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Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?

Amar Aabibi* aus Algerien ist vor einiger Zeit in die Schweiz eingereist, um Freunde zu besuchen. Er hat bisher keinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Er wohnt nach wie vor bei seinen Freunden in Siders, ist auf Arbeitssuche und möchte gerne in der Schweiz bleiben. Er hat mittlerweile seine Vermögenswerte aufgebraucht und verfügt über keine Einkünfte mehr. Da er sein Existenzminimum nicht mehr decken kann, wendet er sich folglich an die Sozialbehörden der Gemeinde Siders, in der er aktuell lebt Was muss der Sozialdienst Siders in diesem Fall unternehmen? Amar Aabibi darf sich nicht in der Schweiz aufhalten, da kein entsprechender Antrag beim Migrationsamt eingereicht wurde. Er hat daher weder Anspruch auf einen zivilrechtlichen noch auf einen Unterstützungswohnsitz: Aabibi möchte in der Schweiz leben, aber das Niederlassungsvorhaben nach Art. 4 ZUG kann nicht realisiert werden. Da Aabibi keinen Wohnsitz begründet hat, muss nach Art. 21 ZUG der Aufenthaltskanton seinen Antrag auf Sozialhilfe prüfen. Der Kanton (in diesem Fall der Kanton Wallis) muss zudem für die Rückkehr der betreffenden Person in ihr Wohn- oder Heimatland sorgen, sofern kein ärztlicher Vorbehalt besteht. Falls eine Rückreise möglich ist, muss die zuständige Sozialbehörde eine Rückkehrhilfe leisten, die sich gemäss der SKOS-Richtlinie A.5 auf die Transport- und Verpflegungskosten beschränken sollte. Nach den gleichen SKOS-Richtlinien hat die Person, solange eine Rückreise nicht möglich und nicht zumutbar ist, Anrecht auf eine Nothilfe, die folgende Bereiche deckt: Verpflegung, Unterkunft, Kleidung, medizinische Grundversorgung. Amar Aabibi möchte aktuell nicht in sein Heimat- bzw. in sein Herkunftsland zurückkehren, sondern weiterhin bei seinen Freunden leben. Der Sozialdienst ist nach Art. 12 BV verpflichtet, jeder auf ihrem Territorium lebenden Person Hilfe in Notlagen zu gewähren. Diese ist vergleichbar mit der Hilfeleistung, solange eine Rückkehr nicht möglich ist. Es handelt sich dabei um ein unantastbares Grundrecht. Selbst wenn die Person einen alternativen Lösungsvorschlag wie die Rückkehrhilfe abgelehnt hat, muss Nothilfe gewährt werden. Gemäss BGE 131 I 166, E. 4.4, muss das verfassungsmässige Recht jeder Person auf die Sicherung eines Existenzminimums, unabhängig von seinem Status, berücksichtigt werden. So darf die Nothilfe nicht zeitlich begrenzt sein oder an die Bedingung geknüpft werden, dass der Antragstellende die Rückkehr in sein Land vorbereitet. Die Hilfe muss unabhängig vom Status der betroffenen Person gewährt werden, einzig die Notwendigkeit ihrer Beanspruchung darf beurteilt werden. Die Hilfe kann jedoch auch in Form von Naturalien gewährt werden, etwa durch die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern oder durch ein Wohnangebot, auch in einer Gruppenunterkunft. Aabibi ist als Durchreisender ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz migrationsrechtlich noch nicht gemeldet. Sein Entscheid, in der Schweiz zu verbleiben, kann neben den Auswirkungen in migrationsrechtlicher Hinsicht auch Auswirkungen im Bereich der Sozialhilfe haben. Sofern die finanziellen Mittel von Aabibi aufgebraucht sind, kann er sich an die Sozialbehörde der Gemeinde Siders wenden. Der Sozialdienst Siders hat Amar Aabibi eine Nothilfe anzubieten oder die Rückkehrhilfe zu übernehmen. Die Nothilfe ist unabhängig von seinem migrationsrechtlichen Status zu gewähren und umfasst Verpflegung und Kleidung - auch in Form von Naturalien – sowie Unterkunft und medizinische Grundversorgung. Der Kanton Wallis hat für die Rückkehr der betreffenden Person in ihr Wohn- oder Heimatland zu sorgen, sofern kein ärztlicher Vorbehalt besteht. Die vom Sozialdienst Siders zu leistende Rückkehrhilfe beschränkt sich auf die Transport- und Verpflegungskosten. Der Sozialdienst muss zudem eine Meldung an das Migrationsamt machen, dass für Aabibi Sozialleistungen ausbezahlt werden. Das Migrationsamt kann nun die migrationsrechtlichen Fragen klären und eine Rückkehr prüfen und organisieren. * Name geändert Roland Favre

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

Lucia Blumer bezieht seit rund einem Jahr Sozialhilfe. In einem Gespräch mit ihrem Sozialarbeiter legt sie ein Rezept für eine Brille vor und bittet um die Kostenübernahme. Ihr Betreuer sagt ihr, dass eine neue Brille gemäss Rezept übernommen werde, das Brillengestell aber maximal 200 Franken kosten dürfe. Nach dem Gespräch hält er die Abmachung in einer Aktennotiz fest. Etwa zwei Wochen später trifft die Rechnung des Optikers ein, und der Sozialarbeiter stellt fest, dass das Brillengestell 250 Franken kostet. In telefonischer Rücksprache mit Lucia Blumer sagt ihm diese, er habe ihr am Gespräch gesagt, das Brillengestell dürfe ungefähr 200 Franken kosten, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass auch ein etwas teureres Gestell übernommen werde. Ist es zulässig, in der Sozialhilfe mündlich zu entscheiden? Sollen die Gesamtkosten des Brillengestells oder nur die in der Aktennotiz festgehaltenen 200 Franken übernommen werden? In der Praxis der Sozialhilfe werden Entscheide regelmässig von den fallführenden Fachpersonen getroffen. Insbesondere infolge der Prinzipien der Individualisierung und Bedarfsdeckung (vgl. SKOS-RL A.3.) kann sich das soziale Existenzminimum von Klientinnen und Klienten von Monat zu Monat verändern. Gerade situationsbedingte Leistungen (SIL) (vgl. SKOS-RL C.6.) werden dabei häufig auf Grundlage eines mündlichen Entscheids ausgerichtet. Grundversorgende SIL wie beispielsweise Kosten für die auswärtige Verpflegung werden auf der Basis einer Lohnabrechnung direkt angerechnet und ausbezahlt. Für Brillen, Zahnbehandlungen oder fördernde SIL werden teilweise schriftliche Kostengutsprachen erstellt oder mündlich bewilligte Kostenrahmen wie im Falle von Lucia Blumer in einer Aktennotiz festgehalten. Mündliche Entscheide sind aus verwaltungsökonomischer Betrachtung sinnvoll, da sie den Prozess beschleunigen und vereinfachen. Auch kann es mit Blick auf ein gutes Arbeitsbündnis mit den unterstützten Personen schneller und vertrauensfördernd sein, wenn nicht jede Änderung der Unterstützungssumme schriftlich verfügt wird. Gleichermassen ist zu beachten, dass stark einschneidende oder für die Klientel nachteilige behördliche Entscheide schriftlich in Form einer Verfügung zu erlassen sind. Die SKOS-Richtlinien – sowie das Bundesgericht – unterstreichen in diesem Zusammenhang, dass insbesondere Leistungseinstellungen immer schriftlich und nach verfahrensrechtlichen Vorgaben zu erfolgen haben und formlose und damit mündliche Einstellungsentscheide unzulässig sind (SKOS-RL F.3. Erläuterungen b). Des Weiteren ist auf Verlangen der betroffenen Person eine Verfügung zu erlassen. Dazu muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen, was in der Regel bei einem Entscheid in der Sozialhilfe der Fall ist. Insbesondere wenn die unterstützte Person mit einem Entscheid nicht einverstanden ist oder dieser zu ihrem Nachteil gereicht (bspw. Nichtgewährung einer SIL), hat sie ein Recht auf eine schriftliche, anfechtbare Verfügung (vgl. Art. 34 Abs. 2 VwVG). Der mündliche Entscheid ist damit in der Sozialhilfe zulässig, wenn es insbesondere um die Ausrichtung von SIL geht und dieser klar kommuniziert und idealerweise rückversichert wird. Vorbehalten bleiben Sachverhalte, in denen kantonale Bestimmungen zwingend die Schriftlichkeit für Entscheide in der Sozialhilfe verlangen. Es ist zu beachten, dass mündliche wie schriftliche Entscheide fachlich begründet und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen müssen (vgl. SKOS-RL C.6.1. Erläuterungen a). Wird ein Entscheid in einer Aktennotiz festgehalten, ist diese verfahrensrechtlich nicht bindend. Besteht eine widersprüchliche Einschätzung über eine Leistung zwischen der unterstützten Person und der Behörde, ist der Erlass einer schriftlichen Verfügung erforderlich. Mit Blick auf einen gelingenden und zielführenden Hilfsprozess kann in konflikthaften Situationen das schriftliche Verfügen einer SIL die Zielerreichung der Sozialhilfe begünstigen. Es ist zulässig, dass der Sozialarbeiter die Übernahme des Brillengestells von Lucia Blumer mündlich entscheidet und in einer Aktennotiz festhält. Der weitere Verlauf der Fallgeschichte zeigt jedoch, dass mündliche Entscheide oder das Verzichten auf eine schriftliche Kostengutsprache zu Problemen führen können. Denn die Einschätzung von Lucia Blumer steht im Widerspruch zur Aktennotiz. Insofern werden die in der Aktennotiz festgehaltenen 200 Franken übernommen. Wenn jedoch Lucia Blumer damit nicht einverstanden ist, hat sie ein Anrecht auf eine anfechtbare schriftliche Verfügung über den mündlich gefällten Entscheid. Um solche Widersprüche zu vermeiden, können auch Merkblätter über spezifische SIL Klarheit schaffen und Missverständnisse verhindern. Thomas Knill

Wie sind Integritätsentschädigungen zu berücksichtigen?

Marc Bircher ist 33 Jahre alt und wohnt mit seiner sechsjährigen Tochter Lin zusammen. Die beiden werden seit einem Jahr von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Weil Marc Bircher vor drei Jahren infolge eines Unfalls einen Fuss verloren hat, wurde ihm vor ein paar Monaten eine Integritätsentschädigung im Umfang von 44 460 Franken ausbezahlt. Einen Teil davon wendete er für Schuldenrückzahlungen auf; die übrigen ca. 35 000 Franken investierte er in ein Auto. Vor ein paar Tagen verkaufte er das Auto, um zusätzlich zum Sozialhilfebezug über mehr finanzielle Mittel zu verfügen. Aus dem Verkauf erzielte er einen Erlös von 28 000 Franken. Wie sind die Einnahmen aus der Integritätsentschädigung und dem späteren Autoverkauf zu behandeln? Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich um eine Kapitalleistung der Unfallversicherung. Auf sie besteht Anspruch, wenn versicherte Personen durch Unfall oder Berufskrankheit (Art. 9 UVG) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden (Art. 24 f. UVG). Ihr Zweck liegt im Ausgleich des durch die Person erlittenen immateriellen Schadens, der beispielsweise in verminderter Lebensfreude oder körperlichen Schmerzen bestehen kann (BGE 115 V 147 E. 3a; BGE 133 V 224 E. 5.1). Aufgrund ihrer Zweckbestimmung erfährt die Integritätsentschädigung – wie im Übrigen auch die Genugtuung – in der Sozialhilfe eine besondere Behandlung. Gemäss SKOS-Richtlinie D.3.1. Abs. 5 werden auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung erhöhte Freibeträge gewährt. Diese gelten sowohl bei der Prüfung des verfügbaren Vermögens bei Unterstützungsbeginn als auch bei Zufluss während einer laufenden Unterstützung (SKOS-RL D.3.1. Erläuterung b). Die erhöhten Freibeträge gelten ebenso für Anschaffungen, die mit einer Integritätsentschädigung getätigt worden sind, und für einen späteren Verkaufserlös, sofern ihr Zusammenhang nachgewiesen wird. Ein allfälliger Vermögensertrag ist hingegen als Einnahme einzurechnen (vgl. VGer ZH VB.2018.00034 E. 4.2.5 betr. Darlehenszins). Ungeachtet ihrer privilegierten Behandlung unterliegen Einnahmen aus Integritätsentschädigung der Auskunfts- und Meldepflicht und sind unverzüglich und unaufgefordert zu deklarieren (vgl. SKOS-RL A.4.1. Abs. 6). Aufgrund seiner Untersuchungspflicht muss der Sozialdienst Hinweise, dass es sich bei Vermögenswerten um solche aus Integritätsentschädigung handelt, ernst nehmen und den Sachverhalt abklären. Der unterstützten Person kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. SKOS-RL A.4.1. Abs. 4). Die Person muss den massgebenden Sachverhalt darstellen und erforderliche Dokumente einreichen (BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). Die Beweislast in der Frage, ob Vermögen aus Integritätsentschädigung stammt, verteilt sich letztlich anhand der allgemeinen Regel analog Art. 8 ZGB: Für das Vorhandensein einer Tatsache hat diejenige Person den Beweis zu erbringen, die daraus Rechte ableitet (für die Sozialhilfe BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1). Marc Bircher und seiner Tochter ist von der Integritätsentschädigung ein Freibetrag von total 45 000 Franken zu belassen (SKOS-RL D.3.1. Abs. 5 lit. a i. V. m. lit. c). Folglich ist die von der Unfallversicherung ausgezahlte Summe von 44 460 Franken nicht als Einnahme anzurechnen. Marc Bircher muss die Einnahme zwar deklarieren, kann jedoch frei über das Vermögen verfügen. Seitens des Sozialdienstes ist ihm allerdings zu empfehlen, das Geld auf ein separates Konto überweisen zu lassen und dessen Verwendung von Anfang an sorgfältig zu dokumentieren. Dies soll ihm erleichtern, die Zusammensetzung seines Vermögens bei Bedarf auch künftig belegen zu können. Dass die Mittel für Marc Birchers Auto aus der Integritätsentschädigung stammten, kann er nach dem Verkauf idealerweise anhand von Kontoauszügen, Quittungen usw. glaubhaft machen. Der Erlös aus dem Autoverkauf ist als Vermögensersatz ebenfalls nicht anzurechnen. Hätte er beim Autoverkauf allerdings aufgrund einer Wertsteigerung einen Gewinn erzielt, gälte dieser als anrechenbare Einnahme. Es steht Marc Bircher nun frei, das Geld wie beabsichtigt für die Deckung laufender Bedürfnisse zusätzlich zum weiteren Sozialhilfebezug einzusetzen. Anja Lehmann

Wenn die Miete nach einer Mietzinserhöhung die geltende Limite überschreitet

Paloma Peyer, Jahrgang 1994, sucht lange nach einer Wohnung in Zürich. Sie ist erleichtert, als sie per 1. Februar 2021 eine Einzimmerwohnung mit einem monatlichen Bruttomietzins von 1200 Franken (Nettomietzins 1060 Franken zuzüglich 140 Franken Nebenkosten) findet. Am 7. Juni 2023 informiert die Verwaltung mittels Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen über die Mietzinserhöhung von total 71 Franken per 1. Oktober 2023. Die Erhöhung setzt sich aus der Anpassung an den Referenzzinssatz, einem Teuerungsausgleich sowie einem Posten zu allgemeinen Kostensteigerungen zusammen. Ab 1. Oktober 2023 beträgt der monatliche Bruttomietzins von Paloma Peyer damit 1271 Franken. In der Stadt Zürich gilt für Einzelpersonen in einer regulären Wohnung eine maximal unbefristet zu übernehmende Bruttomiete von 1200 Franken (Stand Januar 2024). Wie ist mit den überhöhten Wohnkosten von Paloma Peyer umzugehen? Gemäss SKOS-RL C.4.1 Abs. 1 wird von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben, das heisst, ihr Mietzins soll für die ortsüblichen Verhältnisse preiswert sein. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich ist, haben die meisten Gemeinden kommunale Richtwerte festgelegt (Empfehlung gemäss SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen lit. a). Entsprechen die Wohnkosten einer Person oder Familie nicht diesen Richtwerten, muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Gründe können die Grösse und Zusammensetzung der Familie sein, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort oder das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen. Sprechen keine Gründe für den Erhalt der Wohnung und können keine kostensenkenden Massnahmen wie Untermiete (bei zu grosser Wohnung) getroffen werden, wird die unterstützte Person aufgefordert, sich eine günstigere Unterkunft zu suchen. Dafür ist eine Auflage nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz, vorliegend gemäss § 21 SHG, notwendig, die verhältnismässig zu sein hat. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz fordert, dass die Massnahmen zur Verwirklichung des Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betreffenden auferlegt werden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SKOS-RL A.4.2). Wird eine Auflage ausgesprochen und findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit und kann sie mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen (vgl. auch SKOS-RL C.4.1 Abs. 3 bis 6 sowie Erläuterung lit. b). Kann die Person keine oder ungenügende Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen reduziert werden. Die Rechtmässigkeit der Mietzinserhöhung ist in formeller (amtlich genehmigtes Formular, Kündigungsfrist und -termin, klare Begründung, Aufführung bisheriger Mietzins usw.) und rechnerischer (z. B. mittels Mietzinsrechner Mieter:innenverband) Hinsicht zu überprüfen. Die Verwaltung hat sowohl die formellen Voraussetzungen eingehalten als auch die Erhöhung des Nettomietzinses korrekt berechnet. Die Mietzinserhöhung kann nicht angefochten werden. Paloma Peyer ist laut eigenen Angaben gesund, alleinstehend und kinderlos. Ein Wegzug aus der Stadt Zürich sei jedoch für sie – vor allem wegen der sozialen Kontakte – unvorstellbar, ein Quartierwechsel schon. Damit liegen bei Frau Peyer keine Gründe vor – beispielsweise erhöhtes Alter, körperliche Einschränkungen oder Quartierverbundenheit –, welche die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen würden. Als Nächstes ist die Verhältnismässigkeit einer Auflage zu prüfen. Viele Vermietende in der Schweiz haben die Mietzinse im Juni und/oder Dezember 2023 an den Referenzzinssatz und die Teuerung angepasst sowie eine allgemeine Kostensteigerung verrechnet. Dies sind externe Faktoren, die Paloma Peyer durch ihr Verhalten nicht beeinflussen kann. Ferner besteht in Zürich ein Mangel an kostengünstigem Wohnraum (der Leerwohnungsbestand lag im Juni 2023 bei 0,06 Prozent). Deshalb werden die Sozialen Dienste die Mietzinslimiten im Laufe des Jahres 2024 erhöhen. Aufgrund der allgemein ansteigenden Wohnkosten sowie der herrschenden Wohnungsknappheit sind die Chancen, dass Paloma Peyer eine Wohnung findet, deren Bruttomietzins in den aktuell geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, gering. Nach der Erhöhung der Mietzinslimiten wird der Mietzins von Paloma Peyer den Vorgaben mutmasslich ohnehin entsprechen. Es fehlt damit an der Verhältnismässigkeit, eine Auflage gemäss § 21 SHG auszusprechen. Der überhöhte Mietzins soll befristet – im Sinne einer Übergangslösung bis zur Einführung der neuen Mietzinsrichtlinien – übernommen werden. Rachel Mosimann

Verweigern der Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Arbeitsprogramm?

Manuel Wirt wird eine auf Nothilfe gekürzte Sozialhilfeleistung im Umfang von 15 Franken pro Tag zur Finanzierung seiner Grundbedürfnisse zugesprochen. Die Ausrichtung der Leistungen wird jedoch davon abhängig gemacht, dass er ein Arbeits- und Integrationsprogramm der Gemeinde im sogenannten Eigenleistungsmodell (ohne Lohn) zu einem Pensum von 50 Prozent lückenlos besucht. Manuel Wirt nimmt nicht am Beschäftigungsprogramm teil, woraufhin ihm keine Nothilfeleistungen mehr ausbezahlt werden. Darf die Sozialbehörde die Nothilfe von Manuel Wirt an die Teilnahme an ihrem Arbeits- und Integrationsprogramm binden? Gestützt auf Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Grundrecht auf Hilfe in Notlagen). Es handelt sich um eine sogenannte Kerngehaltsgarantie, die nicht eingeschränkt werden darf. Besteht eine Notlage nach Art. 12 BV, ist eine Kürzung, Einstellung oder Verweigerung der Hilfeleistungen damit nicht zulässig (SKOS-RL A.5, Erläuterungen lit. a). Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 12 BV ist ausschliesslich, dass eine Notlage besteht. Damit einher geht, dass zur Verfügung stehende Mittel, soweit dies tatsächlich möglich und zumutbar ist, geltend gemacht und für den Lebensbedarf genutzt werden müssen (Subsidiaritätsprinzip). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass bei einer Person, die eine konkret zur Verfügung stehende entlohnte Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, im Umfang des entgangenen Einkommens keine Notlage nach Art. 12 BV vorliegt. Dies gilt nur so lange, als die entlohnte, konkret zumutbare Arbeitsstelle auch effektiv zur Verfügung steht und jederzeit angetreten werden kann. Dasselbe gilt gemäss der Rechtsprechung auch bei entlohnten Beschäftigungsprogrammen. Wird eine Weisung zur Teilnahme an einem bedarfsdeckend entlohnten Programm nicht befolgt, kann die Ausrichtung der Nothilfeleistungen verweigert werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 12 BV zur Folge hätte (BGE 142 I 1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gilt ursachenunabhängig (Finalprinzip). Nothilfeleistungen dürfen auch dann nicht gekürzt oder eingestellt werden, wenn eine Notlage selbstverschuldet wurde. Damit das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommen kann, muss damit immer ein unmittelbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Beendigung der Notlage gegeben sein. Die betroffene Person muss – objektiv betrachtet – konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage zu beenden (BGer 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023). Wird die zugewiesene Arbeit in einem Beschäftigungsprogramm nicht entlohnt, kommt auch das Subsidiaritätsprinzip nicht zum Tragen. Die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person bleibt bestehen, ungeachtet dessen, ob sie am Programm teilnimmt oder die Teilnahme verweigert. Damit bleibt auch der Anspruch auf Nothilfe bestehen (BGE 142 I 1). Die Teilnahme an einem nicht entlohnten Beschäftigungsprogramm ist damit als sozialhilferechtliche Pflicht einzuordnen, deren Verletzung insbesondere zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen – nicht aber der Nothilfeleistungen – führen kann. Das bundesgerichtliche Subsidiaritätsverständnis wird in Teilen der Lehre mit Blick auf die Ursachenunabhängigkeit der Nothilfe, aber auch darüber hinaus aus grund- und menschenrechtlicher Sicht als zu weitgehend kritisiert. Auch die Teilnahme an einem entlohnten Beschäftigungsprogramm sei nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als sozialhilferechtliche Pflicht einzuordnen. Dies muss gemäss Zürcher Verwaltungsgericht schon deshalb gelten, weil für die Teilnahme an einem solchen Programm durch die Sozialhilfe Bedürftigkeit vorausgesetzt wird (VB.2019.00570, E.5.1.5). In jedem Fall zu beachten ist, dass die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für die Arbeitsintegration der betroffenen Person zielführend und im konkreten Fall verhältnismässig und zumutbar sein muss (SKOS-RL F.1 Abs.2). Die Nothilfeleistungen von Manuel Wirt wurden zu Unrecht von der Teilnahme am Arbeits- und Integrationsprogramm der Gemeinde abhängig gemacht. Da das Programm nicht entlohnt worden wäre, hätte auch die Teilnahme seine Notlage nicht unmittelbar behoben. Das Subsidiaritätsprinzip kommt nicht zum Tragen. Die Verweigerung der Nothilfe verstösst gegen Art. 12 BV. Es können keine finanziellen Sanktionen veranlasst werden. Wenn möglich sind mit der betroffenen Person Lösungen zur Teilnahme an einem Programm zu entwickeln. Salome Göpfert, Salome Goepfert

Finanzierung einer Tertiärausbildung

Christian Müller ist 19 Jahre alt und hat eine Ausbildung als Restaurantfachmann EFZ erfolgreich absolviert. Mit seinen sehr guten schulischen Leistungen konnte er kombiniert zur Lehre die Berufsmaturität machen. Christian Müller wird von der Sozialhilfe unterstützt. Der Verdienst seiner Mutter reicht nicht aus, um ihn zu unterstützen. Er erhält aktuell auch keine Stipendien. Christian Müller möchte nach Lehrabschluss an der Ecole hôtelière de Lausanne (EHL) studieren und einen Masterabschluss erwerben, der ihm eine Laufbahn im Hotelmanagement verspricht. Die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss dieses Studiums werden aufgrund von Christian Müllers Motivation und individuellen Fähigkeiten als hoch eingestuft. Kann der Sozialdienst den Masterabschluss an der EHL finanzieren, obwohl Christian Müller bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt? Eine ausreichende Ausbildung ist die beste Prävention gegen Armut. Die Sozialhilfe strebt deshalb an, dass alle unterstützten Personen eine berufliche Grundbildung erfolgreich absolvieren und so ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können (SKOS-RL A.2., C.6.1. und C.6.2.). Sind die allenfalls noch unterhaltspflichtigen Eltern bzw. die Auszubildenden nicht in der Lage, für die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten aufzukommen, sind stets die Anspruchsvoraussetzungen von Stipendien zu prüfen (Subsidiaritätsgrundsatz, vgl. SKOS-RL A.3.). Sind auch diese nicht erhältlich, ist zu prüfen, ob eine bestimmte Ausbildung das Armutsrisiko langfristig erheblich verringert. Ist dies der Fall, kann eine vollständige oder ergänzende Finanzierung über Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Beim Entscheid über die (Mit-)Finanzierung von Ausbildungen durch die Sozialhilfe können im Einzelfall folgende Kriterien hilfreich sein: Fähigkeiten und Interessen/Motivation der betroffenen Person (z. B. Eignungstest beim BIZ) Alter und persönliche Verhältnisse der betroffenen Person berufliche Perspektiven nach Abschluss der Ausbildung Entwicklung des Arbeitsmarktes Kosten der Ausbildung Möglichkeit einer Nebenerwerbstätigkeit während der Ausbildung Individuelle Neigungen und Vorlieben der betroffenen Person spielen nur hinsichtlich der Motivation eine Rolle. Der Entscheid, Sozialhilfeleistungen für Ausbildungen auszurichten, wird nach objektiven Gesichtspunkten gefällt. Insbesondere die damit erreichte Verbesserung der mittel- und langfristigen Erwerbsaussichten und die Chancen einer Ablösung von der Sozialhilfe sind massgebend. Soweit es der auszubildenden Person zumutbar ist, hat sie neben der Ausbildung zu arbeiten (insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfungszeiten, zeitlich intensivem Studium, Betreuungspflichten). Erachtet der Sozialdienst die Ausbildung einer unterstützten Person als nicht zielführend, ist die Person anzuweisen, die Ausbildung abzubrechen und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. sich um eine existenzsichernde, allenfalls ausbildungsbegleitende Anstellung zu bemühen. Eine hochprozentige Anstellung im Berufsfeld der Gastronomie verspricht ein existenzsicherndes Einkommen. Deshalb ist es durchaus vertretbar, das Studium nicht über die Sozialhilfe zu finanzieren. Allerdings unterliegt eine Anstellung als Restaurantfachmann EFZ vermehrt konjunkturellen Schwankungen. Eine nachhaltig einkommenssichernde Aussicht ist somit eher ungewiss. Die von Christian Müller angestrebte Ausbildung verspricht demgegenüber eine gute Position in der Gastro-, Hotellerie- und Tourismusbranche. Dadurch kann sein Armutsrisiko aufgehoben bzw. nachhaltig verringert werden. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Chancengleichheit auch ein talentierter junger Erwachsener ungeachtet seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse in seiner beruflichen Laufbahn zu fördern. Vor diesem Hintergrund gibt es ausreichende Gründe, Christian Müller das Studium an der EHL zu finanzieren. Die SKOS-Richtlinien empfehlen ab 1. Januar 2026 unter C.6.2. ein stärkeres Engagement in der Übernahme von Bildungskosten. Allerdings ist mit Blick auf die entstehenden Kosten und die Dauer der Ausbildung die Unterstützung an folgende Gegenleistungen zu knüpfen: soweit möglich, einer Nebenerwerbsarbeit nachzugehen möglichst zügiger Masterabschluss zur gegebenen Zeit und bei besseren Aussichten neuer Antrag auf Stipendien Claudia Hänzi

Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?

Jana ist 27 Jahre alt. Zu ihrem Geburtstag hat sie von ihrem Götti eine 100-Franken-Note für einen Restaurantbesuch mit ihrem Freund erhalten. Der achtjährige Alexander ist ein Tierliebhaber, weshalb seine Grossmutter beschliesst, ihm einen Reitkurs zu schenken. Frédéric, 40, lebt allein. Als er Sozialhilfe beantragte, hatte er offene Schulden in Höhe von 400 Franken bei einem Mobilfunkanbieter. Eine gut situierte Bekannte beschloss, ihm den Betrag von 400 Franken zwecks Begleichung der Schulden zu schenken. Wie geht die Sozialhilfe mit diesen Beispielen für zweckgebundene Schenkungen um? Gemäss der SKOS-Richtlinie D.1. werden alle finanziellen Ressourcen bei der Berechnung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe berücksichtigt (Abs. 1). Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen (Abs. 2). Die finanziellen Ressourcen umfassen alle finanziellen Zuflüsse, die der Person zur Verfügung stehen, einschliesslich freiwilliger Beiträge von Dritten (ZESO 2/20). Diese Regeln ergeben sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (SKOS-Richtlinie A.3. Abs. 2). Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV). Jede Person muss daher alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigener Kraft zu beheben. Insbesondere muss sie ihr Einkommen, ihr Vermögen, freiwillige Spenden und ihre Arbeitskraft mobilisieren und allfällige Rechte auch gegenüber Dritten geltend machen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Informations- und Meldepflicht (SKOS-Richtlinie A.4.1. Abs. 5) besteht zudem die Verpflichtung, jede Einkommensquelle anzugeben. Von einer Anrechnung in der Sozialhilfe können freiwillige Zuwendungen ausnahmsweise ausgenommen werden, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Schenkung ist grundsätzlich zweckgebunden. Sie ergänzt die Leistungen der Sozialhilfe. Sie hält sich in relativ bescheidenem Umfang. Der Zweck der Schenkung muss von der spendenden Person eindeutig definiert werden. Im Zweifelsfall kann von der unterstützten Person ein Nachweis verlangt werden (z. B. schriftlich oder auch durch Erlaubnis für Rückfragen bei der schenkenden Person). Relativ bescheidene Geschenke zu Anlässen wie Geburtstag oder Konfirmation sollen grundsätzlich nicht angerechnet werden, weil der Anlass hier als Zweck der Zuwendung gilt. Die Leistung der Drittperson ist komplementär zur Sozialhilfe, das heisst, die Person würde auf die Zuwendung verzichten, wenn sie im Sozialhilfebudget angerechnet würde. Was schliesslich unter Zuwendungen in relativ bescheidenem Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VB.2019.00715, E. 2.2). Die 100 Franken von Janas Götti ermöglichen ihr einen Restaurantbesuch, der nicht im Grundbedarf enthalten ist. Der Betrag scheint in seiner Höhe angemessen, und durch die Schenkung wird Janas Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gefördert. Alexanders Reitunterricht wäre nicht unbedingt von der Sozialhilfe bezahlt worden, fördert jedoch seine Entwicklung und steht so durchaus im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Die Schenkung für Frédéric schliesslich erlaubt ihm, seine Schulden zu tilgen (was über die Sozialhilfe nicht hätte finanziert werden können, vgl. SKOS-Richtlinie C.1., Erläuterungen b) und seine soziale und berufliche Wiedereingliederung weniger belastet anzugehen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle drei Beispiele die oben genannten Bedingungen erfüllen, sodass die Beträge nicht in die Berechnung des Sozialhilfebudgets einbezogen werden müssen. Julien Nicolet

Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern

Eine junge Frau stellt Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Sie absolviert eine Erstausbildung als Bäckerin. Der Lehrlingslohn und die Ausbildungszulagen decken ihren Lebensunterhalt nicht. Ihr Antrag auf Stipendien wurde abgelehnt. Als einziges Kind wohnt sie noch bei den Eltern. Wird das SKOS-Budget für die dreiköpfige Familie gemeinsam erstellt, ergibt sich ein Überschuss. Wird für die Tochter ein eigenes Budget erstellt, ist die Tochter bedürftig und hätte einen ergänzenden Sozialhilfeanspruch. Ist es korrekt, den Antrag der jungen Frau gutzuheissen? Bei jungen Erwachsenen, die sich in Erstausbildung befinden, ist dem Einbezug der Eltern erste Priorität beizumessen. Die Eltern haben dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen so weit als möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind in diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Aus­bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Junge Erwachsene in Ausbildung werden demnach in denjenigen Fällen unterstützt, in denen die Eltern selbst nicht in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt – allenfalls auch in Kombination mit Stipendien – leisten zu können, oder nicht bereit sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Im letztgenannten Fall hat die Unterstützung bevorschussenden Charakter (SKOS-RL E.2.2). Der Anspruch gegenüber den Eltern erfolgt entweder auf freiwilliger Basis oder muss gerichtlich eingeklagt werden. Nach SKOS-RL C.2 richtet sich die Höhe der Unterstützung nach der Anzahl Personen einer Unterstützungseinheit, die zusammen in einem Haushalt leben. Als Unterstützungseinheit gelten nach SKOS-RL C.2 Erläuterungen lit. b die mit einer um Unterstützung ersuchenden Person zusammenlebenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, sei dies wegen elterlichen, ehelichen oder partnerschaftlichen Verpflichtungen. Junge Erwachsene sind ihren Eltern gegenüber grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Stellen junge Erwachsene einen Antrag auf Unterstützung, können sie deshalb keine Unterstützungseinheit mit den Eltern sein. Junge Erwachsene in Erstausbildung, ob sie bei den Eltern wohnen oder nicht, werden deshalb in jedem Fall als eigene Unterstützungseinheit berechnet und nicht gemeinsam mit den allfällig ebenfalls auf wirtschaftliche Hilfe angewiesenen Eltern. Sie haben einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe ab Volljährigkeit (18 Jahre). Es wird ein eigenes Budget erstellt. Auf der Einnahmenseite werden insbesondere der (Lehrlings)lohn, die Ausbildungszulagen, die Stipendien und die Unterhaltsbeiträge der Eltern berücksichtigt. Solange diese noch nicht fliessen, sind sie von der Sozialhilfe zu bevorschussen. Soweit der Unterhaltsbeitrag einvernehmlich vereinbart werden kann, ist er gestützt auf das erweiterte SKOS-Budget nach SKOS-RL D.4.2 zu berechnen. Kann er nicht einvernehmlich vereinbart werden, hat die junge erwachsene Person den Unterhaltsbeitrag gerichtlich geltend zu machen, da die Sozialhilfe nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 5A_382/2021 mit Verweis auf BGE 5A_75/2020) nicht aktivlegitimiert ist, den Unterhaltsanspruch einzuklagen. Der Antrag ist gutzuheissen, weil bei der vorliegenden Konstellation – junge Erwachsene lebt bei den Eltern – für die Tochter ein eigenes Budget zu erstellen ist. In der Berechnung ist der einvernehmlich vereinbarte oder gerichtlich festgelegte Elternbeitrag zu berücksichtigen, wenn er bezahlt wird. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Eltern ist auf das erweiterte SKOS-Budget abzustellen, wenn ein Unterhaltsbeitrag einvernehmlich festgelegt werden kann. Béatrice Aerni

Wer bezahlt erhöhte Stromkosten?

Das Ehepaar Max und Maria Stuber* wohnt in Churwalden (Kanton GR), ist bedürftig und bezieht Sozialhilfe. Es erhält den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt ausbezahlt, der seit 1.1.2023 monatlich CHF 1577.– beträgt. Anfang April erhält das Ehepaar eine Stromrechnung für das erste Quartal 2023 von total CHF 245.–. Der Stromtarif der Gemeinde Churwalden beläuft sich im Jahr 2023 auf CHF 0.56/kWh. Frage Muss das Ehepaar Stuber die Quartalsrechnung für den Strom aus dem Grundbedarf bezahlen? Grundlagen Der Grundbedarf (GBL) umfasst nach SKOS-RL C.3.1 unter anderem den Energieverbrauch. Dazu gehören die Stromkosten (SKOS-RL C.3.1 Erläuterungen lit. a). Stromkosten sind deshalb grundsätzlich aus dem GBL zu finanzieren. Wenn unterstützten Personen aufgrund von vorübergehenden Preissteigerungen auf unausweichlichen Positionen hohe Zusatzkosten entstehen, kann gemäss Empfehlung der SKOS nach einer Einzelfallprüfung die Übernahme dieser Kosten in Betracht gezogen werden. Diese Empfehlung lässt sich auf die Stromkosten anwenden, zumal die Strompreise 2023 regional sehr unterschiedlich sind. Die Preisspanne für Strom liegt im Jahr 2023 zwischen 8 und 70 Rappen. Da die Unterschiede auch innerhalb eines Kantons auftreten, braucht es in jedem Fall eine Prüfung auf Gemeindeebene. Erhöhte Stromkosten liegen vor, wenn der im GBL vorgesehene Anteil von 4,7 Prozent ( SKOS-Warenkorb ) die Kosten für den Durchschnittsverbrauch eines Haushaltes nicht deckt. Dies ist bei einem Zweipersonenhaushalt dann der Fall, wenn der Stromtarif mehr als CHF 0.41/kWh beträgt ( Rechner für SIL Stromkosten ). Für diesen Fall empfiehlt die SKOS, eine Situationsbedingte Leistung (SIL) für erhöhte Stromkosten zu bezahlen ( Merkblatt zur Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe ). Die SKOS empfiehlt zwei Modelle: Entweder für alle unterstützten Haushalte eine SIL als Pauschale in der Höhe der Differenz zwischen den Stromkosten für einen Durchschnittshaushalt und dem im GBL vorgesehenen Betrag, unabhängig vom effektiven Stromverbrauch ( Rechner für SIL Stromkosten ), oder die Übernahme der individuellen Stromrechnung in der Höhe der nicht durch den GBL gedeckten Stromkosten als SIL auf Antrag ( Rechner für SIL Stromkosten ). Generell wird erwartet, dass unterstützte Haushalte mit überdurchschnittlichem Stromverbrauch die nötigen Massnahmen zum Stromsparen ergreifen. Dies nach dem Grundsatz, wonach unterstützte Haushalte nicht bessergestellt werden sollen als nicht unterstützte Haushalte, die in sehr bescheidenen Verhältnissen leben. Antwort Da der Stromtarif in Churwalden mit CHF 0.56/kWh über der Limite von CHF 0.41/kWh liegt, muss die Gemeinde Churwalden gemäss Empfehlung der SKOS einen Teil der Stromkosten als SIL bezahlen. Wählt sie die Pauschallösung, muss das Ehepaar die Rechnung selbst bezahlen. Es erhält aber gemäss dem Rechner für SIL Stromkosten für das ganze Jahr 2023 eine SIL in der Höhe von CHF 29.– pro Monat, unbesehen davon, wie hoch die Rechnung tatsächlich ist. Wählt die Gemeinde die individuelle Lösung, muss die Gemeinde von der Rechnung CHF 22.65 als SIL übernehmen. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung: CHF 245.– (Rechnungsbetrag) minus 4,7 Prozent des jährlichen GBL, die für die Stromkosten eingerechnet sind: für einen Zweipersonenhaushalt macht das CHF 889.43 für 12 Monate; pro Quartal sind das somit CHF 222.35. CHF 245.– minus CHF 222.35 ergibt eine einmalige Zahlung von CHF 22.65. Den restlichen Rechnungsbetrag von CHF 222.35 muss das Ehepaar im Falle einer individuellen Abrechnung aus dem Grundbedarf bezahlen. *Name geändert. Anja Loosli Brendebach

Kann die Sozialhilfe eine Berufslehre finanzieren?

Sophie Müller ist mit 18 Jahren Mutter geworden und wird seither mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Sie ist mittlerweile 35 Jahre alt, ihr Sohn absolviert eine Lehre und wird in einigen Monaten volljährig. Die alleinerziehende Mutter arbeitet seit vielen Jahren Teilzeit als ungelernte Raumpflegerin, ihr Einkommen ist nicht existenzsichernd. Sie hat stets darunter gelitten, dass sie aufgrund ihrer frühen Mutterschaft keine Ausbildung abschliessen konnte. Sie möchte nun eine Lehre als Informatikerin absolvieren und hat bereits die Zusage für eine Lehrstelle erhalten. Kann die Sozialhilfe Sophie Müller während der vierjährigen Ausbildung zur Informatikerin EFZ finanziell unterstützen? Kann Sophie Müller angewiesen werden, neben der Ausbildung einen Nebenverdienst sicherzustellen? Die Sozialhilfe stellt gemäss ihren Zielsetzungen die Existenzsicherung sicher und fördert die berufliche und soziale Integration (SKOS A.2). Eine gute Ausbildung schafft die besten Voraussetzungen für die berufliche Integration und für die künftige finanzielle Unabhängigkeit. Das Absolvieren einer Erstausbildung für unterstützte Erwachsene ist deshalb aus Sicht der Sozialhilfe empfehlenswert. In SKOS C.6.2 sind die Kriterien festgelegt, die bei der Finanzierung von Bildungsmassnahmen zu beachten sind. Bezüglich Erstausbildungen wird festgehalten, dass diese übernommen werden können, wenn sie eine positive Entwicklung der unterstützten Person fördern. Bezogen auf Zweitausbildungen wird als Kriterium festgehalten, dass diese finanziert werden können, wenn die Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Dies muss umso mehr auch für Erstausbildungen für Erwachsene gelten. Sophie Müller beantragt, dass der Sozialdienst sie während der voraussichtlich vier Jahre dauernden Ausbildung zur Informatikerin mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Eine derart lange dauernde Unterstützung während einer beruflichen Massnahme muss begründet sein. Bevor die Sozialhilfe diesen Entscheid trifft, ist deshalb eine fundierte Abklärung der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten (Assessment) vorzunehmen. Diese Abklärung kann von einer geeigneten, spezialisierten Stelle (Berufsberatung, Integrationsanbietern oder Ähnlichem) durchgeführt werden (siehe Positionspapier SKOS «Arbeit dank Bildung»). Im vorliegenden Fallbeispiel durchläuft Sophie Müller eine individuelle Beratung bei der kantonalen Berufsberatung. Diese kommt zum Schluss, dass Sophie Müller die nötigen Kompetenzen für eine Lehre als Informatikerin mitbringt und für das spätere Berufsfeld geeignet ist. Sie ist zudem hoch motiviert, die Ausbildung zu absolvieren, und bringt bereits relativ gute Informatikkenntnisse mit, die sie sich selbst angeeignet hat. Ein Ausbildungsabschluss als Informatikerin würde ihre nachhaltige berufliche Integration stark vereinfachen und die Chancen auf wirtschaftliche Selbstständigkeit deutlich erhöhen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass die Sozialhilfe den Wunsch von Sophie Müller grundsätzlich unterstützen soll. In einem nächsten Schritt ist gemäss dem in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip zu prüfen, ob keine vorgelagerten Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Kommt die Abklärung zum Ergebnis, dass weder Stipendienansprüche noch anderweitige staatliche Leistungsansprüche bestehen und auch keine elterlichen Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind die Lebenskosten während der Ausbildung als Sozialhilfeleistungen zu übernehmen. Zusätzlich werden die Ausbildungskosten als situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS C.6.2 Abs. 4 übernommen. Die Sozialhilfe unterstützt gemäss ihren Grundsätzen die Finanzierung von Ausbildungen, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen. Ergibt die Abklärung, dass die Betroffene die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, um eine Lehre als Informatikerin zu absolvieren, und bestehen keine vorgelagerten Finanzierungsmöglichkeiten, kann die Sozialhilfe Sophie Müller während der geplanten Ausbildung vollumfänglich unterstützen. Auf eine Auflage zur berufsbegleitenden Teilzeitstelle ist zu verzichten, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbsarbeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei einer Berufslehre ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit möglich ist. Der Sozialdienst ist berechtigt, periodisch zu überprüfen, ob die Ausbildung erfolgreich verläuft. Ist dies nicht der Fall, kann er die weitere Finanzierung ablehnen und eine Auflage zur Arbeitssuche verfügen. Simon Vögeli

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