfehlung umzusetzen, um die finanzielle Eigenständigkeit im Alter nicht zu gefährden. 8. Bildung: Für den Erwerb von Grundkompetenzen und für Weiterbildung gibt es für unterstützte Personen noch zu wenig Optionen. Wenn unterstützte Personen über keinen beruflichen Abschluss verfügen oder ihre Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen garantiert, ist es sinnvoll, die Finanzierung von Erst- und Zweitausbildungen oder Umschulungen zu prüfen. Dies mit dem Ziel, Menschen zu einem existenzsichernden Einkommen zu verhelfen und somit zu einer dauerhaften Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. 9. Sozialarbeitende und Falllast: Bei der Beratung und Betreuung von unterstützten Personen sind genügend zeitliche Ressourcen und ausgebildete Fachleute erforderlich. Sie führen nachweislich zu einer schnelleren und nachhaltigeren Beendigung des Sozialhilfebezugs der unterstützten Personen und zu Einsparungen in der Sozialhilfe. Die SKOS empfiehlt daher, für den Beratungsbereich genügend Mitarbeitende mit einem Diplom in Sozialer Arbeit einzustellen und die Falllast sorgfältig zu prüfen. Corinne Hutmacher-Perret

Genf geht das Problem der Überschuldung an

Gemäss dem Bundesamt für Statistik lebten im Jahr 2020 43 Prozent der Schweizer Bevölkerung in einem Haushalt mit mindestens einer Art von Schulden, und 15 Prozent hatten mindestens einen Zahlungsrückstand. Im selben Jahr stellte der Dachverband Schuldenberatung Schweiz fest, dass 73 Prozent der Forderungen von Personen, die eine Schuldenberatungsstelle aufsuchten, Steuerforderungen waren. Im Jahr 2024 betrug die Schuldenquote in Genf, die alle betreibungspflichtigen Privatpersonen ab dem Erheben eines Fortsetzungsbegehrens berücksichtigt, 8,7 Prozent. In einigen Genfer Gemeinden, wie in der Stadt Genf oder in Vernier, beträgt sie über 10 Prozent. Überschuldung hat erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Bereiche: auf die Gesundheit, da Schulden Stress und Angst auslösen und den Gang zum Arzt erschweren; auf die Beschäftigung, da Betreibungen ein Kündigungsrisiko darstellen und die Stellensuche erschweren; auf die Wohnsituation, da Mietzinsrückstände zu einer Zwangsräumung führen können und Betreibungen den Zugang zu einer Wohnung erschweren; auf die Sozialhilfe, da das Risiko einer Lohnpfändung den Anreiz mindert, sich von der Sozialhilfe abzulösen und wieder zahlungsfähig zu werden; und schliesslich auf die öffentlichen Finanzen, da Steuerrechnungen die ersten sind, die nicht beglichen werden, und nicht bezahlte Krankenkassenprämien zu 85 Prozent vom Staat übernommen werden. Generell hindern Schulden Menschen oft daran, in die Zukunft zu blicken, Pläne zu schmieden und ein emotional und sozial erfülltes Leben zu führen. Diese Folgen der Überschuldung sind für den Staat mit Kosten verbunden. Der Kanton Genf hat das verstanden. Er will deshalb eine wirksame Politik in Angriff nehmen, die die Überschuldung der Bevölkerung eindämmt. Die Kantonsdepartemente sollen gemeinsam an der Problematik arbeiten. Denn Überschuldung ist ein komplexes Thema, das an der Schnittstelle verschiedener öffentlicher Politiken in den Bereichen Soziales, Finanzen, Beschäftigung, öffentliche Bildung, Wohnungswesen und Gesundheit angesiedelt ist. Das Gesetz hat vier Schwerpunkte: Die Identifizierung der strukturellen Ursachen von Überschuldung, die Prävention und Sensibilisierung, die Früherkennung und die Beratung sowie Unterstützung bei der Sanierung der finanziellen Situation und der Entschuldung. Der erste Schwerpunkt, die Identifizierung der strukturellen Ursachen der Überschuldung, wird in den nächsten Wochen durch die Bildung einer Plattform konkretisiert, die sich aus Akteuren aus der Praxis und aus staatlichen Stellen zusammensetzt und deren Aufgabe es sein wird, die Entwicklung der Überschuldung in Genf zu beobachten, eventuell Studien in Auftrag zu geben, um sie zu messen, zu identifizieren, was zur Überschuldung führt, konkrete Vorschläge zur Prävention und Bekämpfung der Überschuldung zu machen und die korrekte Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Es wird bereits über die Rolle nachgedacht, die der Staat und einige seiner Praktiken bei der Verschuldung von Privatpersonen spielen können, insbesondere durch die Wartezeiten auf eine Entscheidung, die Komplexität der Behördengänge oder die mangelnde Lesbarkeit einiger offizieller Dokumente. Dieser Schwerpunkt beruht auf der Überzeugung, dass Überschuldung nicht nur eine Frage der individuellen Verantwortung ist, sondern dass auch das System eine wichtige Rolle spielt. Beim zweiten Schwerpunkt, Prävention und Sensibilisierung, geht es darum, die in Genf bestehenden Präventionsmassnahmen zu koordinieren und in Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement neue zu entwickeln, die sich an junge Erwachsene und Minderjährige richten. Auch eine Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung ist vorgesehen, um Ausbildungsmodule zu schaffen, die Jugendliche dafür sensibilisieren, wie wichtig es ist, ihr Budget zu verwalten, ihre Steuererklärung auszufüllen und ihren administrativen Pflichten nachzukommen. Der dritte Schwerpunkt, die Früherkennung, soll sicherstellen, dass Personen, die von Überschuldung bedroht oder frisch verschuldet sind, so schnell wie möglich erkannt werden. Der Kanton Genf gibt schon seit vielen Jahren Personen Gutscheine aus, die wegen ihrer Schulden Hilfe benötigen. Der Gutschein ermöglicht es ihnen, eine spezialisierte Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, und wird von staatlichen Stellen wie dem kantonalen Arbeitsamt oder der Steuerverwaltung verteilt. 2023 wurden 184 Gutscheine von fünf Dienststellen ausgegeben, von denen 82 Prozent eingelöst wurden. Darüber hinaus werden Sensibilisierungsveranstaltungen zur Überschuldungsproblematik für die Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen organisiert, um die Gutscheine so sinnvoll wie möglich zu verteilen. Das Instrument gilt es zu stärken und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, darunter die Genfer Gemeinden, neu zu überdenken. Der vierte Schwerpunkt, die Sanierung der finanziellen Situation und die Entschuldung, beinhaltet eine finanzielle Unterstützung von spezialisierten Entschuldungsberatungsstellen für die von ihnen erbrachten Leistungen für die Begleitung bei der Budgetverwaltung und Entschuldung. Zur Umsetzung des Schwerpunkts ist auch geplant, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter für die Begleitung der Budgetverwaltung und Entschuldung zu schulen, insbesondere durch die Entwicklung von Online- und À-la-carte-Schulungsmodulen. Die Einrichtung einer Toolbox für Sozialarbeitende, die grundlegende Informationen, verschiedene Dokumente und eine Anleitung zur Unterstützung von Personen mit Schulden enthält, ist ebenfalls geplant. Diese Massnahmen sollen die Sozialarbeitenden in die Lage versetzen, Klienten in Fragen des Finanzmanagements, Budgets und der Verschuldung zu beraten und einen Teil der Entschuldungsarbeit zu leisten. Das neue Genfer Gesetz für Sozialhilfe und Bekämpfung der Prekarität geht in die gleiche Richtung, indem es die Unterstützung bei der finanziellen Situation und der Entschuldung in die soziale Begleitung durch die Sozialbehörden einbezieht. Zur finanziellen Sanierung und Entschuldung von Privatpersonen hat der Kanton Genf ferner eine Vereinbarung mit der Groupe Mutuel unterzeichnet, die den Rückkauf von Verlustscheinen aus der Krankenversicherung erlaubt. Die vier Schwerpunkte sollen im Rahmen der Legislaturplanung mit konkreten, von der Plattform vorgeschlagenen Massnahmen weiterentwickelt werden. Eine Verordnung wurde am 22. Mai 2024 verabschiedet. Sie enthält Bestimmungen zur Zusammensetzung der Plattform sowie zu den Bedingungen und Modalitäten der individuellen Begleitung, die die vom Staat beauftragten, spezialisierten Dienste für Schuldenberatung anbieten müssen. Ferner werden mit dem Gesetz die Bedingungen für den Steuererlass für Personen gelockert, die sich in einem Sanierungs- oder Entschuldungsprozess befinden. Die ersten Anträge wurden unter dieser neuen Regelung gestellt, und es entwickelt sich eine gute Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, die die Entscheidungen treffen, und den auf Schuldenerlass spezialisierten Stellen, die die Anträge stellen. Ein Verzicht auf nicht steuerliche Forderungen des Staates ist ebenfalls vorgesehen, um Personen, die sich für die Begleichung ihrer Schulden einsetzen, die Möglichkeit zu geben, mit dem Staat Lösungen zu finden. Und nicht zuletzt definiert das neue Gesetz die Rolle der Gemeinden im Kampf gegen die Überschuldung. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich an der Plattform beteiligen, über die Problematik und die vom Kanton Genf entwickelte Politik informieren, aber auch Früherkennung betreiben und durch individuelle Begleitung zur Sanierung der finanziellen Situation und zur Entschuldung ihrer Einwohner beitragen. Caroline Duriaux

Kooperationen von Sozialdiensten: Modelle und Gelingensbedingungen

Sozialdienste sehen sich mit wachsenden Anforderungen konfrontiert: zunehmender Fallkomplexität, steigenden Erwartungen an Qualität und Professionalität sowie der angespannten Fachkräftelage. Auch Empfehlungen von Fachgremien zur Mindestgrösse von Sozialdiensten wie der KOKES (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz) oder der BKSE (Berner Konferenz für Sozialhilfe, Erwachsenen- und Kindesschutz) und regulatorische Entwicklungen führen dazu, bestehende Strukturen kritisch zu hinterfragen und über grössere Organisationseinheiten nachzudenken. Es stellen sich Fragen wie: Reichen die bestehenden Strukturen aus, um den Auftrag nachhaltig zu erfüllen? Wie lassen sich kleinere oder mittelgrosse Sozialdienste zukunftsfähig weiterentwickeln – fachlich, organisatorisch und finanziell? Eine mögliche Antwort liegt in der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ). Von punktuellen Kooperationen bis hin zur strukturellen Integration von Sozialdiensten in neue Trägerschaften werden vielerorts verschiedene Varianten geprüft. Die Berner Fachhochschule (BFH) hat in den letzten Jahren mehrere Projekte begleitet, in denen Gemeinden solche Optionen ausgelotet haben. In der Praxis zeigt sich, dass der Weg zur Kooperation von Sozialdiensten nicht überall an derselben Stelle beginnt. Ausgangslage, Anstoss und Zielsetzungen unterscheiden sich – und bestimmen wesentlich, welche Kooperationsformen überhaupt sinnvoll sind. So entschied sich in einem Fall ein kleiner regionaler Sozialdienst, sich einem mittelgrossen Sozialdienst anzuschliessen. Ausschlaggebend dafür war das Anliegen, die Dienstleistung im Einzugsgebiet auch künftig gewährleisten zu können – insbesondere mit Blick auf mögliche künftige Anforderungen an die Mindestgrösse von Sozialdiensten. In einem anderen Beispiel trat eine Gemeinde – in erster Linie aus Kostengründen – aus dem bestehenden Gemeindeverband aus und schloss sich einem benachbarten Sozialdienst an. Die verbleibenden Gemeinden standen vor der Frage, unter welchen Bedingungen der bestehende Sozialdienst weitergeführt werden kann. In einem dritten Projekt prüften vier ähnlich aufgestellte Sozialdienste in einer Region, wie sie ihre Zusammenarbeit intensivieren könnten, um spezialisiertes Fachwissen (z. B. Rechtsdienst) besser zu bündeln und flexibler auf personelle Engpässe zu reagieren. Und in einer weiteren Region nahmen drei sehr unterschiedlich organisierte Dienste – in Grösse sowie Struktur – gemeinsam eine Analyse ihrer Ausgangslage und Entwicklungsmöglichkeiten in Angriff, um Optionen für eine engere Zusammenarbeit zu prüfen. Die Beispiele zeigen: Interkommunale Zusammenarbeit beginnt nicht mit einem fertigen Modell, sondern mit einer sorgfältigen Analyse der jeweiligen Situation. In den Projekten, welche die BFH begleitet, kristallisierten sich unterschiedliche Kooperationsformen heraus – je nach Bedarf, Kontext und politischem Willen: «Mini-Modelle» betreffen punktuelle Kooperationen in einzelnen Aufgabenbereichen, etwa bei der Alimentenhilfe, den Unterhaltsvereinbarungen oder der gemeinsamen Nutzung von Fachwissen. Diese Zusammenarbeit ist pragmatisch angelegt – und oft ein erster Schritt. «Midi-Modelle» zielen darauf, dass gewisse Aufgaben, z. B. administrative Aufgaben oder Aufgaben, die viel Spezialwissen erfordern, gemeinsam erbracht werden. Die Basisleistungen, insbesondere die Beratungen, werden weiterhin durch die bisherigen Organisationen durchgeführt. «Maxi-Modelle» beinhalten die Zusammenführung mehrerer Dienste. Es entsteht ein gemeinsamer Sozialdienst. Dabei können die bisherigen Standorte durchaus bestehen bleiben. Die Aufgaben lassen sich aber so besser bedarfsorientiert zuteilen, und es gibt mehr Flexibilität beim Einsatz des Personals. Diese vielfältigen Modelle zeigen: Die passende Kooperationsform hängt nicht nur von fachlichen Erwägungen ab, sondern sie muss sich an der konkreten Situation der Dienste vor Ort und den politischen Gegebenheiten in den beteiligten Gemeinden orientieren. Es gibt keine Standardlösung – wohl aber wiederkehrende Fragen, die zu klären sind. Die Erfahrung zeigt, dass zu Beginn die Ist-Situation der beteiligten Sozialdienste analysiert wird. Es geht darum, die Ausgangslage zu klären. Dazu gehören insbesondere organisatorische und personelle Strukturen, die finanzielle Lage, bestehende Kooperationen sowie bisher ungenutzte Synergiepotenziale. Mit einer SWOT-Analyse werden zudem die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken für die Sozialdienste dargelegt. Auf dieser Grundlage lassen sich geeignete Kooperationsmodelle identifizieren – vom Status quo über verschiedene Kooperationsgrade bis hin zur vollständigen Zusammenlegung. Jedes Modell wird entlang von relevanten Kriterien, beispielsweise Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit, analysiert und bewertet. Die Resultate dienen den politischen Gremien als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen. Auch wenn einige Projekte noch nicht abgeschlossen und die Ausgangslagen unterschiedlich sind, lassen sich einige Gelingensbedingungen herausarbeiten, die für alle Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Sozialdienste eine Rolle spielen: Geografische Nähe und bereits bestehende Kooperationen in anderen Feldern (z. B. in der Jugendarbeit, in der Schule oder in der Feuerwehr) fördern das gegenseitige Vertrauen. Besonders wichtig ist die frühzeitige Zieldefinition und Klärung, welche Bereiche die Kooperation umfassen soll – nur die Kernbereiche der Sozialdienste wie Sozialhilfe, Kindes- Erwachsenenschutz sowie Alimentenhilfe oder auch weitere Bereiche wie die Schulsozialarbeit oder die Altersarbeit? Die Vertiefung der interkommunalen Zusammenarbeit bedingt in der Regel auch politische Entscheide und damit den Einbezug von Sozialbehörden, Exekutiven und Legislativen. Diese Prozesse erfordern Zeit. Transparenz spielt eine zentrale Rolle. Wer kooperieren will, muss offenlegen, wo Herausforderungen bestehen und was man sich von einer Zusammenarbeit verspricht – und auch, wo Unsicherheiten vorhanden sind. Diese Faktoren nachvollziehbar darzulegen, ist entscheidend für tragfähige Beschlüsse. Ein partizipativer Prozess mit der Einbindung von Mitarbeitenden kann die Akzeptanz fördern und eine realistische Einschätzung tragfähiger Lösungen bringen. Eine unabhängige externe Begleitung hilft, Potenziale und Risiken realistisch einzuschätzen, und dient der Legitimation gegenüber politischen Gremien. Interkommunale Kooperationen von Sozialdiensten bieten grosse Chancen – fachlich, finanziell und organisatorisch. Sie ermöglichen es, Ressourcen zu bündeln und den Herausforderungen der Zukunft mit robusten Strukturen zu begegnen. Grössere Organisationseinheiten verfügen über mehr Spielräume und höhere Resilienz – etwa bei neuen Anforderungen, zunehmendem Bedarf an Spezialwissen oder beim Ausfall von Schlüsselpersonen. Auch die Qualitätssicherung kann durch Kooperationen langfristig gestärkt werden. Kooperationen bedeuten aber nicht, dass kleinere Sozialdienste weniger leistungsfähig sind. Viele leisten heute gute Arbeit, sind gut verankert und mit starker Nähe zur Bevölkerung. Es geht vielmehr darum, kontextabhängig tragfähige Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Kooperationen müssen sorgfältig vorbereitet und auf die jeweiligen regionalen Gegebenheiten abgestimmt werden. Es lohnt sich also, die Strukturen aktiv weiterzudenken. Prof. Matthias von Bergen, Prof. Simon Steger, Nathalie Joder

Weiterbildungsoffensive in der Sozialhilfe – die Bilanz

Ziel der Offensive war einerseits, die teilnehmenden Sozialdienste zu unterstützen, interne Prozesse und Strukturen zu entwickeln, die die Förderung der Bildung von Sozialhilfebeziehenden begünstigen. Sozialhilfebeziehende andererseits sollten im Rahmen dieser entstehenden Strukturen die Möglichkeit erhalten, an Weiterbildung teilzunehmen, vom Erwerb von Grundkompetenzen über berufliche Qualifizierung bis hin zum Berufsabschluss für Erwachsene. Das Vorgehen bzw. der Weg zur Qualifizierung im Verständnis der WBO gliederte sich in vier Etappen: Fundierte Abklärung der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten einschliesslich der Grund-, Schlüssel- und Alltagskompetenzen (Assessment) Bestimmung ihres Bildungsziels durch Betroffene Erstellung des individuellen Bildungsplans Suche des geeigneten Bildungsangebots Die betroffene Person wird vom Sozialdienst – oder einer anderen Stelle – auf dem gesamten Bildungsweg begleitet, gecoacht und gefordert. Die Verantwortung der Sozialhilfe dauert an, bis das Bildungsziel erreicht ist, ein Einstieg in die Arbeitswelt erfolgt ist und noch eine angemessene Frist darüber hinaus. Ein erstes Ergebnis des Projekts war bereits die Formulierung der jeweiligen Ziele, die die Sozialdienste mit Unterstützung von Fachleuten verfassten. Die Ziele der Sozialdienste waren vergleichbar, wiesen jedoch sozialdienstspezifische Schwerpunkte auf: Mitarbeitende für das Thema Grundkompetenzen/Weiterbildung sensibilisieren Potenzialabklärung in den Prozess implementieren Schnittstellen identifizieren und klären (intern: Fachstelle Arbeit, extern: Angebote der Arbeitsintegration) Erarbeiten und Testen von Instrumentarien zum Erkennen von Förderbedarf in der Bildung und insbesondere bezüglich Grundkompetenzen Individuelle Bildungspläne für Sozialhilfebeziehende erstellen Gesamtkonzept für die Förderung der Grundkompetenzen erstellen Wissensvermittlung zum Thema Bildung und Arbeitsmarkt implementieren Ist-Analyse/Übersicht der Bildungsangebote erstellen, Vernetzung mit Bildungsanbietern in der Region In allen Sozialdiensten ergab sich zu Projektbeginn ein klarer Fokus auf das Thema «Grundkompetenzen erkennen und ansprechen» sowie das Erfassen und Dokumentieren aller relevanten Informationen zum Thema Grundkompetenzen und Bildung. Zunächst war es im Kontext der WBO daher zentral, den Zusammenhang zwischen Grund- und Alltagskompetenzen zu definieren. In der Folge ist die Checkliste «Kenne ich die Kompetenzen meiner Klient:in?» entstanden. Alle teilnehmenden Sozialdienste nutzten die Checkliste, teilweise in angepasster Form, für das Erfassen grundlegender Informationen über die Bildungsbiografie und den Bildungsstand der Sozialhilfebeziehenden. Für eine detaillierte Abklärung des Förderbedarfs in den Grundkompetenzen wurde im Herbst 2020 ein Standortbestimmungsinstrument vorgestellt. Es macht mithilfe konkreter Aufgaben aus dem Alltag die Grundkompetenzen beim Sprechen, Lesen, Schreiben, bei der Alltagsmathematik und bei den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sichtbar. Das Instrument wurde von mehreren Sozialdiensten angepasst und getestet. Das Ergebnis der Standortbestimmung wurde von den Sozialarbeitenden als zielführend bezeichnet, der Prozess aber als deutlich zu aufwendig beurteilt. Folgende Massnahmen wurden in der Folge getestet und vielfach in die tägliche Praxis der Sozialdienste aufgenommen: Integration eines Notizblattes in den Beratungsprozess mit dem Ziel, durch die Beobachtung der Sozialhilfebeziehenden beim Erstellen einfacher Notizen eine erste Einschätzung darüber machen zu können, ob ein Förderbedarf im Bereich der Grundkompetenzen besteht. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob weitere Fragen gestellt oder detailliertere Abklärungen angestrebt werden sollen. Ein Katalog an Fragen, die im Beratungsprozess zum groben Einschätzen der Grundkompetenzen gestellt werden können, wurde erarbeitet. Aus den Antworten und Beobachtungen können Rückschlüsse auf die Grundkompetenzen gezogen werden. Alle teilnehmenden Sozialdienste investierten in die Anpassung der internen Prozesse, um Aus- und Weiterbildung systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Dazu gehörte auch, die vorhandenen internen und externen Schnittstellen zu identifizieren und zu klären. Die Sozialdienste überarbeiteten Konzepte, Formulare und Prozesse und erweiterten sie um den Fokus Bildung. Diese Arbeiten resultierten in überarbeiteten Vorlagen für die Situationsanalyse, den Intakebericht oder den Ablauf des Intakes. In einigen der teilnehmenden Sozialdienste wurden diese neuen und ergänzten Prozesse getestet und evaluiert. In anderen Sozialdiensten ist die Evaluation zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch am Laufen. Die angepassten Dokumente wurden für die teilnehmenden Sozialdienste auf einer internen Austauschplattform der SKOS abgelegt. Einige Sozialdienste leisteten umfassende konzeptuelle Arbeiten. Es entstand ein Leitfaden zur Förderung der Bildung im Beratungsprozess, ein «Konzept Grundkompetenzförderung» sowie ein internes Schulungskonzept, das es ermöglichen soll, das Wissen in der Organisation zu verankern. Von einer Bildungsexpertin wurde ein Konzept für ein «Lernloft» erarbeitet, der im Kanton Thurgau auf Initiative des Sozialdiensts Eschlikon eröffnet wurde. Exemplarisch für die konzeptuelle Arbeit kann das «Konzept Grundkompetenzen» des Sozialdiensts Dietikon veröffentlicht werden, das im Rahmen der WBO erarbeitet wurde (siehe Kasten). In den Sozialdiensten wurden Übersichten über regionale Bildungsangebote erarbeitet. Sie enthalten die bestehenden Angebote im Bereich der Bildung und der Arbeitsintegration, die für den jeweiligen Sozialdienst zugänglich sind. Das Bewusstsein darüber, dass Sozialhilfebeziehende Kurse besuchen können, die im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes angeboten werden, konnte im Rahmen der WBO deutlich gestärkt werden. Die Angebote im Bereich der Sprachförderung in der Region waren bei den Sozialarbeitenden bereits vor Projektbeginn gut bekannt und wurden rege genutzt. Andere Grundkompetenzkurse wie Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik und IKT waren hingegen weniger bekannt und wurden nicht systematisch genutzt. Recherchen der Expertinnen der Weiterbildung konnten bisher unbekannte Angebote aufzeigen. Es wurden aber auch regionale Angebotslücken identifiziert. Die bestehenden Angebote im Bereich Grundkompetenzen konzentrieren sich oft auf die Einzugsgebiete grösserer Städte. Teilweise wurden daher Angebote über die Kantonsgrenzen hinweg genutzt, wenn diese näher beim Sozialdienst waren. Im Projektverlauf hat sich die Vernetzung der teilnehmenden Sozialdienste mit Bildungsanbietern in der Region deutlich verbessert. Der Sozialdienst Biel z.B. hat ein Austauschtreffen mit Anbietern organisiert mit dem Ziel, Bedarf und Zusammenarbeit zu besprechen. Die «Lernstuben» im Kanton Zürich wurden ein Anknüpfungspunkt für den Sozialdienst Dietikon. Sozialhilfebeziehende konnten das Angebot an Grundkompetenzkursen im angrenzenden Altstetten besuchen. Der Kanton Luzern hat durch die Bildungsgutscheine im Bereich Grundkompetenzen das entsprechende Angebot stark ausgebaut. Die Sozialhilfebeziehenden des ZENSO konnten davon profitieren. In den Auswertungsgesprächen mit den involvierten Sozialdiensten hat sich gezeigt, dass die für die Umsetzung der WBO Verantwortlichen mit dem Ergebnis zufrieden sind. Einzelne Sozialdienste konnten alle Ziele erreichen, andere sind noch dran. Das Pilotprojekt WBO unterscheidet sich von anderen Projekten insofern, als das Projekt nicht endet, sondern nach der intensiven Aufbauphase der Umsetzungsprozess weitergeht. Die Ergebnisse: Die Mehrheit der Sozialdienste berichtete, dass die WBO inzwischen gut in die Prozesse integriert und die Zusammenarbeit an den internen Schnittstellen etabliert sei. Einige Sozialdienste haben zudem ständige Arbeitsgruppen eingerichtet und Multiplikatoren in unterschiedlichen Abteilungen verankert. Regelmässige Schulungen für das ganze Team erachteten alle Sozialdienste als zentral für die nachhaltige Verankerung der WBO. Sie wurden durchgeführt oder sind in Planung. Der quantitative Effekt der WBO auf die Teilnahme an Bildungsmassnahmen konnte zum Zeitpunkt der Evaluation nicht ausgewiesen werden. Individuelle Bildungsziele bis hin zu einem EBA- oder EFZ-Abschluss umzusetzen und zu begleiten, braucht mehr Zeit als die WBO-Projektdauer von zwei Jahren. Dennoch wurde im Projektverlauf klar, dass die Sozialdienste vermehrt Sozialhilfebeziehende in Bildungsangebote vermittelt haben. Eine sozialdienstinterne Evaluation der Wirkung der WBO nach ein bis zwei Jahren ist in einigen Sozialdiensten geplant, andere wollen schon früher die Wirkung im Hinblick auf die tatsächliche Teilnahme von Sozialhilfebeziehenden an der nonformalen Weiterbildung bis zum Einstieg in den Berufsabschluss für Erwachsene überprüfen. Für die nachhaltige Verankerung des Themas im Sozialdienst war auch die politische Ebene wichtig. Durch die Teilnahme am Pilotprojekt, das eine «Weiterbildungsoffensive in der Sozialhilfe» auf nationaler Ebene verfolgt, war es für die Sozialdienste einfacher, das Thema gegenüber den kommunalen Entscheidungsträgern mit Nachdruck zu vertreten. Das Zusammenspiel der WBO-Sozialdienste mit dem regionalen und kantonalen Umfeld im Bereich der Förderung von Aus- und Weiterbildung war erfolgsrelevant, insbesondere die Stärkung der Zusammenarbeit mit den für die Förderung der Grundkompetenzen zuständigen Stellen in den Kantonen. Im Rahmen der Weiterbildungsoffensive wurden die Systemgrenzen deutlich. Nebst dem Erkennen von Bildungslücken sowie dem Suchen und Begleiten eines sinnvollen Bildungsweges ist oft auch die Finanzierung von Bildungsmassnahmen eine Herausforderung für die Sozialdienste ( Positionspapier Bildungskosten ). Zweite Phase der WBO startet 2023 Aufbauend auf den Erfahrungen der Pilotphase der WBO ist eine zweite Projektphase (WBO.2) in Vorbereitung. Hierfür soll das WBO-Modell weiterentwickelt werden. Ziel ist auch, mit der Romandie zusammenzuarbeiten. Es bestehen ferner konzeptionelle Überlegungen, für die WBO.2 flankierende, begleitende Projekte und neue Partnerschaften zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Sozialhilfebeziehenden aufzubauen. Der Projektstart der WBO.2 ist für 2023 geplant. Link: WBO , SVEB , Evaluationsbericht Andrea Beeler, Cäcilia Märki

Bedarfsorientierte Fallführung erfordert geregelte Kooperationen

Wenn es darum geht, (junge) Menschen vor Armut zu schützen und soziale Teilhabe zu ermöglichen, wird der nachobligatorischen Ausbildung eine bedeutsame Rolle zugeschrieben. Dies spiegelt sich auch im bildungspolitischen Ziel von Bund und Kantonen, das anstrebt, dass 95 Prozent der Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren über eine nachobligatorische Ausbildung verfügen. Auch wenn gemäss dem Bundesamt für Statistik ca. 90,9 Prozent aller Jugendlichen dieses Ziel erreichen, so bleiben doch knapp 10 Prozent junger Menschen ohne Abschluss. Zudem zeigen die Daten, wenn Geschlechterkategorien, Nationalität und Landesregion einbezogen werden, dass spezifische Gruppen junger Menschen deutlich öfter dem Risiko von Ausbildungslosigkeit und Armut ausgesetzt sind. Um diesen Mechanismen entgegenzuwirken und um die berufliche und soziale Integration junger Menschen zu unterstützen, hat sich parallel zum Berufsbildungssystem ein System vielfältiger Unterstützungsangebote etabliert. Bereitgestellt wird es von Akteuren aus den Bereichen Bildung, Sozialversicherungen, Gesundheit und Migration. Die vielfältigen Angebote, die sich unter dem Begriff Übergangssystem subsumieren lassen, zielen darauf, die berufliche und soziale Integration zu fördern, Chancengleichheit herzustellen und so einen Beitrag zur Armutsprävention zu leisten. Eine aktuelle Studie im Auftrag der Nationalen Plattform gegen Armut zeigt allerdings, dass sowohl das Berufsbildungs- als auch das Übergangssystem bei jungen Menschen mit sogenannten Mehrfachproblematiken an Grenzen stösst. Untersucht wurde die Frage, wie junge Menschen mit komplexen Problemlagen auf dem Weg in Ausbildung und Erwerbsarbeit besser begleitet werden können. Die Ergebnisse zeigen, dass die involvierten Akteure aus unterschiedlichen Systemen aufgrund ihrer Struktur und Ausrichtung nicht ausreichend in der Lage sind, bedarfsorientiert auf die spezifischen Herausforderungen der jungen Menschen zu reagieren. Hier gilt es auch zu prüfen, welche Rolle der Sozialhilfe bei der Unterstützung und Begleitung junger Menschen mit vielfältigen Problemen zukommt. Neben der Frage, was bedarfsorientierte Unterstützung ausmacht, gilt es zu eruieren, wie die Sozialhilfe ihre Leistungen mit an deren Fachdiensten bedarfsorientiert verknüpfen kann. Hierzu bietet der Beitrag Anregungen für die Weiterentwicklung. «Wenn Probleme erst einmal da sind, kommen schnell neue Probleme dazu.» «Ich habe einfach kein Fundament gehabt, und dann häufen sich die Probleme.» Mit dem Begriff Mehrfachproblematiken wird umschrieben, dass junge Menschen mit Herausforderungen in verschiedenen Lebensbereichen konfrontiert werden, die sich meist dynamisch und wechselwirkend entwickeln. Sie können ihren Ursprung bei den jungen Menschen selbst, ihren Familien, in schulischen oder privaten Netzwerken oder auch in fehlenden Ressourcen zur Problembewältigung haben und sich von dort aus vervielfachen. Auch regionale Arbeitsmarktbedingungen oder Labeling-Prozesse beeinflussen Problemlagen. Dies zeigen die Ergebnisse der Studie sehr deutlich. Fehlen eigene Ressourcen oder informelle Hilfen aus dem sozialen Umfeld, die zur Bewältigung der Problemlagen beitragen könnten, oder werden sie nicht als solche anerkannt, benötigen Betroffene in der Regel Unterstützung in verschiedenen Bereichen – und entsprechend von verschiedenen Institutionen. Doch obwohl vielfältige Hilfen bestehen, erschwert der Angebotsdschungel den Zugang zu Unterstützungsleistungen – nicht zuletzt auch aufgrund für junge Menschen unüberwindbar erscheinender administrativer Vorgaben oder einer mangelnden Koordination von Hilfen. Sind diese Hürden genommen, wird die Hilfe oft als zu einseitig auf ein Problem fokussiert erlebt, während sie für andere Probleme an andere Stellen verwiesen werden. Dies geht für junge Menschen mit erneuten Herausforderungen und Anforderungen einher, ohne Gewissheit, ob sie schliesslich die nötige niederschwellige, bedarfsorientierte Begleitung erhalten. Dabei meint eine bedarfsorientierte Unterstützung auch die Unterstützung durch Fachpersonen bei der Koordination von Hilfen und der Bewältigung administrativer Anforderungen. Das heisst, sie wünschen sich einen Schalter nur für sich oder «einen Coach, der einen zur Seite nimmt und sagt, jetzt machen wir dies und das». «Die Rahmenbedingungen und der Fokus auf die Berufsbildung sind bei komplexen Fällen zu eng, was nicht zulässt, was nötig wäre.» ... «Ein strenges beratungstechnisches Vorgehen im Case Management ist oftmals nicht angebracht.» Ähnlich wie die jungen Menschen problematisieren die befragten Fachpersonen, dass die Hilfen der Bereiche Berufsbildung, Sozialversicherungen, Gesundheit oder Migration auf einen bestimmten Leistungsanspruch ausgerichtet sind, z. B. Hilfen bei Ausbildungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, gesundheitlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Sind verschiedene Hilfen nötig, kommen die zuständigen fallführenden Stellen an Grenzen. Dies gilt auch für die spezialisierten Angebote der Fallbegleitung – wie Berufsintegrationsangebote – mit denen diese Stellen zusammenarbeiten. So führen institutionelle Rahmenbedingungen in Brückenangeboten, Motivationssemestern, Berufsintegrationsangeboten der IV oder der Sozialhilfe zu Begrenzungen bei der Abklärung, den Zielsetzungen und der zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung. Meist richtet sich der Fokus (zu) eng auf die Berufsintegration. Zugespitzt formuliert: Was nützt das Trainieren von Bewerbungsgesprächen, wenn junge Menschen anderen Sorgen ausgesetzt sind, für die sie keine Hilfe erhalten? Unterstützung – bei Schulden, bei familiären Problemen oder beim Ausfüllen der Steuererklärung – kommt oft zu kurz – obwohl eine lebensweltbezogene Begleitung unabhängig von formalen Bildungsabschlüssen eine zentrale Voraussetzung für die soziale und berufliche Integration darstellen kann. Zudem beurteilen die Fachpersonen den Zugang zu Hilfen ähnlich wie die befragten Jugendlichen als unübersichtlich und unflexibel. Aus ihrer Sicht ist ferner die interinstitutionelle Zusammenarbeit vielerorts noch wenig systematisch geregelt und daher von einzelnen Personen abhängig. Dies trägt in der Summe dazu bei, dass trotz vielfältigen Hilfen die Unterstützung für junge Menschen zu selten bedarfsorientiert ist, was eine «Risikoselektion» fördert, Hilfen zu «Verschiebebahnhöfen» mutieren lässt und letztlich zu weiterem Ausschluss statt zu Integration führt – wie Fachpersonen berichten. Basierend auf den Ergebnissen der Studie bedarf es für die Unterstützung junger Menschen mit vielfältigen Problemlagen einer Weiterentwicklung der kantonalen Übergangssysteme. Dabei sind zwei übergreifende Grundsätze zentral: (1) die bedarfsorientierte Unterstützung (Fallarbeit) und (2) die Koordination von Hilfen (Fallkoordination und interinstitutionelle Zusammenarbeit). Die «bedarfsorientierte Unterstützung» und Fallarbeit erfordert eine bedarfs- und jugendgerechte Beratung/Begleitung. Hierfür ist eine fundierte Abklärung und Hilfeplanung nötig, die alle für die jungen Menschen relevanten Probleme in den unterschiedlichen Lebensbereichen berücksichtigt. Dabei gilt es, Fachpersonen zu befähigen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die diese Arbeit ermöglichen. Die «Koordination von Hilfen» meint die fallspezifische Koordination von Hilfen über institutionelle Zuständigkeiten hinweg. Hierfür muss die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geregelt sein. Die Implementierung einer bedarfsorientierten Unterstützung erfordert Entwicklungen auf mindestens drei Systemebenen: der strategischen Ebene, der Ebene der Fallführung und die der Fallbegleitung. Für jede dieser Ebenen wurden auf der Basis der Ergebnisse Erfolgsfaktoren herausgearbeitet (vgl. Tabelle 1). Der auf der Studie basierende Leitfaden bietet Ansatzpunkte zur Weiterentwicklung des Übergangssystems in den Kantonen, Städten und Gemeinden. Dazu wurden Analysefragen für jede Ebene formuliert. Für die Sozialdienste – die auf der Ebene Fallführung angesiedelt sind – können folgende exemplarisch ausgewählten Reflexionsfragen weiterführend sein (mehr dazu im Leitfaden): Die Ergebnisse der Studie zeigen ferner, wie wichtig der Einbezug der fallbegleitenden Angebote (E2) ist. Auch für diese Ebene bietet der Leitfaden Analysedimensionen und Fragen (vgl. Tab. 3). Für junge Menschen mit bedarfsorientiertem Unterstützungsbedarf ist es entscheidend, dass die fallbegleitenden Angebote flexible Spielräume für die Begleitung haben – denn es reicht oft nicht, nur auf die Berufsfindung zu fokussieren. Im Rahmen der Studie wurde die «Strategiegruppe Jugendarbeitslosigkeit» im Kanton Basel-Stadt als Beispiel für eine departementsübergreifende Strategie auf Ebene 0 vorgestellt, welche die Zusammenarbeit bei der Systementwicklung erleichtert. Am Beispiel des Modellprojekts der «Cité des Métiers» im Kanton Genf wurde gezeigt, wie die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Berufsbildungs- und Arbeitsamt sowie der Sozialhilfe geregelt und ausgestaltet werden kann (Ebene 1, 2) (vgl. Leitfaden). Der Blick ins Feld zeigt unabhängig von den Ergebnissen der Studie, dass sich auch andere Beispiele für Entwicklungen in Bezug auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Bildung, Arbeit und Sozialversicherungen finden lassen. Hierbei ist beispielsweise auf das Entwicklungsprojekt in der Stadt Zürich verwiesen: Im Rahmen des Programms «Arbeitsmarkt 2025» lancierte das Sozialdepartement der Stadt Zürich unter anderem das Projekt «B25 – Berufseinstieg bis 25 Jahre» (vgl. Seite 21). Es zielt ebenfalls darauf ab, die Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit «Mehrfachproblematiken» im Übergang in Ausbildung und Erwerbsarbeit weiterzuentwickeln. B25 ist dem Laufbahnzentrum Zürich angesiedelt und setzt sich aus den Teams «Lehrstellencoaching» sowie «Coaching und Case Management Berufsbildung» (CCMBB) zusammen. Bei erhöhtem Bedarf bietet B25 in enger Zusammenarbeit mit weiteren involvierten Stellen eine bedarfsgerechte, langfristige und koordinierte Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Werden die Kriterien für die Aufnahme erfüllt, können Fachpersonen wie Berufsberatende, Fallführende der Sozialen Dienste oder der Jugendanwaltschaft, Coaches aus Motivationssemestern und andere gemeinsam mit den jungen Menschen eine Anmeldung einreichen. Wenn sie von keiner Fachperson begleitet werden, können sich die jungen Menschen auch selbst anmelden. Im Rahmen des Intake B25 wird der Begleitbedarf eingeschätzt und die interne Zuweisung organisiert. Nach Fallaufnahme im B25 wird gemeinsam mit den jungen Menschen deren Situation betrachtet, und partizipativ werden erste Handlungsschritte festgelegt. Um die Koordination zwischen den involvierten Stellen zu erleichtern, wird im Rahmen des Teilprojektes I auch die interinstitutionelle Zusammenarbeit geregelt. Dazu wurde in der Phase I (2020–2022) mit relevanten Anbietern (Fallbegleitung E2) die Zusammenarbeit geklärt und im Handbuch B25 festgehalten (vgl. Seite 21). Mit den fallführenden Stellen (E1) und weiteren Anbietern (E2) sollen bis 2024 Vereinbarungen abgeschlossen werden. Dies sind RAV/ALV/SEMO, SVA/IV, Jugendanwaltschaft, Gesundheitsorganisationen, Berufsbildungsamt, private Anbieter und allfällige weitere Stellen. Bei Entwicklungen auf diesen Ebenen bietet der Leitfaden hilfreiche Ansätze für die Weiterentwicklung. Deutlich wurde: Um eine bedarfsorientierte Unterstützung gewährleisten zu können, ist nicht allein die Qualität einer einzelnen Hilfe entscheidend, sondern auch die sinnvolle Verknüpfung verschiedener Unterstützungsangebote auf der Ebene der Fallführung und der Fallbegleitung. Dazu ist die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu regeln und deren Qualität zu pflegen. Diesen Anspruch verfolgen gegenwärtig unterschiedliche kantonale und kommunale Initiativen. Der Leitfaden zur Studie führt die obigen Empfehlungen für die drei relevanten Ebenen aus. Ansatzpunkte, um die kantonalen Übergangssysteme weiterzuentwickeln, bieten vielfältige Fragen, wie sie exemplarisch dargestellt wurden. Prof Dr. Dorothee Schaffner, Dr. Heidi Hirschfeld, Dipl.-Psych. Lalitha Chamakalayil 

Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben ist weitverbreitet

In Interviews wurde im Rahmen des Forschungsprojekts der Umgang mit dem Freizügigkeitsguthaben anhand zweier fiktiver Fälle diskutiert. Nebst den fiktiven Fällen wurden mittels eines Kurzfragebogens die wichtigsten Kennzahlen zur materiellen Hilfe in allen Sozialdiensten der fünf Kantone erfragt. In diesem Kurzfragebogen, den 190 Sozialdienste ausgefüllt haben, wurde unter anderem die Frage gestellt, ob ein BVG-Vorbezug vor 63 Jahren verlangt wird. Die entsprechende Frage im Fragebogen lautete folgendermassen: «Wenn ein BVG-Vorbezug zeitlich vor dem AHV-Vorbezug möglich ist, wird ein solcher Vorbezug verlangt?» Knapp die Hälfte (48,2%) der befragten Gemeinden gab an, einen BVG-Vorbezug zu verlangen. Gemeinsam mit der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) wurden zwei Vignetten ausgearbeitet. Ziel der Fallbeschriebe war es, typische Fallkonstellationen zu schildern. Die Fälle sollten an die Praxis der Sozialdienste anschlussfähig und routiniert bearbeitbar sein. Im Kasten sind Angaben der Vignette Riesen dargestellt, die für den Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens in der Sozialhilfe relevant waren. In den Interviews wurde ausgehend von diesem Fallbeispiel thematisiert, ob der Klient angehalten werden würde, das Freizügigkeitsguthaben vorzubeziehen, wann ein Vorbezug verlangt werden würde und ob aus dem BVG-Vermögen rechtmässig bezogene Sozialhilfe rückerstattet werden müsste. Gemäss den SKOS-Richtlinien wird empfohlen, dass der Bezug des Freizügigkeitsvermögens erst zusammen mit dem AHV-Vorbezug mit 63 Jahren erfolgen soll. Im SKOS-Monitoring 2021 geben dementsprechend auch 18 Kantone an, dass die Sozialdienste vor der Frühpensionierung mit 63 keinen BVG-Vorbezug verlangen. Gemäss dem Monitoring sehen sechs Kantone je nach Situation die Möglichkeit gegeben, einen Vorbezug zu verlangen. In den Interviews zeigte sich, dass Sozialdienste aus allen fünf untersuchten Kantonen angeben, dass Lukas Riesen das BVG-Vermögen mit 60 oder noch früher beziehen müsste. Nachfolgend wird der Umgang mit dem BVG-Vermögen in den einzelnen Kantonen skizziert. In allen fünf untersuchten Thurgauer Sozialdiensten müsste Lukas Riesen das BVG-Vermögen mit 60 vorbeziehen. Der Kanton Thurgau verweist in den Leitsätzen zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe auf Paragraf 8 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) und erachtet mit Verweis auf die Subsidiarität den Vorbezug von Vorsorgegeldern als zumutbar und zulässig. Darauf nehmen Sozialarbeitende in den Interviews Bezug und sehen keine Möglichkeit für den Klienten, das Vermögen nicht vorzubeziehen. Uneinigkeit besteht bezüglich der Verwendung des BVG-Vermögens. Zwei Gemeinden fordern keine Rückerstattung, da nach ihrer Auffassung das BVG-Vermögen nur für den Lebensunterhalt verwendet werden darf. In einer dritten Gemeinde werden mit den Klientinnen und Klienten freiwillige Rückzahlungen thematisiert, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung rechtlich nicht zulässig wäre. In zwei Sozialdiensten würde der Klient angehalten werden, bezogene Sozialhilfe rückzuerstatten. In einem dieser Sozialdienste würde anhand des erweiterten SKOS-Budgets berechnet werden, wie viel Geld der Klient bis zur Frühpensionierung benötigt. Der errechnete Überschuss könnte zur Gänze für die Rückerstattung verwendet werden, wobei dieser Betrag bereits mit 60 fällig würde. Im anderen Sozialdienst müsste die Sozialhilfe durch einen monatlichen ausgehandelten Fixbetrag rückerstattet werden. Nach zwei bis drei Jahren würde es allenfalls zu einem Schulderlass kommen. In der quantitativen Erhebung gaben 14 (77,8%) von 18 befragten Sozialdiensten im Kanton Thurgau an, nach Möglichkeit einen BVG-Vorbezug vor 63 zu veranlassen. Im Kanton Zürich würde nur einer der sechs befragten Sozialdienste Lukas Riesen mit 60 das BVG-Vermögen vorbeziehen lassen, dieses jedoch nicht für Rückerstattungen verwenden. Die anderen fünf befragten Sozialdienste sehen von einem Vorbezug vor 63 Jahren ab. Ein Sozialdienst veranlasst die Klientinnen und Klienten auch nicht zu einer frühzeitigen Pensionierung mit 63. Riesen könnte hier auch erst mit 65 in Pension gehen. Die quantitative Erhebung bestätigte, dass der BVG-Vorbezug im Kanton Zürich kaum verbreitet ist. So geben 16 (23,5%) von 68 befragten Sozialdiensten an, einen BVG-Vorbezug vor der AHV-Frühpensionierung zu verlangen. Im Kanton St. Gallen würden vier der sieben befragten Sozialdienste keinen Vorbezug mit 60 verlangen. In einer Gemeinde war es bis vor einigen Jahren noch üblich, die BVG-Gelder mit 60 vorbeziehen zu lassen. Der Leiter des Sozialdienstes präzisierte dies im Interview wie folgt: «Meine Vorgängerin hatte da eine andere Meinung, sie hätte das Geld vorbeziehen lassen; es gibt auch sonst im Kanton viele Gemeinden, die denken da anders.» Dies zeigt exemplarisch, wie personenabhängig Leistungen der Sozialhilfe, auch bezüglich des BVG-Vorbezuges, sein können. Lukas Riesen müsste in drei der sieben befragten Sozialdienste das BVG-Geld mit 60 oder sogar früher vorbeziehen, jedoch würde es nicht für die Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet. In einer Gemeinde würde Lukas Riesen, da er schon 58-jährig ist, die BVG-Gelder an den Sozialdienst abtreten müssen, was in der ganzen Schweiz gestützt auf die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verboten ist (Art. 17 FZV). Die Sozialarbeiterin ging davon aus, dass der BVG-Vorbezug mit spätestens 59 möglich ist. Dementsprechend würde Lukas Riesen nur überbrückend unterstützt und müsste sämtliche finanziellen Aufwendungen (exklusive Krankenkassenprämien) zurückzahlen. In einer weiteren Gemeinde würde Riesens Antrag auf Sozialhilfe gar abgelehnt, da er über ein BVG-Guthaben verfügt, über das er bereits ab 58 verfügen kann. Ein kleiner Sozialdienst gibt an, keine Erfahrung mit dem BVG-Vorbezug zu haben, verweist aber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2022, das zum Zeitpunkt des Interviews bereits rechtskräftig war. In ihm wird festgehalten, dass eine Verpflichtung zum Vorbezug des BVG-Guthabens den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz verletzt und im konkreten Fall unverhältnismässig in die Altersvorsorge eingreift. Es ist offen, inwiefern die einzelnen Sozialdienste ausgehend von diesem Urteil ihre Praxis anpassen. Die quantitative Erhebung verdeutlicht, dass viele Sozialdienste in St. Gallen ihre Vorgehensweise anpassen müssten. So geben 26 (83,9%) von 31 Sozialdiensten an, einen BVG-Vorbezug zu verlangen. Im Kanton Aargau verlangen zwei der sieben befragten Sozialdienste einen vorzeitigen Bezug der BVG-Gelder. Wobei einer der beiden Sozialdienste angibt, keine Erfahrung mit dem BVG-Vorbezug zu haben. Die Sozialarbeiterin geht aber davon aus, dass die Sozialbehörde einen Vorbezug mit 60 verlangen würde. Sozialarbeitende aus zwei befragten Sozialdiensten weisen darauf hin, dass BVG-Gelder in anderen Aargauer Gemeinden vorbezogen werden können bzw. müssen und dies letztlich abhängig sei von politischen Ansichten einzelner Akteure in der Sozialbehörde. Eine Gemeinde würde mit dem Klienten absprechen, ob er das BVG-Vermögen für seine Frühpensionierung mit 63 verwenden möchte. Dann würde kein Vorbezug verlangt. Beim Entscheid Riesens für einen Vorbezug würde er von der Sozialhilfe abgelöst und Rückzahlungsforderungen würden geprüft werden. Gemäss Beschluss des Regierungsrates sind ab dem 1. Januar 2023 Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge im Kanton Aargau verboten, was diese Praxis untersagen würde. In der Fragebogenerhebung gaben 31 (46,3%) der 67 befragten Sozialdienste des Kantons an, einen BVG-Vorbezug zu verlangen. Im Kanton Schaffhausen besteht bezüglich des BVG-Vorbezugs in vier der sechs befragten Gemeinden Unsicherheit, da diesbezügliche Erfahrungen fehlen. Während eine der Gemeinden das BVG-Guthaben eher nicht vorbeziehen würde, ist es für eine andere Gemeinde klar, dass ein Vorbezug mit 60 geprüft werden würde. In der vierten Gemeinde mit fehlender Erfahrung im BVG-Vorbezug fand sich eine weitere Vorgehensweise. Wenn das Geld noch bei einer Pensionskasse oder in einer Freizügigkeitspolice angelegt ist, würde hier die voraussichtliche Altersrente bei einer Frühpensionierung mit 58 oder 59 berechnet und mit Riesen thematisiert werden. Wäre nur der Kapitalbezug möglich, dann würde von einem Vorbezug abgesehen werden. Im grössten befragten Sozialdienst würde die befragte Sozialarbeiterin keinen Vorbezug verlangen, und sie glaubt, dass auch die anderen Sozialarbeitenden im Dienst dies so handhaben würden. Eine weitere Gemeinde würde je nach Fallverlauf auf die ­Altersvorsorge zugreifen. Wenn die Sozial­arbeiterin keine Bemühungen seitens des Klienten zur positiven Veränderung seiner Lage erkennen könnte, würde sie bereits ab 59 oder 60 den Vorbezug veranlassen. In Schaffhausen nahmen lediglich sechs Gemeinden an der Fragebogenerhebung teil. Angesichts der geringen Erfahrung vieler kleiner Sozialdienste mit der Thematik sind die Angaben in der Fragebogenerhebung jedoch kaum interpretierbar. Die Ergebnisse der Vignettenstudie zeigen, dass in den fünf befragten Kantonen eine grosse Bandbreite an Herangehensweisen besteht, wie mit dem Freizügigkeitsvermögen des Klienten umgegangen wird. Je nachdem, in welcher Gemeinde Riesen einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, wird er für das Alter mehr oder weniger Geld zur Verfügung haben. Während einige seinen Antrag von Beginn an ablehnen, kann er in einer anderen Gemeinde sein für das Alter angesparte Vermögen bis 65 unangetastet lassen. Diese Praxis führt zu einer Kostenverlagerung von der Sozialhilfe hin zu den Ergänzungsleistungen und zu einer Ungleichbehandlung des Klienten. Die SKOS-Richtlinien sagen klar, dass die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen erst im Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs oder einer IV-Rente verlangt werden kann, und sie sagen auch, dass bei Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen keine Rückerstattung verlangt werden soll. Im neuen SKOS-Merkblatt werden neben den aktuellen SKOS-Richtlinien die neuesten Rechtsprechungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts St. Gallen ausgewertet und wird das Fazit gezogen, dass weder die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls noch die Rückerstattung zulässig ist. Bei Freizügigkeitsguthaben kollidieren die Prinzipien des Vorsorgeschutzes mit der Subsidiarität der Sozialhilfe. Bei nicht ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben geht der Vorsorgeschutz grundsätzlich bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV-Rente) vor. Bis zum vollendeten 63. Altersjahr bei Männern und bis zum vollendeten 62. Altersjahr bei Frauen oder bis zum Bezug einer ganzen IV-Rente kann der Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens deshalb nicht verlangt werden. Die Ablösung von der Sozialhilfe ist zulässig, wenn sich eine unterstützte Person das Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt des Versicherungsfalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV-Rente) freiwillig und ohne Aufforderung der Sozialhilfebehörde ausbezahlen lässt. In diesem Fall besteht kein Schutz der Altersvorsorge mehr. Ebenso ist die Rückerstattung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich, wenn sich eine unterstützte Person das Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt des Versicherungsfalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV-Rente) ausbezahlen lässt. In einem allfälligen Pfändungsverfahren ist der beschränkten Pfändbarkeit Rechnung zu tragen. Zum Schutz der Alters- bzw. Invalidenvorsorge ist gemäss SKOS-Richtlinien dagegen auf die Rückerstattung zu verzichten. Die Rückerstattung ist auch bei Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt des AHV-Vorbezugsalters oder des Bezugs einer ganzen IV-Rente nicht angebracht, da der Vorsorgefall Alter bzw. Invalidität eingetreten ist. Anja Loosli Brendebach, Leitung Recht und Beratung Dr. phil. Christophe Roulin, Dr. Benedikt Hassler, Dr. Christophe Roulin, Dr. Benedikt Hassler

Obdachlosigkeit in der Schweiz – (Miss-)Verständnisse, Politiken und Strategien der Kantone und Gemeinden

Obdachlosigkeit führt dazu, dass die Betroffenen in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkt sind und ihre Grundrechte massiv tangiert werden. Wer in prekären Wohnverhältnissen lebt oder von Obdachlosigkeit betroffen ist, kann die eigenen Freiheits- und Partizipationsrechte nicht wahrnehmen und sieht auch das Recht auf Privatsphäre aufgrund des fehlenden sicheren Rückzugsortes beschnitten. Der Staat hat hier eine Verpflichtung, über sozialstaatliche Garantien und Massnahmen den Zugang zu diesen Rechten zu sichern und Wohnprekarität vorzubeugen und zu verhindern. Die Hochschule für Soziale Arbeit FHNW hat diese staatliche Verantwortung in der vom Bundesamt für Wohnungswesen beauftragten Studie «Obdachlosigkeit in der Schweiz – Verständnisse, Politiken und Strategien der Kantone und Gemeinden» auf kantonaler und kommunaler Ebene untersucht. Dabei wurden Verantwortliche aus den kantonalen Sozialdepartementen interviewt und alle Schweizer Gemeinden online befragt. Wie aus Voruntersuchungen bekannt ist, wird die staatliche Verantwortung zur Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Schweiz auf höchster staatlicher Ebene nicht explizit wahrgenommen (s. «Obdachlosigkeit: erster Länderbericht der Schweiz»). Obdachlosigkeit wird national weder offiziell definiert noch in Form von gesetzlichen Grundlagen oder politischen Strategien als Themenfeld staatlichen Handelns festgelegt. Die Schweiz anerkennt in der Bundesverfassung zwar das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) und garantiert damit einen nicht einschränkbaren Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung, medizinische Nothilfe und Unterkunft. Ein allgemeingültiges und justiziables Recht auf eine angemessene Wohnung ist allerdings nicht vorgesehen. Die Unterstützung von bedürftigen Menschen wird bereits in der Bundesverfassung in die Kompetenz der Kantone gegeben (Art. 115 BV). Aus den Untersuchungen auf kantonaler Ebene geht hervor, dass die Unterbringung von Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, zwar grundsätzlich als staatliche Verantwortung anerkannt wird. Doch die wenigsten Kantone haben daraus einen strategischen Umgang abgeleitet. Das führt dazu, dass auch Kantone, in denen Obdachlosigkeit und drohender Wohnungsverlust in grösserem Ausmass existieren, kaum konkrete Zahlen nennen können und auch keine Instrumente kennen, mit denen sie solche erheben könnten. Oft fehlt zudem eine Übersicht über die vorhandenen zivilgesellschaftlichen Angebote der Wohn- und Obdachlosenhilfe. Insgesamt führt dies dazu, dass in den Beobachtungsradius der Behörden meist nur jene Menschen geraten, die aufgrund von Suchterkrankungen, Migrationsgeschichten oder familiären Konflikten Schwierigkeiten haben, eine Wohnung zu finden bzw. zu behalten. Das Wissen über die Vorstufen von Obdachlosigkeit, über die prekären, unsicheren oder ungesicherten Wohnverhältnisse fällt gering aus. Dies erschwert die Entwicklung von wirksamen Methoden zur Prävention und Abwendung von Obdachlosigkeit und drohender Wohnungslosigkeit. Insgesamt fällt bei der Befragung der Kantonsvertretenden auf, dass diverse staatliche Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit in der operativen Zuständigkeit der Gemeinden gesehen werden. Auf Ebene der Gemeinden ergibt sich ein ähnliches Bild: Es bestehen Unklarheiten bei den Zuständigkeiten sowohl zwischen als auch innerhalb staatlicher Ebenen. Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit und drohendem Wohnungsverlust werden in den meisten Gemeinden in der Verantwortung der Sozialdienste der Gemeinde oder der Region gesehen. Damit werden Obdachlosigkeit und drohender Wohnungsverlust in der Schweiz vor allem als individuelle Probleme behandelt und die betroffenen Menschen entsprechend im Rahmen der sozialarbeiterischen Fallarbeit beraten und betreut. Erst in grösseren Gemeinden (ab rund 8000 Einwohnenden) treten neben dem Sozialdienst weitere, Verantwortung übernehmende Stellen dazu, zumeist ebenfalls aus dem Sozialbereich oder der kirchlichen Seelsorge. Bei Gemeinden unter 1200 Einwohnenden ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es gar keine ausgewiesene Ansprechstelle gibt. Erst in den grösseren Städten finden sich differenzierte Beratungs- und Begleitungsangebote unterschiedlicher Träger, Fachstellen für Wohnberatung oder Stiftungen, die z.B. Mietzinsgarantien geben. Die Beschränkung auf die Sozialdienste widerspiegelt sich in den angebotenen Hilfeleistungen hinsichtlich Wohnens. Im Falle von fehlendem Wohnraum sind die Gemeinden in der Schweiz zu einem Grossteil auf Angebote Dritter angewiesen. Denn der überwiegende Teil der Gemeinden verfügt über keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten. Bei eintretender Wohnungslosigkeit werden Hotelzimmer angemietet oder kurzfristige Notunterkünfte gesucht. Lediglich 20 der 618 Gemeinden, die in der Online-Befragung geantwortet haben, geben an, eigenen Wohnraum vermieten zu können. Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene stellen Strategien und Konzepte, die auf die Prävention und Bekämpfung von Obdachlosigkeit fokussieren, Ausnahmen dar. Strategien, die eine Kooperation zwischen verschiedenen Akteuren und Akteurinnen erfordern, sind fast ausschliesslich bei städtischen Gemeinden und Gemeinden mit einer Zentrumsfunktion zu finden. Trotz den fehlenden Strategien und Konzepten (oder vielleicht gerade deswegen) formulieren die Gemeinden zahlreiche Herausforderungen bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit. Diese reichen von grundsätzlichen Themen der Verfügbarkeit von Ressourcen, Zuständigkeiten usw. über allgemeine Erwartungen an eine dem Gemeinwohl verpflichtete Wohnungsversorgung (Kostenmieten, erschwingliches Wohnen, sozial gemischtes Wohnen) bis hin zur Frage, wie bei Wohnungsbesitzenden mehr Kulanz zur Suche einer Lösung im Notfall möglich ist. Dementsprechend sind es Notfallpläne, die in den Gemeinden verbreitet sind; wo sie bestehen, sind durchaus problem- und lösungsorientierte Ideen erkennbar, die auch die Kraft hätten, nachgeahmt zu werden. So etwa das Übergangswohnen im Fall von Zwangsräumungen, das sogenannte Housing-First-Modell, oder Warnsysteme bei drohendem Wohnungsverlust. Damit Obdachlosigkeit nicht nur im akuten Notfall abgeschwächt und behoben werden kann, sondern auch präventiv verhindert wird, wird von den Autorinnen und Autoren der Studie die Prüfung eines staatlich definierten Leistungsfelds «Obdachlosigkeit» empfohlen. Damit ist nicht gemeint, dass im Bereich der Obdachlosenhilfe alle Leistungen von staatlichen Stellen erbracht werden müssen; vielmehr erlaubt ein Leistungsfeld das Identifizieren von Potenzialen, und es kann NGOs, Freiwillige oder Einzelpersonen zielführend einbeziehen. So kann ein Hilfesystem gestaltet werden, das durch den Einbezug von Fachorganisationen nahe an den Betroffenen ist, über die Beteiligung der Behörden aber auch finanziell abgesichert und sinnvoll weiterentwickelt werden kann. Ein Leistungsfeld könnte zudem dem eingeschränkten Verständnis von Obdachlosigkeit und Unklarheiten bei den Zuständigkeiten entgegenwirken und helfen, Lücken in der Wohnversorgung zu schliessen. Da Obdachlosigkeit häufig als Effekt vorangehender Ausschlussprozesse verstanden wird, müsste ein solches Leistungsfeld als Querschnittsaufgabe gedacht werden. Link Studie Esther Mühlethaler, Matthias Drilling, Magdalena Küng

Umgang mit überhöhten Mieten in der Sozialhilfe

Wohnen ist ein viel diskutiertes und hochaktuelles Thema in der Sozialhilfe. Eine angemessene Wohnung ist ein wesentlicher Faktor für Aspekte wie Gesundheit, soziale Integration und Wohlbefinden der Sozialhilfebeziehenden. Auf Seite der Sozialdienste und Sozialbehörden ist die Mietzinslimite, das heisst die maximalen Mietkosten, die von der Sozialhilfe übernommen werden, zentral, da die Wohnkosten einen substanziellen Anteil der Sozialhilfeleistungen ausmachen und der politische Spielraum der Festlegung vergleichsweise gross ist. Ferner sind die Mietzinslimiten eine Möglichkeit der Steuerung der Zu- oder Abwanderung von Sozialhilfebeziehenden. Das SKOS-Monitoring aus dem Jahr 2021 zeigte, dass in den befragten Gemeinden die Zahl der Sozialhilfebeziehenden, die eine Miete über der Limite aufweisen, zwischen 2 und 50 Prozent variiert. Obwohl unklar ist, in wie vielen Fällen die überhöhten Mietkosten teilweise oder vollständig durch die Sozialhilfe übernommen werden, deuten diese Zahlen darauf hin, dass die Mietzinslimite in einigen Gemeinden nicht adäquat festgelegt oder seit Langem nicht mehr angepasst wurde. Angesichts des allgemeinen Anstiegs der Wohnnebenkosten sowie steigender Nettomieten ist davon auszugehen, dass aktuell noch mehr Sozialhilfebeziehende von überhöhten Mieten betroffen sind als vom SKOS-Monitoring ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sozialdienste mit den überhöhten Mieten der Sozialhilfebeziehenden umgehen. Diese Thematik wurde in einem kürzlich abgeschlossenen Forschungsprojekt untersucht. Im Projekt «HarmSoz» wurde den Fachpersonen aus 31 Sozialdiensten der Kantone Aargau, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich eine qualitative Vignette, das heisst eine etwa halbseitige Fallbeschreibung, vorgelegt. Da die Prüfung des Einzelfalls in der Sozialhilfe zentral ist, hat die Verwendung einer konkreten Fallbeschreibung den Vorteil, dass die Nutzung von Ermessensspielräumen durch die Sozialdienste untersucht werden kann. Die befragten Fachpersonen aus den Sozialdiensten wurden im Rahmen persönlicher Interviews gebeten, ein Sozialhilfebudget zu berechnen und die persönliche Hilfe zu planen. Die Interviews fanden zwischen Juni 2022 und März 2023 statt. Beim fiktiven Fall «Lukas Riesen» handelt es sich um einen 58-jährigen Mann, der seit Geburt in der Gemeinde wohnhaft ist, in der er nun einen Antrag auf Sozialhilfe stellt. Riesen hat vor vier Jahren seine Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung verloren. Er ist in der Zwischenzeit ausgesteuert, und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung läuft. Der Hausarzt hat eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Riesen verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben von 300 000 Franken und lebt in einer Wohnung, deren Miete 400 Franken über der Mietzinslimite liegt. Insgesamt sind die Sozialdienste grossmehrheitlich der Meinung, dass die überhöhte Miete zunächst vollständig übernommen werden muss, da Riesen vorher nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Klar ist für die Sozialdienste ausserdem, dass Riesen die 400 Franken nicht längerfristig aus dem Grundbedarf zahlen kann. Die Vorgehensweisen der Sozialdienste bezüglich der überhöhten Miete lassen sich vier Typen zuordnen, die nachfolgend beschrieben werden. Einige Sozialdienste übernehmen Riesens überhöhte Miete mittelfristig. Die Sozialdienste begründen dies in der Regel mit dem hängigen IV-Verfahren. Da Riesen bei Erhalt einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen, bei denen die Grenzen für die Wohnungsmieten höher liegen, die Wohnung behalten könnte, erachten die entsprechenden Sozialdienste einen Umzug zum aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Einzelne Sozialdienste übernehmen die überhöhte Miete nur, wenn schon ein positiver Vorbescheid der IV vorliegt, oder bei guten Aussichten auf einen raschen und positiven Rentenentscheid. Da die IV-Verfahren oft sehr lange dauern, sei sonst nicht absehbar, wie lange Riesen unterstützt werden müsse. In anderen Gemeinden kann Riesen unabhängig von seinem IV-Rentenantrag in der Wohnung bleiben, solange er dem Sozialdienst ein ärztliches Zeugnis vorlegt, das einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen ausschliesst. Dabei wird Riesen explizit auf diese Option aufmerksam gemacht. In einer Gemeinde könnte Riesen in der Wohnung bleiben, wenn er sich bereit erklärt, mit dem BVG-Guthaben, das er in der entsprechenden Gemeinde mit 60 Jahren vorbeziehen muss, den über der Limite liegenden Mietanteil zurückzuerstatten. Nicht in allen Sozialdiensten wird Riesens Gesundheitszustand bei der Frage des Umgangs mit der überhöhten Miete berücksichtigt. In den Sozialdiensten des zweiten Typus wird die überhöhte Miete vorderhand ins monatliche Budget aufgenommen, die Wohnung muss allerdings auf den nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Das bedeutet, eine erfolgslose Wohnungssuche kann den Wohnungswechsel in diesen Gemeinden nicht hinausschieben. Einige Sozialdienste handeln so im Wissen darum, dass lokal günstiger Wohnraum vorhanden ist oder dass sie die Sozialhilfebeziehenden zur Langzeitmiete in Hotels oder in Notfallunterkünften unterbringen können. Im Kanton Aargau, in dem dieses Vorgehen ebenfalls vorkommt, hält das Verwaltungsgericht hierzu fest: «Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung ‹ins Blaue› kündigen» (WBE.2022.218). Die Sozialdienste müssten die Klientinnen und Klienten mittels Auflagen und Weisungen verpflichten, sich um eine neue Wohnung zu bemühen, damit eine angemessene Ersatzwohnung gefunden werden kann. Die Sozialdienste des dritten Typus fordern von Riesen Wohnungsbemühungen im Rahmen einer Auflage ein. In diesen Gemeinden wird Riesens Wohnung übernommen, solange er Wohnungsbemühungen nachweist und diese erfolglos bleiben. Die Dienste verlangen in der Regel die Suche nach Wohnungen in der Region, das heisst über die Wohngemeinde hinaus. Ein Sozialdienst verlangt nur Suchbemühungen innerhalb der Gemeinde, da Riesen dort seit Geburt wohnhaft ist. Zwei Gemeinden verlangen nicht explizit Wohnungsbemühungen in einer Auflage. Wenn in diesen Gemeinden keine Wohnungsbemühungen eingereicht werden, wird die Miete dennoch im Budget an die Limite angepasst. Solange erfolglose Wohnungsbemühungen eingereicht werden, wird die Übernahme der überhöhten Miete verlängert. Die Begründung der beiden Gemeinden für dieses Vorgehen ist unterschiedlich. Die Sozialarbeiterin in der einen Gemeinde sagte, sie wisse, dass dieses Vorgehen falsch sei. Dies sei jedoch eine etablierte Praxis im Sozialdienst, die sie aktuell in Absprache mit der Leitung zu verändern versuche. Der Leiter des zweiten Sozialdienstes führte aus, dass er das zweistufige Verfahren ablehne, weil es den «kompetenten» Klientinnen und Klienten problemlos gelingen würde, erfolglose Wohnungsbemühungen einzureichen und damit in den zu teuren Wohnungen zu verbleiben. Eine Gemeinde bezahlt Riesen ab dem ersten Tag nur die Miete gemäss der von der Sozialbehörde festgelegten Mietzinslimite. Riesen muss hier demnach 400 Franken ab der Aufnahme in die Sozialhilfe selbst vom Grundbedarf bezahlen und fällt dadurch weit unter das soziale Existenzminimum. Eine Variation davon war in einer anderen Gemeinde zu finden. In dieser wird geprüft, ob ein Mietvertrag vorliegt, der für die Person bereits vor dem Bezug der Sozialhilfe für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu hoch dotiert war. In diesem Fall würde der Sozialdienst nur die Miete gemäss Mietzinsrichtlinie übernehmen. Steigende Wohnungsmieten und Nebenkosten führen zu einem Handlungsbedarf in den Gemeinden. Angesichts der steigenden Wohnkosten ist es zentral, wie Sozialdienste mit den überhöhten Mieten der Sozialhilfebeziehenden umgehen. Den SKOS-Richtlinien zufolge sind im Zuge der Einzelfallprüfung Aspekte wie die Verwurzelung, die soziale Integration, das Alter oder die Gesundheit zu berücksichtigen (C.4.1). In der Studie zeigte sich, dass einige Sozialdienste sich in ihrem Handeln konsequent an diesen Richtlinien orientieren. Einzelne Dienste weichen jedoch davon ab. Es ist schwer nachvollziehbar, wie die von der SKOS geforderte Einzelfallprüfung in so kurzer Zeit möglich ist, sodass eine Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin legitimiert werden kann. Ausserdem stellt die Aufforderung zur Kündigung der Wohnung «ins Blaue» Riesen vor eine ungewisse Zukunft. Unabhängig davon bedeutet ein Wohnungswechsel für Lukas Riesen, dass etwaige nachbarschaftliche Kontakte und die soziale Integration ins Quartier verloren gehen und an einem anderen Ort neu aufgebaut werden müssen. Bezüglich der überhöhten Miete handeln einige Dienste nach einem fixen Schema und verweisen darauf, dass die Übernahme unabhängig vom Einzelfall unter keinen Umständen möglich ist. Wenn Riesens um 400 Franken überhöhte Miete nicht übernommen wird, folgt daraus eine Minderung des Grundbedarfs um etwa 40 Prozent, was über die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene maximale Kürzung bei Sanktionen hinausgeht. Dr. Benedikt Hassler, Dr. Christophe Roulin

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